Inkasso

Absatz 2 legt fest, dass der Rundfunkbeitrag als Schickschuld an die zuständige Landesrundfunkanstalt zu entrichten ist. Schickschuld bedeutet, dass der Beitragsschuldner den Rundfunkbeitrag auf seine Kosten und Gefahr übermitteln muss. Die schon bisher mögliche freiwillige Ermächtigung des Gläubigers zum Lastschrifteinzug bleibt davon unberührt. Nach Satz 2 hat die jeweilige Landesrundfunkanstalt die Anteile, die dem ZDF, dem Deutschlandradio und der Landesmedienanstalt zustehen, an diese abzuführen.

Absatz 3 bestimmt, dass ­ soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde ­ derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der durch die Zahlung bereicherten Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern kann. Diese Vorschrift über die Erstattung rechtsgrundlos geleisteter Zahlungen ist Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens, dass eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage auszugleichen ist. Der Beitragsschuldner trägt hierbei die Darlegungs- und Beweislast. Der Erstattungsanspruch verjährt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.

Absatz 4 sieht vor, dass das ZDF, das Deutschlandradio und die Landesmedienanstalten im Verhältnis zu den Landesrundfunkanstalten die jeweils auf sie entfallenden Anteile der Kosten des Beitragseinzugs und der nach Absatz 3 erstatteten Beträge tragen.

Absatz 5 bestimmt, dass rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt werden können. Diese Vorschrift regelt die verfahrensrechtliche Zuständigkeit für das Festsetzungsverfahren. Die Regelung in Satz 2, der zufolge Festsetzungsbescheide statt dessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden können, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet, ist eine Abweichung, die der Verwaltungsvereinfachung dient: Diese Regelung ermöglicht es unter anderem, dass in dem Fall, dass ein Rundfunkteilnehmer umgezogen ist, dann auch die örtlich neu zuständige Anstalt befugt sein soll, rückständige Gebühren festzusetzen.

Gemäß Absatz 6 werden Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Dies entspricht der öffentlich-rechtlichen Rechtsnatur des Rundfunkbeitrags.

Wichtigstes Merkmal des Verwaltungszwangsverfahrens ist, dass die Landesrundfunkanstalt nicht einen Titel im Sinne der §§ 704 oder 794 der Zivilprozessordnung benötigt, sondern als Vollstreckungsgrundlage für rückständige Rundfunkbeiträge der Beitragsbescheid als Verwaltungsakt ausreicht. Absatz 6 Satz 2 gibt der zuständigen Landesrundfunkanstalt das Recht, sich unmittelbar an die nach Landesrecht zur Vollstreckung zuständige Stelle zu wenden.

Absatz 7 regelt die Art und Weise, in der die Landesrundfunkanstalten die ihnen nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten wahrnehmen. Satz 1 betrifft eine gemeinsame Verwaltungsstelle, bei der die Landesrundfunkanstalten die Aufgabenwahrnehmung wie bei der bisherigen Gebühreneinzugszentrale (GEZ) ganz oder teilweise bündeln. Zuständig und verantwortlich bleibt trotz dieser Bündelung jede einzelne Landesrundfunkanstalt. Sie nimmt ihre Aufgaben lediglich durch die genannte Stelle wahr, für die überdies besondere datenschutzrechtliche Anforderungen gelten (§ 11 Abs. 2). Satz 2 ergänzt, dass die Landesrundfunkanstalt darüber hinaus auch ermächtigt ist, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch eine Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln. Anders als in Satz 1 sind damit Personen oder Einrichtungen gemeint, die eine gegenüber der Landesrundfunkanstalt eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, wie etwa Inkassobüros oder selbstständige Beitragsbeauftragte. Eine solche Übertragung kommt allerdings lediglich im Hinblick auf einzelne Tätigkeiten in Betracht. Vorrangig sollen die Aufgaben von den Landesrundfunkanstalten selbst wahrgenommen werden. Im Hinblick auf das Ziel, eine hohe gesellschaftliche Akzeptanz für das neue Rundfunkbeitragsmodell zu erreichen, stellt Satz 3 klar, dass es den Landesrundfunkanstalten möglich ist, eine Übertragung von Tätigkeiten auf Dritte nach Satz 2 auszuschließen, die durch Erfolgshonorare oder auf Provisionsbasis vergütet werden.

