Verwaltungsentscheidungen

Sofern er mit diesbezüglichen Verwaltungsentscheidungen nicht einverstanden ist, kann er gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen. Das hat er nicht getan.

14. Aufklärung durch meine Person Herr Dr. von Renesse schreibt Ihnen dazu: „Leider hat der über alle diese Vorgänge bereits seit Juli 2010 im Detail persönlich informierte Justizminister Kutschaty im Gegensatz zu seiner Amtsvorgängerin keine Maßnahmen mehr für eine wirkliche Aufklärung ­ und Beendigung ­ der genannten Missstände unternommen. Vielmehr deckt er diese Dinge und hat selbst die beschwichtigenden Erklärungen der jetzigen Gerichtspräsidentin Dr. Brandts gegenüber der Öffentlichkeit als „Ergebnis einer Abwägung" gutgeheißen."

Meine Damen und Herren, ich habe schon darauf hingewiesen, dass die von Herrn Dr. von Renesse bezogenen Vorgänge ganz überwiegend seine richterliche Tätigkeit in den Jahren 2006 bis Anfang 2010 betrafen. Im Bericht für den Rechtsausschuss des Landtages vom 22.06.2011 habe ich auch darauf hingewiesen, dass bei der Frage der Genehmigung von Erklärungen zu bedenken ist, dass die Fürsorgepflicht nicht nur für Herrn Dr. von Renesse, sondern gleichermaßen für alle anderen Richter gilt, deren rechtsprechende Tätigkeit Schutz vor einer weiteren medialen Auseinandersetzung verdient.

Herr Dr. von Renesse hat allein seit Mitte Juni 2011 über 70 E-Mails an das Justizministerium und teilweise auch an mich gerichtet. Wie bereits ausgeführt, hat Herr Dr. von Renesse unabhängig von der Bedeutung der Angelegenheit und von Zuständigkeiten seine Eingaben oft mehrfach oder wiederholend an unterschiedlichste Empfänger gerichtet. Dennoch wurden seine vielen Anliegen immer geprüft. Sie haben sich jedoch bisher als unberechtigt erwiesen. Selbstverständlich geht mein Haus auch weiteren Vorwürfen nach, auch den Vorwürfen aus den E-Mails vom letzten Sonntag, die Sie auch alle erhalten haben.

15. Unterrichtung des Landtages durch meine Person Herr Dr. von Renesse schreibt: „Auch dem Landtag hat der Justizminister Kutschaty über die vorgenannten Vorfälle trotz ausdrücklicher Anfrage der Abgeordneten in einer Anhörung des Rechtsausschusses am 22.06.2011 offenbar nicht vollständig wahrheitsgetreu berichtet. Gleichzeitig hat er mir als Betroffenem ausdrücklich untersagt, auf parlamentarische Anfragen hierzu zu antworten."

Meine Damen und Herren, ich habe schon darauf hingewiesen, dass Herr Dr. von Renesse ­ auch gegenüber dem Parlament ­ der gleichen Verschwiegenheitspflicht wie alle anderen Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamte unterliegt und dass er schon vom damaligen Präsidenten des Landessozialgerichts, Dr. Brand, im März 2010 eine entsprechende Aufforderung zur Einhaltung erhalten hat.

Soweit Herr Dr. von Renesse wohl mit Bedacht die vorsichtige Formulierung wählt, ich hätte die Abgeordneten am 22.06.2011 „offenbar nicht vollständig wahrheitsgetreu" unterrichtet, kann ich das nur mit Nachdruck zurückweisen. Es bleibt uns zudem allen verschlossen, was konkret er hiermit meinen könnte.

16. Grundsätzliche Fragen der Bearbeitung durch die Rentenbehörden Herr Dr. von Renesse schreibt: „Gleichzeitig hat die der Aufsicht des o. g. Ministers unterstehende Rentenbehörde bereits wieder für die Betroffenen unverständliche Formulare versandt und dann ­ wegen „fehlender Mitwirkung" ­ mehrere Tausend Anträge von Holocaust-Überlebenden abgelehnt bzw. ­ ohne Information der Betroffenen ­ intern für erledigt erklärt."

Meine Damen und Herren, dieser Vorwurf richtet sich nunmehr an das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales, welches mich zu diesen Vorwürfen unterrichtet hat. Danach sind sie ebenfalls unzutreffend:

Die für die Bearbeitung der Ghettorenten zuständige Deutsche Rentenversicherung Rheinland verwendet einerseits ausschließlich Formulare, die auf der Ebene der Deutschen Rentenversicherung Bund abgestimmt worden sind.

