Der Gesetzentwurf ist erledigt wenn die Überweisung an einen Ausschuss und der Gesetzentwurf selbst abgelehnt

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 15. Wahlperiode Drucksache 15/1 die Überweisung des Gesetzentwurfs an einen oder mehrere Ausschüsse beschlossen werden. Erfolgt keine Ausschussüberweisung, so können Änderungsanträge erst nach Beendigung der ersten Lesung gestellt werden. Änderungsanträge in den Ausschussberatungen nach Überweisung (§ 53 Absatz 3) bleiben unberührt.

(3) Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen werden verlesen, wenn sie noch nicht an die Mitglieder des Landtags verteilt sind.

Wird durch einen Änderungsantrag der Gesetzesantrag in seinen wesentlichen Aussagen geändert, so ist dies auf Verlangen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers kenntlich zu machen. Eine erneute Überweisung zum Zwecke der Ausschussberatung erfolgt in der Regel nicht.

(3) Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen werden verlesen, wenn sie noch nicht an die Mitglieder des Landtags verteilt sind. Wird durch einen Änderungsantrag der Gesetzentwurf in seinen wesentlichen Aussagen geändert, so ist dies auf Verlangen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers kenntlich zu machen. Eine erneute Überweisung zum Zwecke der Ausschussberatung erfolgt in der Regel nicht.

§ 71

Zweite Lesung:

(1) In der zweiten Lesung wird der Gesetzentwurf im Einzelnen beraten. Sind in den Ausschussberatungen vor der zweiten Lesung Änderungen beschlossen worden, so soll die Präsidentin bzw. der Präsident diese dem Gesetzentwurf gegenüberstellen lassen.

(2) Zwischen der ersten Lesung und dem Beginn der zweiten Lesung muss mindestens ein Tag liegen, an dem keine Lesung des Gesetzentwurfs stattfindet. Ist eine LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 15. Wahlperiode Drucksache 15/1

Ausschussberatung vorausgegangen, so beginnt die zweite Lesung frühestens am zweiten Tag nach Verteilung des Ausschussberichts. Diese Fristen können nicht verkürzt oder aufgehoben werden, wenn mindestens fünf der anwesenden Mitglieder des Landtags widersprechen.

(3) Nach Schluss der Beratung wird über Annahme oder Ablehnung des Gesetzentwurfes, bei Vorliegen von Änderungsanträgen zunächst über diese abgestimmt.

Der Landtag kann die Schlussabstimmung bis zur Zusammenstellung und Verteilung der in zweiter Lesung gefassten Beschlüsse aussetzen. Auf Beschluss des Landtags kann die Reihenfolge geändert werden, die Beratung über mehrere Einzelbestimmungen kann verbunden, die Beratung über Teile einer Einzelbestimmung oder über Änderungsanträge zu denselben Gegenständen getrennt werden. Nach Schluss jeder Beratung wird abgestimmt.

(2) Auf Beschluss des Landtags kann der Gesetzentwurf vor der Schlussabstimmung ganz oder teilweise an einen Ausschuss überwiesen oder zurückverwiesen werden. Die Zurückverweisung eines Gesetzentwurfs kann auch an einen anderen Ausschuss als den, dem er zuerst vorgelegen hat, erfolgen. Auch bereits erledigte Teile können überwiesen oder zurückverwiesen werden. § 24 Absatz 2 findet Anwendung.

(3) Die Schlussabstimmung erfolgt nach § 71 Absatz 3.

§ 73

Dritte Lesung:

(1) Eine dritte Lesung findet statt in den Fällen des § 68 Absatz 2 sowie auf Antrag einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Landtags. Dieser Antrag muss vor Schluss der Beratung der zweiten Lesung schriftlich bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landtags eingereicht werden.

(2) Zur Vorbereitung der dritten Lesung kann der Landtag die Überweisung des Gesetzentwurfs an einen oder mehrere Ausschüsse beschließen. Die dritte Lesung kann auch unmittelbar nach Schluss der zweiten Lesung erfolgen, wenn nicht eine Fraktion oder ein Viertel der Mitglieder des Landtags widerspricht; in diesem Fall findet die dritte Lesung frühestens am nächsten Sitzungstag statt. Änderungsanträge müssen von mindestens drei Mitgliedern des Landtags unterzeichnet werden.

(3) Am Schluss der dritten Lesung wird über die Annahme oder Ablehnung des Gesetzentwurfs abgestimmt. Bei Vorliegen von Änderungsanträgen findet § 71 Absatz 3 entsprechende Anwendung. In den Fällen des Absatzes 1 trifft die Präsidentin bzw. der Präsident die nach § 45 Absatz 2 erforderlichen Feststellungen. den Präsidenten erfolgen.

§ 75 wird aufgehoben.