Staatsanwaltschaft

Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten des Justizwachtmeisterdienstes ist angesichts der verantwortungsvollen hoheitlichen Aufgaben mit der Zuordnung im derzeitigen Eingangsund Spitzenamt ihrer Funktion zu Ämtern der Besoldungsgruppe A 3 und A 6 A mit § 18 in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung kaum vereinbar. Die Anforderungen an die Beamtinnen und Beamten im Justizwachtmeisterdienst sind im Laufe der Jahre stetig gestiegen. Dies gilt insbesondere für die den Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn obliegenden Aufgaben zur Abwehr von Gefahren, die für Justizorgane und Justizeinrichtungen von Gewalttätern ausgehen. Im Bereich des Sitzungs-, Ordnungs-, und Vorführdienstes müssen hierfür vor allem jüngere Beamtinnen und Beamte im Eingangsamt eingesetzt werden, die eine entsprechende körperliche Leistungsfähigkeit besitzen. Annähernd vergleichbare Maßnahmen der Sicherheit und Ordnung obliegen im Justizvollzug Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 7 A zugeordnet ist und deren Endamt im Jahr 2009 auf die Besoldungsgruppe A 11 angehoben wurde. Zudem unterscheidet sich die Besoldung der Leiterinnen und Leiter größerer Wachtmeistereien nicht von der Besoldung der Wachtmeisterinnen und Wachtmeister, die lediglich kleinen Wachtmeistereien vorstehen. Mit Blick auf die besondere Verantwortung und die größere Führungsspanne sowie unter Berücksichtigung des Gebots einer funktionsgerechten Besoldung ist daher eine Anhebung der Besoldung für Leiterinnen und Leiter größerer Wachtmeistereien bei Gerichten und Staatsanwaltschaften geboten. Als Spitzenkräfte des einfachen Dienstes leiten sie Wachtmeistereien bei Gerichten und Behörden mit teilweise bis zu 60 Planstellen und Stellen des einfachen Dienstes.

Bei dieser Sachlage ist die Anhebung des Eingangsamtes der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes von Besoldungsgruppe A 3 auf Besoldungsgruppe A 4 A sowie die Möglichkeit der Hebung der Stellen für Leiterinnen und Leiter großer Wachtmeistereien von Besoldungsgruppe A 6 A auf Besoldungsgruppe A 7 erforderlich.

B Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1:

Zu § 1:

Die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes gehört zum einfachen Dienst. Das Eingangsamt ist das der Justizoberwachtmeisterin/ des Justizoberwachtmeisters in der Besoldungsgruppe A 3 der Bundesbesoldungsordnung A. Das Spitzenamt bildet das der Ersten Justizhauptwachtmeisterin/ des Ersten Justizhauptwachtmeisters in der Besoldungsgruppe A 6 der Bundesbesoldungsordnung A.

Da die gegenwärtige Einstufung insoweit nicht mehr den Anforderungen an das Amt und der damit verbundenen Verantwortung gerecht wird, sieht der Entwurf in Artikel 1 § 1 die Anhebung des Eingangsamtes nach Besoldungsgruppe A 4 A und die Überleitung der betroffenen Beamtinnen und Beamten zu Justizhauptwachtmeisterinnen und Justizhauptwachtmeistern vor.

Zu § 2 Absatz 1:

In der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes wird im Hinblick auf die besondere Verantwortung und die größere Führungsspanne von Leiterinnen und Leiter großer Wachtmeistereien ein neues Spitzenamt geschaffen. Das Amt der Besoldungsgruppe A 7 Landesbesoldungsordnung soll als weiteres Beförderungsamt eingerichtet werden.

Absatz 2:

Mit der Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 7 Landesbesoldungsordnung ist ein Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe bzw. in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung im Sinne des § 12 Absatz 5 in Verbindung mit § 23 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - LVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1995 nicht verbunden.

Der Entwurf verzichtet auf einen Hinweis darauf, dass im Übrigen für Beförderungen die allgemeinen beamten- und laufbahnrechtlichen sowie haushaltsmäßigen Voraussetzungen gelten.

Zu § 3 Absatz 1:

Die Anzahl der Beförderungsämter nach § 2 werden begrenzt. Um die Leitungsfunktionsträger in großen Wachtmeistereien ihrer Funktion entsprechend zu besolden, sind bis zu 25

Stellen der Besoldungsgruppe A 7 Landesbesoldungsordnung erforderlich.

Absatz 2:

Die Wertigkeit der Funktionen und deren Zuordnung zu den Ämtern legt das Justizministerium fest. Auf diese Weise kann den Entwicklungen der Größe und Bedeutung der Justizwachtmeistereien zeitnah Rechnung getragen werden. In der Regel werden hier Leiterinnen und Leiter von großen Wachtmeistereien in den Gerichten und Behörden mit 20 und mehr Planstellen und Stellen des einfachen Dienstes für ein entsprechendes Amt in Betracht kommen.

Zu § 4:

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten sowie das Außerkrafttreten aufgrund der allgemeinen Befristungsregelungen in Nordrhein-Westfalen. Sie ordnet eine Befristung im Gleichklang mit dem Landesbesoldungsgesetz bis zum 31. Dezember 2012 an.

Zu Artikel 2:

Durch die Änderung erfolgt die entsprechende Anpassung der Landesbesoldungsordnung im Hinblick auf das neue Spitzenamt in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes. Die Amtszulage entspricht von der Höhe der allgemeinen Stellenzulage der Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnun gen A und B für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 5 oder A 6 A zugeordnet ist.

Zu Artikel 3:

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.