Die dauerhafte Nutzung als öffentliche Radwege war nicht immer durch Widmung oder bei privaten Grundeigentümern vertraglich

14 Förderung von Radverkehrsanlagen Bemerkungen 2005 des Hessischen Rechnungshofs 185

Allgemeine Finanzverwaltung (Epl. 17) 14 Förderung von Radverkehrsanlagen (Kap. 17 30 und 17 52)

Das Land fördert den Bau von Radwegen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz und dem Finanzausgleichsgesetz.

Die dauerhafte Nutzung als öffentliche Radwege war nicht immer durch Widmung oder bei privaten Grundeigentümern vertraglich sichergestellt.

Die Beschilderung nach der Straßenverkehrsordnung fehlte teilweise.

Zuwendungsempfänger missachteten in zwei Fällen die Bewilligungsbedingungen der Zuwendungsbescheide.

Der Rechnungshof hat empfohlen, den Zuwendungszweck als Radweg dauerhaft zu sichern und bei Verstößen gegen Haushaltsrecht und Vergabevorschriften die Zuwendungen neu festzusetzen.

Allgemeines:

Das Land fördert nachhaltig Maßnahmen, um bestehende Lücken im Radfernwegenetz zu beseitigen und damit auch den Tourismus zu stärken.

Der Rechnungshof hat den Bau von zehn Radverkehrsanlagen geprüft, die auf ehemaligen Bahntrassen sowie land- und forstwirtschaftlichen Wegen verlaufen. Hierfür wurden in den Jahren 1999 bis 2003 Zuwendungen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) und dem Finanzausgleichsgesetz (FAG) in Höhe von insgesamt rund 13,7 Mio. Euro gewährt.

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Widmung und Beschilderung von Radwegen

Die straßenrechtliche Widmung eines Radwegs durch den Baulastträger sichert dauerhaft die Nutzung als öffentlichen Radweg. Aus ihr ergeben sich u. a. Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht und damit für die Streckenkontrolle, die Reinigungspflicht und den Winterdienst.

Zwei Zuwendungsempfänger haben als Baulastträger der geförderten Radwege diese weder als Radweg gewidmet noch entsprechend der Straßenverkehrsordnung als solche beschildert. Die Radwege unterliegen deshalb nur der Verkehrssicherungspflicht für Wirtschafts- und Forstwege, die geringere Anforderungen an die Verkehrssicherheit stellt.

Abbildung 14-1: Südbahnradweg zwischen Birstein und Hartmannshain Abbildung 14-2: Vulkanradweg „Oberes Niddertal" 14 Förderung von Radverkehrsanlagen Bemerkungen 2005 des Hessischen Rechnungshofs 187

14.2.2

Der Rechnungshof hat die Auffassung vertreten, dass die Förderung von Radwegen eine dauerhafte Sicherung des Nutzungszwecks voraussetzt. Er hat empfohlen, die Zuwendungsempfänger aufzufordern, die Wege zu widmen bzw. im Einzelfall die dauerhafte Nutzung als Radweg vertraglich zu sichern und entsprechend der Straßenverkehrsordnung auszuschildern.

14.2.3

Das Ministerium hat seine abschließende Äußerung bis zum Erhalt der von den Zuwendungsempfängern angeforderten Stellungnahmen zurückgestellt.

Vorläufig hat es ausgeführt, dass angesichts des entstehenden Interessenkonfliktes mit der Landwirtschaft ein Ausbau von land- und forstwirtschaftlichen Wegen zu Radwegen in den meisten Fällen nicht mehr durchsetzbar sei, da landwirtschaftlicher Verkehr diese Wege nicht mehr oder nur mit Einschränkungen nutzen könne. Es hält bei Radwegen, bei denen größtenteils eine Mischnutzung als Wirtschafts- und als Radweg gegeben ist, eine Widmung der Wege und deren Ausweisung entsprechend der Straßenverkehrsordnung für nicht erforderlich.

14.2.4

Der Rechnungshof vertritt weiterhin die Auffassung, dass eine Förderung von Radwegen nur dann erfolgen sollte, wenn die Nutzung dauerhaft gesichert wird. Er hält den Ausbau von Wirtschaftwegen mit Mitteln des GVFG für unzulässig, wenn nicht dem Radverkehr Vorrang eingeräumt wird.

Radwegeabschnitte auf forstwirtschaftlichen Privatwegen

Vulkanradweg „Oberes Niddertal"

Ein Zweckverband als Baulastträger des Radwegs schloss eine Vereinbarung mit einem privaten Waldbesitzer.