Die Empfehlung des Rechnungshofs nur in Ausnahmefällen Entschädigungen zu leisten sei zwar richtig

11 Sanierung einer gewerblichen Altlast37F Bemerkungen 2005 des Hessischen Rechnungshofs 167 im Umlegungsverfahren erhalten habe, ein in diesem Zusammenhang geführter Rechtsstreit mit der Stadt von ihr gewonnen worden sei und die Vermeidung eines langwierigen Gerichtsverfahrens hohes Gewicht gehabt habe. In der konkreten Situation sei dies für das Land kostengünstiger gewesen als jede andere Lösung.

Die Empfehlung des Rechnungshofs, nur in Ausnahmefällen Entschädigungen zu leisten, sei zwar richtig. Der Abschluss einer Sanierungsvereinbarung mit Vergleichscharakter könne jedoch im Einzelfall zweckmäßiger und wirtschaftlicher sein, als eine Durchsetzung der Maßnahme mit Ordnungsmitteln.

11.3.4

Der Rechnungshof hält eine Entschädigung nur in Ausnahmefällen für gerechtfertigt. Im vorliegenden Falle vertritt er jedoch die Auffassung, dass die Zahlungen in ihrer Höhe nicht gerechtfertigt waren.

Kosten der Grundwasseraufbereitungsanlage

Die Grundwasserreinigung für das zu sanierende Gelände wurde europaweit im Rahmen eines nicht offenen Verfahrens ausgeschrieben. Die Auswertung des Teilnahmewettbewerbs im Januar 1996 ergab, dass die geforderten Kriterien lediglich von der Firma Z vollständig erfüllt werden konnten. In Abstimmung mit dem Land erteilte die HIM im Juni 1996 dieser Firma den Auftrag zum Bau und Betrieb der Grundwasseraufbereitungsanlage (Anlage).

Die HIM schloss mit Firma Z insgesamt vier Verträge. Mit der Teilschlussrechnung zum ersten Vertrag vom 31. Dezember 1997 ging die gesamte Anlage in den Besitz des Landes über. Damit entfielen die bislang von der Firma Z berechneten monatlichen Abschreibungskosten. Die drei nachfolgenden Verträge regelten nur noch die Betriebskosten der Anlage.

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In einer Wirtschaftlichkeitsberechnung aus dem Jahre 1995 hatte Firma Z bei Investitionskosten von 1.278.230 Euro die Betriebskosten für eine Nutzungsdauer von 10 Jahren mit insgesamt 4.328.099 Euro (einschließlich Abschreibungen) beziffert.

Demgegenüber hielt ein von der HIM beauftragtes Ingenieurbüro, aufgrund von Erfahrungswerten mit anderen Grundwasseraufbereitungsanlagen, den Ansatz der Firma Z für Investitionskosten für zu hoch. Diese setzte es mit 766.938 Euro an, zuzüglich 193.013 Euro für die Herstellung der Brunnen und Leitungen.

Tatsächlich wurden, wie einem Bericht eines Ingenieurbüros an die HIM aus dem Jahre 2001 zu entnehmen ist, Investitionskosten in Höhe von 1.734.186 Euro abgerechnet. Die Nettobetriebskosten ohne Abschreibung wurden bis zum Jahr 2005 (8,5 Jahre) mit 5.951.428 Euro prognostiziert.

Der Rechnungshof hat festgestellt, dass die in der Kalkulation der Investitionskosten der Firma Z zu den jeweiligen Gewerken angegebenen Planungs- und Bauleitungskosten unverhältnismäßig hoch waren. Sie betrugen im Durchschnitt rund 25 v. H. Der Ansatz für den Bau einer Bodenplatte setzte sich beispielsweise aus 91.671 Euro für die Architekten, die Vermessung, die Prüfstatik und die Bauleitung sowie 182.301 Euro für die eigentliche Bauleistung zusammen.

Im Übrigen waren die Kosten der Aufbereitungschemikalien an den Wasserdurchsatz gebunden.

Nach Auskunft der HIM wurden weder von ihr noch vom beauftragten Ingenieurbüro die Wirtschaftlichkeit der Angebotspreise in den vier Verträgen geprüft und auch keine diesbezüglichen Preisverhandlungen geführt.

Nach den Vorgaben des Landes sollten, so die HIM, Preise ausschließlich durch die Preisprüfstelle des zuständigen Regierungspräsidiums geprüft werden.

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11.4.2

Der Rechnungshof hat beanstandet, dass weder die Wirtschaftlichkeit der Angebote überprüft wurde noch Preisverhandlungen stattgefunden haben.

Weder das Land noch die HIM seien ihrer haushaltsrechtlichen Verantwortung in gebotenem Maße nachgekommen.

Nach Auffassung des Rechnungshofs hätte sowohl das Ministerium als auch die HIM die Aufgaben einer Preisprüfstelle kennen müssen. Er hat auf einen Erlass des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 13. September 1993 hingewiesen, in dem beispielhaft zur Preisprüfung ausgeführt wird, dass es auf gar keinen Fall Aufgabe der Preisprüfstelle sei, dem öffentlichen Auftraggeber die vergaberechtliche und haushaltsrechtliche Verantwortung abzunehmen. Bei den geprüften Preisen handele es sich stets um den höchstzulässigen Preis. An diesen Preis sei der öffentliche Auftraggeber jedoch nur insoweit gebunden, als er den von der Preisprüfstelle festgestellten Preis nicht überschreiten dürfe. Im Rahmen von Verhandlungen könne dieser Preis durchaus unterschritten werden.

Eine Überprüfung des Angebots wäre nach Auffassung des Rechnungshofs schon wegen der im Verhältnis zu den Bauleistungen sehr hohen Planungs- und Bauleitungskosten notwendig gewesen.

Der Rechnungshof hat die Auffassung vertreten, dass wesentliche Einsparungen auch durch getrennte Ausschreibungen für die Leichtbauhalle, den Fundamentbau sowie die Elektro-, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, durch Erreichen von Wettbewerbspreisen sowie Wegfall von Subunternehmerzuschlägen und Planungskosten hätten erzielt werden können.

Bei den Betriebskosten seien die Beträge für das Betreiben und Warten (einschließlich Personalkosten) durchweg zu hoch kalkuliert. Der Rechnungshof hat zudem die Bindung der Kosten der Aufbereitungschemikalien an den Wasserdurchsatz beanstandet.

Er hat die vermeidbaren Mehrkosten bei den Investitionen mit rund 450. Euro und bei den Betriebskosten mit rund 180.000 Euro pro Jahr veranschlagt.