Zu § 11:

§ 11 knüpft an § 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages an und schafft die verfassungsrechtlich notwendige, bereichsspezifische Grundlage für den Umgang der Landesrundfunkanstalten mit personenbezogenen Daten. Die Bestimmung wurde insbesondere in Bezug auf datenschutzrechtliche Anforderungen präzisiert.

Absatz 1, der das Tätigwerden von Dritten für die Landesrundfunkanstalt als Auftragsdatenverarbeitung im Sinne des jeweiligen Landesdatenschutzrechts qualifiziert, wird bestimmter gefasst. Die neue Formulierung macht deutlich, dass der Auftrag der Landesrundfunkanstalt nicht nur die Ermittlung von Beitragsschuldnern umfasst, sondern auch Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzuges, und dass die für die Datenverarbeitung im Auftrag anwendbaren Bestimmungen nicht nur für die Erhebung, sondern auch für die Verarbeitung und Nutzung der dafür erforderlichen Daten gelten. Inhaltlich geht es insbesondere um die in § 10 Abs. 7 nach Ausschöpfung aller eigenen Instrumente vorgesehenen Möglichkeiten, selbständige Beauftragte der Landesrundfunkanstalten zur Ermittlung von Beitragsschuldnern oder Inkassounternehmen zur Durchführung des Beitragseinzugs einzusetzen.

Absatz 2 Satz 1 regelt die Datenverarbeitung der Stelle, die die Landesrundfunkanstalten gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 mit Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern beauftragt hat. Diese im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle ist nicht Dritte im Sinne von Absatz 1, sondern Teil der Landesrundfunkanstalten. Im Unterschied zur Datenverarbeitung bei der früheren Gebühreneinzugszentrale finden auf diese beauftragte Stelle daher nicht die für die Datenverarbeitung im Auftrag anwendbaren Bestimmungen Anwendung. Der Datenfluss zwischen den Landesrundfunkanstalten und der beauftragten Stelle ist interne Datenverarbeitung. Bei der Stelle ist ein behördlicher Datenschutzbeauftragter zu bestellen.

Der Beauftragte bei dieser Einrichtung wird über die für die Landesrundfunkanstalten zuständigen Datenschutzbeauftragten hinaus vorgeschrieben, um eine zusätzliche Sicherung zur Gewährleistung eines hohen Datenschutzniveaus bei der gemeinsamen Stelle zu schaffen.

Die in Absatz 3 vorgenommenen Umformulierungen straffen den Gesetzestext und haben keine Auswirkung auf die materielle Rechtslage. Die Landesrundfunkanstalten nehmen ihre Aufgaben rechtlich jeweils selbst wahr, auch soweit sie sich einer gemeinsamen Stelle im Sinne des § 10 Abs. 7 Satz 1 bedienen. Die gemeinsame Stelle hat deshalb die den einzelnen Landesrundfunkanstalten zuzuordnenden Daten ­ wie bisher ­ logisch von den Daten der anderen Anstalten getrennt zu verarbeiten. Die anlassunabhängige Übermittlung bzw. der Abruf ganzer Datenbestände oder Teile davon ist schon aufgrund allgemeiner Grundsätze ausgeschlossen. Die Übermittlungsbefugnis in Satz 1 beschränkt sich daher nach wie vor auf den Einzelfall (z. B. Umzug, Abstimmung von Mehrfachkonten bei Zweitwohnsitzen), der eine Erforderlichkeitsprüfung voraussetzt. Satz 2 schreibt wie bisher die Einzelheiten der Dokumentation vor, um die Zulässigkeit jedes einzelnen Abrufs nachprüfen zu können, für die die abfragende Landesrundfunkanstalt verantwortlich ist.

