Eingruppierung der Beschäftigten des Kriminalwissenschaftlichen und -technischen Instituts (KTI) des LKA

Die Mitarbeiter der LKA-Kriminaltechnik leisten hervorragende und kompetente kriminaltechnische Arbeit. Dies ist nunmehr durch ein entsprechendes Qualitätssiegel belegt.

Der Minister für Inneres und Kommunales hat jüngst in einer Presseerklärung richtigerweise die hohe Qualität unterstrichen, mit der die Wissenschaftler und Mitarbeiter des LKA ihre Untersuchungen durchführen und dafür sorgen, dass Täter ermittelt und anschließend verurteilt werden können: Die Leistungsbilanz des KTI kann sich sehen lassen: 200 Beschäftigte, davon mehr als 140 hoch qualifizierte Wissenschaftler, Sachverständige und Assistenten bearbeiteten im vergangenen Jahr mehr als 35.000 Anträge. Dabei wurden fast 90.000 Spurenträger untersucht und 34.148 Gutachten erstellt. Dafür werden rund 100 Labore mit modernster Technik genutzt. Das LKA ist eine unverzichtbare Säule bei der Verbrechensbekämpfung in NRW. Aktuelle Personal- und Strukturdaten des dort verwendeten Personals erfordern indes eine Befassung, inwieweit die Vergütung der rund 200 Mitarbeiter des kriminalwissenschaftlichenund technischen Instituts beim LKA NRW (KTI) insgesamt bzw. in bestimmten Fällen trotz erstklassiger wissenschaftlicher Ausbildung angemessen ist. Die besondere Problemstellung soll bei den promovierten Wissenschaftlern liegen, die trotz einer hervorragenden Qualifikation grundsätzlich als Gutachter über EG 13 gemäß TV-L nicht hinaus kommen könnten, insbesondere aber auch keine Möglichkeit hätten, durch eine Verbeamtung ein höheres Nettoeinkommen zu erzielen.

Vorbemerkung der Landesregierung:

Die Vergütung von Beschäftigten des Kriminalwissenschaftlichen und -technischen Instituts (KTI) des Landeskriminalamtes war bereits mehrfach Gegenstand von Eingaben. Im Kern wurde jeweils die Übernahme in ein Beamtenverhältnis gefordert. Aktuell ist in dieser Frage auch eine Petition anhängig.

Hierzu ist zunächst folgendes festzuhalten:

Zwar ist der individuelle Wunsch des Personenkreises nach Übernahme in ein Beamtenverhältnis nachvollziehbar, die Rahmenbedingungen des Personalhaushalts stehen dem jedoch entgegen.

Voraussetzung für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis in der von dem Personenkreis ausgeübten Tätigkeit als wissenschaftlicher Sachverständiger bei dem LKA ist entweder eine Umwandlung von Tarifstellen in Planstellen oder die Zuweisung zusätzlicher Planstellen zwecks Verbeamtung von Tarifbeschäftigten. Für beide Wege stehen mir in dem Polizeikapitel 03 110 des Einzelplans 03 des Ministeriums für Inneres und Kommunales weder die Stellen noch die Mittel zur Verfügung. Insbesondere lassen die zwingenden Konsolidierungserfordernisse für den Landeshaushalt die Schaffung neuer Planstellen für Verbeamtungsmaßnahmen nicht zu. Bereits in den vergangenen Jahren mussten daher gleichgerichtete Anfragen anderer Tarifbeschäftigter aus unterschiedlichen Bereichen der Polizei NRW ausnahmslos zurückgewiesen werden.

Da der Stellenplan für die Polizeibehörden nicht zwischen Planstellen der Verwaltung und des Polizeivollzugsdienstes differenziert, würde jede zusätzliche Verbeamtung im erweiterten Verwaltungsbereich, zu der die Tätigkeit der wissenschaftlichen Sachverständigen zählt, die Anzahl der Stellen für Polizeivollzugsbeamte des höheren Dienstes verringern.

Eine solche Beschneidung der Planstellen für Polizeivollzugsbeamte des höheren Dienstes wäre aber wegen der Notwendigkeit der Stärkung von Führung in der Polizei Nordrhein Westfalen nicht hinnehmbar. Der Anteil des höheren Dienstes insgesamt beträgt im Polizeikapitel 03 110 ca. 1,8 % und darf wegen der Bedeutung, die diese Führungskräfte auch und gerade in kritischen polizeilichen Einsatz- und Ermittlungslagen haben, nicht weiter geschmälert werden. Aus diesem Grund werden die im Haushalt im Kapitel 03 110 zur Verfügung stehenden Planstellen des höheren Dienstes seit einigen Jahren ausschließlich in den priorisierten Funktionen des Polizeivollzugsdienstes bzw. zu einem äußerst geringen Anteil im Verwaltungsbereich für Polizeiärzte und Juristen verwendet, die vorrangig im engeren hoheitlichen Eingriffsbereich oder besonderen Verwaltungsbereichen tätig sind.