Anderseits wird bei den Antragstellern, die auf Anschreiben nicht reagiert und das Formular nicht zurückgesandt haben, die Deutsche Rentenversicherung Rheinland von der israelischen Nationalversicherungsanstalt unterstützt, die die Betroffenen ihrerseits bittet, soweit dort erreichbar, der Deutschen Rentenversicherung Rheinland die benötigten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Rheinland wurden beispielsweise im Januar 2011 dem israelischen Versicherungsträger über 2.700 ZRBG-Fälle gemeldet, bei denen die Anspruchsberechtigten nicht geantwortet hatten, jedoch die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nach dem ZRBG zumindest möglicherweise erfüllt waren.

Mit Hilfe des israelischen Versicherungsträgers ist es seitdem gelungen, über 1. dieser Anspruchsberechtigten, die auf die Anschreiben der Deutschen Rentenversicherung seinerzeit nicht geantwortet hatten, die Rente zu bewilligen und die Rentenzahlung anzuweisen.

Abgelehnt werden in der Regel nur solche Fälle, bei denen zweifelsfrei auch nach Mitwirkung der Antragsteller die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente nicht vorliegen. Die Ablehnungsquote bei den Überprüfungsverfahren liegt bei etwa 8,5 %.

Die Verfahren, die trotz Beteiligung des israelischen Versicherungsträgers und weitergehender Ermittlungsarbeiten wegen fehlender Mitwirkung nicht weitergeführt werden können, werden mangels Erfolgsaussicht nicht weiter verfolgt, wenn aller Voraussicht nach auch die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nach dem ZRBG nicht erfüllt werden können. Somit ist in diesen Fällen nicht nur die fehlende Mitwirkung ursächlich für die nicht mögliche Bewilligung, sondern auch die materiellrechtliche Beurteilung.

17. Treuhänderische Zahlung an Rechtsanwälte Herr Dr. von Renesse spricht in seinem Schreiben auch das Thema „Treuhänderische Zahlung an Rechtsanwälte" an. Hierzu schreibt er Ihnen: „Hinzu kommt, dass die Landesregierung von NRW ­ als bundesweit einziges Bundesland ­ pauschal davon ausgeht, an Rechtsanwälte von NSVerfolgten dürfe keine treuhänderische Zahlung erfolgen, wobei die in Ghettorentenfällen tätigen Rechtsanwälte aus Deutschland und aus Israel im entsprechenden Bescheid des Sozialministers von NRW ausdrücklich mit dem Gebaren der Colonia Dignidad verglichen werden."

Meine Damen und Herren, auch zu dieser Frage habe ich das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales beteiligt. Zusammengefasst hat es sich wie folgt geäußert:

Zu dem Vorwurf, dass die Landesregierung NRW ­ als bundesweit einziges Bundesland ­ pauschal davon ausgehe, an Rechtsanwälte von NS-Verfolgten dürfe keine treuhänderische Zahlung erfolgen, ist klarstellend auf Folgendes hinzuweisen:

Die Mehrzahl der Berechtigten nach dem ZRBG wird durch bevollmächtigte Rechtsanwälte vertreten, wobei regelmäßig zur Sicherung des Honoraranspruchs im Wege einer Zahlungserklärung Rentennachzahlungen der Berechtigten auf ein Konto der Rechtsanwälte überwiesen werden sollen.

Nachdem das Aufsichtsreferat des MAIS NRW Hinweise erhalten hatte, dass in Einzelfällen Bevollmächtigte Honorarforderungen in erheblicher Höhe mit Rentennachzahlungen verrechnet haben, ohne dass die Rentenberechtigten im Detail darüber informiert waren, wurde nach Durchführung einer umfassenden Aufsichtsprüfung nach § 88 Abs. 1 SGB IV im Wege einer aufsichtsrechtlichen Anordnung die Deutsche Rentenversicherung Rheinland verpflichtet, das Auszahlungsverfahren zu ändern. In einem konkreten Fall konnte der Rentenberechtigte sich nicht daran erinnern, überhaupt eine entsprechende Honorarvereinbarung abgeschlossen zu haben, und hat sich hilfesuchend an die Deutsche Botschaft in Tel Aviv gewandt.

Nach der Änderung des Auszahlungsverfahrens muss bei Vorlage von Zahlungserklärungen zugunsten Bevollmächtigter das Vorliegen und die Zulässigkeit einer rechtswirksamen Übertragung, also Abtretung, des Rentenanspruchs geprüft werden. Soweit eine wirksame Abtretung nicht vorliegt, dürfen Leistungen nur an den Berechtigten selbst ausgezahlt werden. Dadurch soll vor allem dem speziellen Interesse des besonders schutzwürdigen Personenkreises der NS-Verfolgten Rechnung getragen werden, wobei dieses Verfahren auch der geltenden Rechtslage entspricht.

Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die regelmäßig nach dem ZRBG festgestellten Renten in ihrer Höhe deutlich unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegen auch Nachzahlungen sind laufende monatliche Leistungen ­.