Absatz 4 vereinheitlicht und erweitert eine mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag eingeführte Rechtsgrundlage zur Erhebung personenbezogener Daten bei Dritten und deren weiterer Nutzung. Eine solche Rechtsgrundlage ist nach wie vor zur Ausschöpfung des Teilnehmerpotenzials und damit zur Verbesserung der Gebührengerechtigkeit erforderlich. Weder durch die regelmäßige Datenübermittlung seitens der Meldebehörden noch über den einmaligen bundesweit einheitlichen Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9 werden die Personen erfasst, die sich bei den Meldebehörden nicht an- bzw. ummelden. Die müssten erheblich intensiviert werden, wollte man diese Lücke nicht auch über den Adresskauf schließen. Damit würde eines der Ziele des Modellwechsels konterkariert, die Reduzierung von Ermittlungen in der Privatsphäre von Rundfunkteilnehmern. Der Adresskauf bleibt schließlich vor allem für den gewerblichen Bereich von Bedeutung. Unabhängig davon hat die Landesrundfunkanstalt bei der Auswahl der zur Verfügung stehenden Mittel das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu wahren: Daten sind zunächst bei den Betroffenen zu erheben. Die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung ohne ihre Kenntnis bei öffentlichen und schließlich nicht öffentlichen Stellen ist nachrangig. In diesem Zusammenhang ist auch auf § 14 Abs. 10 hinzuweisen, der den Landesrundfunkanstalten den Ankauf privater Adressen für die Dauer des einmaligen bundesweit einheitlichen Meldedatenabgleichs untersagt, also für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2014.

Absatz 4 Satz 1 wurde zur genaueren Bestimmung des Zwecks der Datenerhebung bei Dritten detaillierter gefasst. Danach kann die zuständige Landesrundfunkanstalt im Wege des Ersuchens für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag besteht, tätig werden. Vor diesem Hintergrund kann sie personenbezogene Daten nicht nur bei öffentlichen, sondern auch bei nicht öffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, verarbeiten oder nutzen. Damit ist klargestellt, dass unabhängig vom Adresskauf die Datenerhebung aus öffentlichen Registern oder auf Grund von melderechtlichen Normen ebenfalls möglich ist.

§ 8 Abs. 4 Satz 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages verwies ursprünglich auf das Bundesdatenschutzgesetz, um eine für alle Länder einheitliche Rechtsgrundlage zu schaffen. Mit dem Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde dieser Verweis mit Blick auf den Datenschutz durch eine rundfunkspezifische Regelung ersetzt, die die Voraussetzungen, unter denen personenbezogene Daten beschafft werden dürfen, im Einzelnen festlegte und deren Umfang beschränkte. Die Beschränkung des Umfangs wird in Absatz 4 Satz 2 nunmehr im Sinne der Einheitlichkeit und Normenklarheit durch eine Verweisung auf diejenigen Daten gewährleistet, die der Anzeigepflicht nach § 8 unterliegen.

Soweit die Daten speziell bei den Meldebehörden ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben werden, schränkt Absatz 4 Satz 3 ihren Umfang noch weiter ein: Dort sind Daten mit Hilfe eines standardisierten Datensatzes präzise bestimmbar (vgl. die Begründung zu § 14 Abs. 9) und ihre Erforderlichkeit für die gesetzlichen Zwecke kann abstrakt beurteilt werden. Bei den Meldebehörden ist deshalb auch im Einzelfall nur der Katalog derjenigen Daten zu erheben, die die Meldebehörden gemäß § 14 Abs. 9 Nr. 1 bis 8 einmalig an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt zu übermitteln haben.

Absatz 4 Satz 4 entspricht dem bisherigen § 8 Abs. 4 Satz 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages. Satz 5, der dem bisherigen § 8 Abs. 4 Satz 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages entspricht, stellt klar, dass das Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach den Meldegesetzen oder Meldedatenübermittlungsverordnungen der Länder unberührt bleibt. Dieses sieht Übermittlungen regelmäßig lediglich bezogen auf Veränderungen des Datenbestandes (Anmeldung, Abmeldung, Tod) vor, so dass die Landesrundfunkanstalten vor allem im Falle von Umzügen Kenntnis von neuen potenziellen Beitragsschuldnern erlangen.