Dies betrifft auch die Planstellen, die durch das Ausscheiden von Beamten und Beamtinnen der erweiterten Verwaltung frei werden. Diese werden ebenfalls nur noch für die soeben genannten Tätigkeiten und nicht mehr für andere Bereiche, für die nicht zwingend Beamteneigenschaft erforderlich ist - wie z. B. die Verbeamtung von wissenschaftlichen Beschäftigten - genutzt.

Diese Prioritätensetzung steht auch im Einklang mit § 3 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz, der festlegt, dass die Berufung in das Beamtenverhältnis nur zur Wahrnehmung von hoheitsrechtlichen Aufgaben oder solcher Aufgaben zulässig ist, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

Zum einen ergibt sich aus dieser Norm kein Anspruch z. B. von Wissenschaftlern auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Zum anderen gehören die von ihnen wahrgenommenen Funktionen auch nicht zu dem engeren hoheitlichen Bereich, da hier nicht unmittelbar Eingriffsrechte gegenüber Dritten ausgeübt werden. Leistungen, die auf die wissenschaftliche Untersuchung von Beweismitteln bezogen sind, werden sogar gelegentlich durch das Landeskriminalamt an private Labore fremd vergeben.

Dies vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

1. Welche Mitarbeiter des KTI erhalten Amtsbezüge nach welcher Entgeltgruppe (bitte anonymisierte Auflistung aller Mitarbeiter nach Ausbildung, Sachgebiet, Tätigkeit/Funktion, Geschlecht, Akademischem Titel, Eingruppierung in Entgeltgruppe und jeweilige Stufe)?

Das LKA hat die erbetenen Daten in detaillierter Form erhoben und an mich übermittelt.

Unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben, die insbesondere eine anonymisierte Weitergabe bedingen, berichte ich wie folgt:

In der KTI des Landeskriminalamtes sind insgesamt 138 Personen in sechs Dezernaten (51 - 56) im Tarifbereich beschäftigt, davon 90 Frauen und 48 Männer. Folgende Entgeltgruppen sind vertreten: 2Ü, 3, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 13Ü, 14 und 15. Die Systematik der Eingruppierung vollzieht sich gemäß § 17 Abs. 1 TVÜ-Länder auf Basis der bereits für den BAT/BAT-O geltenden Vergütungsordnung.

Nachfolgend aufgelistet sind die Tarifbeschäftigten des KTI nach ihren Ausbildungen mit den Entgeltgruppen, bei denen eine persönliche Zuordnung ohne Verlust der Anonymität auf Grund der höheren Anzahl möglich ist: Ausbildung Anz.

3. Trifft es zu, dass beim KTI beschäftigte promovierte Wissenschaftler trotz einer hervorragenden Qualifikation grundsätzlich als Gutachter über EG 13 gem. TV-L nicht hinaus kommen können, insbesondere aber auch keine Möglichkeit haben, durch eine Verbeamtung ein höheres Nettoeinkommen zu erzielen?

Im KTI des LKA NRW werden promovierte Wissenschaftler/innen beschäftigt, deren Eingruppierung in der Regel in die Entgeltgruppe 13 erfolgt.

Gemäß Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a Teil I - Allgemeiner Teil - der Anlage 1a dieser Vergütungsordnung sind Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, in diese Vergütungsgruppe (nach Überleitung in den TV-L EG 13) einzugruppieren.

Im Hinblick auf die mögliche Forderung einer Verbeamtung wird der/die Bewerber/in schon innerhalb des Auswahlverfahrens darauf hingewiesen, dass es sich ausschließlich um vakante Stellen für Regierungsbeschäftigte handelt. Des Weiteren wird dem/der Bewerber/in häufig bereits im Einladungsschreiben zu einem Auswahlverfahren die konkrete Entgeltgruppe (inkl. voraussichtlicher individueller Stufe) mitgeteilt. Auch wird dieser Punkt im Auswahlgespräch regelmäßig thematisiert. Eine Verbeamtung wird darin nicht in Aussicht gestellt.

4. Inwieweit sieht die Landesregierung ein Bedürfnis, dies ­ auch im Hinblick auf die Besoldung von Polizeibeamten und in NRW ­ zu ändern?

Die Landesregierung sieht kein Bedürfnis, von den bestehenden Regelungen abzuweichen.

Soweit im Rahmen von Verhandlungen über eine neue Entgeltordnung durch die Erfüllung der zukünftigen tariflichen Merkmale eine höhere Entgeltgruppe vorgesehen ist, wird die Vergütung entsprechend angehoben.