Diesem Vorgehen hat der LRH nachdrücklich widersprochen

Prüfung der Einführung des - 108 Digitalfunks bei den BOS NRW

Der LRH hat daher das IM aufgefordert, die Haushaltsunterlage umfassend zu überarbeiten und erstmals eine belastbare Gesamtkostenprognose für die Digitalfunkeinführung in NRW vorzulegen.

Die der Haushaltsunterlage gemäß § 24 LHO beigefügte Wirtschaftlichkeitsuntersuchung vom 09.09.2005 geht noch davon aus, dass Aufbau und Betrieb des Digitalfunknetzes durch einen Generalunternehmer mit Gesamtkosten von rund 248 Mio. erfolgt. Eine monetäre Bewertung der Digitalfunkeinführung wurde vom IM nicht weiter vertieft mit der Begründung, die Entscheidung für die Einführung des Digitalfunks stehe faktisch nicht mehr zur Disposition.

Diesem Vorgehen hat der LRH nachdrücklich widersprochen. Die Verpflichtung zur Umsetzung einer Maßnahme rechtfertigt in keiner Weise den Verzicht auf Maßnahmen zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen Vorgehensweise. Eine entsprechende Ausnahmeregelung sieht die LHO nicht vor.

Bei dieser Feststellung schließt sich der LRH der Auffassung des Bundesrechnungshofs in seinen Bemerkungen 2007 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes, Teil I, Nr. 3 Verantwortungsvoller Umgang mit Haushaltsmitteln erfordert mehr und bessere Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen (Seite 123 ff.) an, wonach eine Entscheidung dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz dann nicht gerecht wird, wenn sie nicht alle grundsätzlich infrage kommenden Lösungsmöglichkeiten und deren finanzielle Auswirkungen umfassend berücksichtigt. Dies gilt auch im Falle politischer Vorgaben. Denn es ist Aufgabe der Verwaltung, den Entscheidungsträgern alle Handlungsoptionen und ihre wirtschaftlichen Folgen aufzuzeigen.

Auch die Beschaffung der Endgeräte erfolgte ohne einen Wirtschaftlichkeitsnachweis, die Durchführung einer Ausschreibung stellt keinen Ersatz dar.

- Prüfung der Einführung des Digitalfunks bei den BOS NRW

Kostencontrolling

Ein aussagekräftiges, umfassendes Kostencontrolling für eine verantwortliche Projektsteuerung wurde vom IM nicht eingerichtet, sodass seit 2007 ein Soll-Ist-Vergleich der Ansätze der Haushaltsunterlage mit den Planungen / tatsächlichen Ausgaben nicht möglich war. Auch war im IM keine vollständige Sammlung von Einzelvertragsentwürfen, von Einzelabrufen und Kostenübernahmeerklärungen vorhanden. Daher fiel dem IM in 2009 die Überschreitung einer vereinbarten Kostenobergrenze für einen Beratervertrag um rund 121.000 nicht auf.

Das unzureichende Kostencontrolling war besonders für das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste (LZPD) erschwerend, zumal ihm in 2009 vom IM die volle Budgetverantwortung ohne Kenntnis der Kostenanteile der Haushaltsunterlage übertragen wurde. Der Aufbau einer Kosten- und Leistungsrechnung mit dem System MACH C/S als ein wesentliches Instrument des Kostencontrollings sollte nunmehr vom LZPD mit Hochdruck bis voraussichtlich Ende 2009 erfolgen, um künftig insbesondere standortbezogen die Kostenabrechnung der Basisstationen mit dem Bund vornehmen zu können.

Die vom IM bei Kapitel 03 110 Titelgruppe 61 (Digitalfunk) vorgenommene Bildung von Landesbudgetnummern behinderte das LZPD bei der Mittelbewirtschaftung. Ursache hierfür waren die in den vergangenen Haushaltsjahren erfolgten Änderungen der Titelzuordnungen zu Landesbudgetnummern sowie die Ausweisung nicht mehr bestehender Projektgruppen.

Der LRH hat daher die umgehende Abschaffung der Landesbudgetnummern gefordert.

Prüfung der Einführung des - 110 Digitalfunks bei den BOS NRW

Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

Die BDBOS finanziert sich gemäß § 9 BDBOSG ausschließlich aus Mitteln des Bundes und der Länder, sie stellt jährlich einen Wirtschaftsplan auf.

Der Verwaltungsrat der BDBOS, in dem auch das IM für das Land NRW vertreten ist, genehmigt diesen. Die Festlegungen des Wirtschaftsplans haben unmittelbare Auswirkungen auf die Haushaltsansätze des Bundes und der Länder. Obwohl die Veranschlagungen im Wirtschaftsplan nicht nur von NRW als nicht ausreichend transparent und begründet beanstandet wurden, erfolgten wegen fehlender personeller und sachlicher Ressourcen im Projekt keine detaillierten Prüfungen durch das IM. Hier sieht der LRH deutliche Verbesserungspotenziale, die auch in Kooperation mit anderen Bundesländern beschleunigt realisiert werden sollten.

Die BDBOS fordert von dem Bund und den Ländern während des Geschäftsjahres Abschlagzahlungen für Finanzierungsbeiträge an. Die endgültige Abrechnung erfolgt auf der Grundlage des Jahresabschlusses. Der LRH hat festgestellt, dass die BDBOS diese Abrechnungen nicht sachlich und rechnerisch richtig zeichnet. Daher müssen das IM oder das LZPD gemäß §§ 70 ff. LHO jede Abrechnung dem Grunde und der Höhe nach umfassend bei der BDBOS prüfen. Mangels Praktikabilität dieses Vorgehens hat der LRH daher dringend empfohlen, diese Regelungslücke durch eine gemeinsame Vereinbarung mit dem Bund, den Ländern und der BDBOS zu schließen.

Autorisierte Stelle

Eine in jedem Bundesland einzurichtende Autorisierte Stelle soll BOSübergreifend Koordinierungsaufgaben auch für Nutzer des Bundes und