Steuer

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 15. Wahlperiode Drucksache 15/1

Verschlusssachenordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

§ 1:

Anwendungsbereich:

(1) Diese Richtlinien gelten für Verschlusssachen, die innerhalb des Landtags entstehen oder dem Landtag, seinen Ausschüssen oder Mitgliedern des Landtags zugeleitet wurden.

(2) Verschlusssachen sind Angelegenheiten aller Art, die Unbefugten nicht mitgeteilt werden dürfen und die durch besondere Sicherheitsmaßnahmen gegen die Kenntnis durch Unbefugte geschützt werden müssen.

(3) Verschlusssachen können das gesprochene Wort und alle anderen Formen der Darstellung von Kenntnissen und Erkenntnissen sein. Zwischenmaterial (z. B. Vorentwürfe, Aufzeichnungen auf Tonträger, Stenogramme, Kohlepapier, Schablonen, Fehldrucke) ist wie eine Verschlusssache zu behandeln.

(4) Für den Bereich der Verwaltung des Landtags gilt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung - VSA).

§ 2:

Grundsätze:

(1) Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu bewahren. Sie dürfen nicht an Unbefugte weitergegeben werden.

(2) Jede Person, der eine Verschlusssache zugänglich gemacht worden ist, oder die von ihr Kenntnis erhalten hat, trägt neben der persönlichen Verantwortung für die Behandlung und Aufbewahrung entsprechend den Vorschriften dieser Richtlinien.

(3) In Gegenwart Unbefugter darf über den Inhalt von Verschlusssachen nicht gesprochen werden.

(4) Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Landtag.

(3) Als GEHEIM eingestuft werden Verschlusssachen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann.

(4) Als VS-VERTRAULICH eingestuft werden Verschlusssachen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder schädlich sein kann.

(5) Alle übrigen Verschlusssachen erhalten den Geheimhaltungsgrad VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH. Ihre Kenntnisnahme durch Unbefugte kann für die Interessen der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder nachteilig sein. Protokolle über Ausschusssitzungen sind nicht allein deshalb als Verschlusssachen im Sinne dieser Richtlinien einzustufen, weil die Beratung nicht öffentlich stattfand.

(6) Die Kennzeichnung von Verschlusssachen erfolgt unter entsprechender Anwendung der VS-Anweisung - VSA.

§ 4:

Private Geheimnisse:

(1) Als GEHEIM können auch wichtige Geschäfts-, Betriebs, Erfindungs-, Steuer- oder sonstige private Geheimnisse oder Umstände des persönlichen Lebensbereichs eingestuft werden, deren Kenntnis durch Unbefugte dem Berechtigten schweren Schaden zufügen würde.

(2) Als VERTRAULICH können die in Absatz 1 bezeichneten Geheimnisse oder Umstände eingestuft werden, deren Kenntnis durch Unbefugte den Interessen des Berechtigten schädlich sein könnte.

(3) Die Kennzeichnung von privaten Geheimnissen erfolgt abweichend von § 3 Absatz 6 lediglich durch die Wörter Geheim oder Vertraulich.

§ 5:

Wahl und Änderung der Geheimhaltungsgrade:

(1) Von Geheimeinstufungen ist nur der unbedingt notwendige Gebrauch zu machen. Verschlusssachen sind nicht höher einzustufen, als es ihr Inhalt erfordert.

(2) Der Geheimhaltungsgrad einer Verschlusssache richtet sich nach dem Inhalt des Teiles der Verschlusssache, der den höchsten Geheimhaltungsgrad erfordert.

(3) Schriftstücke, die sich auf eine Verschlusssache beziehen, aber selbst keinen entsprechenden geheimhaltungsbedürftigen Inhalt haben, z. B. Erinnerungsschreiben, sind nach ihrem Inhalt einzustufen, nicht nach dem der veranlassenden Verschlusssache.

(4) Den Geheimhaltungsgrad der Verschlusssache bestimmt die herausgebende Stelle.

(5) Die herausgebende Stelle kann bestimmen, dass Verschlusssachen von einem bestimmten Zeitpunkt an oder mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses niedriger einzustufen oder offen zu behandeln sind. Sie teilt die Änderung oder Aufhebung des Geheimhaltungsgrades einer Verschlusssache den Empfängerinnen bzw. den Empfängern mit.

(6) Herausgebende Stellen sind bei Verschlusssachen, die innerhalb des Landtags entstehen, der Ältestenrat und von ihm ermächtigte Stellen.

§ 6:

Kenntnis und Weitergabe einer Verschlusssache:

(1) Mitglieder des Landtags können von Verschlusssachen Kenntnis erhalten, soweit es zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Über den Inhalt einer Verschlusssache des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher darf nicht umfassender und früher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit unerlässlich ist.

(3) Soll ein Mitglied des Landtags Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher erhalten, so ist es unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich zu verpflichten.

(4) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende, die stellvertretende Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende und die Sprecherinnen bzw. Sprecher der Fraktionen des für die Behandlung von Verschlusssachen zuständigen Ausschusses werden vom Ausschuss durch Beschluss unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung förmlich verpflichtet und zum Zugang zu Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad GEHEIM ermächtigt.

Diese Ausschussmitglieder geben eine Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der Geheimhaltungsvorschriften ab.

(5) Ein Mitglied des Landtags, dem eine Verschlusssache des Geheimhaltungsgrades VSVERTRAULICH oder höher zugänglich gemacht worden ist, darf andere, ebenfalls förmlich verpflichtete Mitglieder des Landtags im Rahmen des Absatzes 2 von dieser Verschlusssache in Kenntnis setzen; dabei ist das Mitglied, an welches die Mitteilung ergeht, auf die Pflicht zur Geheimhaltung hinzuweisen.

(6) Fraktionsbediensteten dürfen Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VSVERTRAULICH und höher im Rahmen des Absatzes 2 nur zugänglich gemacht werden, wenn sie von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten zum Umgang mit Verschlusssachen schriftlich ermächtigt und unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.

(7) Anderen Personen dürfen Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VSVERTRAULICH und höher nur mit Zustimmung der herausgebenden Stellen zugänglich gemacht werden, wenn sie zum Umgang mit Verschlusssachen schriftlich ermächtigt und unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.

(8) Die Präsidentin bzw. der Präsident kann die Befugnis, Ermächtigungen zu erteilen und Verpflichtungen vorzunehmen, übertragen.

(9) Bei den Ermächtigungen nach Absätzen 6 bis 8 gelten die Bestimmungen des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes NRW entsprechend.

§ 7: