Fachhochschule

MIWFT - 204 (Epl. 06) Gleichwohl hatten die Fachhochschulen auch diesen Genehmigungsanträgen durchweg entsprochen. Nur in einem Teil dieser Fälle wurde den Professorinnen / Professoren wenigstens zur Auflage gemacht, die fehlenden Nachweise nachzureichen.

Insgesamt entstand der Eindruck, dass die Hochschulen bemüht waren, in Zweifelsfällen stets zu Gunsten der Antragsteller zu entscheiden und ihnen möglichst weitgehend entgegen zu kommen.

Zeitliche Inanspruchnahme

Nach den gesetzlichen Bestimmungen darf eine Nebentätigkeit u. a. dann nicht genehmigt werden, wenn ihre Ausübung die Arbeitskraft der Beamtin / des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet.

Häufig hatten die Fachhochschulen Nebentätigkeiten genehmigt oder Anzeigen von nicht genehmigungsbedürftigen Nebentätigkeiten unkommentiert zur Kenntnis genommen, obgleich die Professorinnen und Professoren nicht nachvollziehbare oder überhaupt keine Angaben über die zeitliche Inanspruchnahme durch Nebentätigkeiten gemacht hatten und der Hochschule damit keine Überprüfung möglich war, ob die Höchstgrenze von einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eingehalten wurde.

Teilweise wurden erkennbare Überschreitungen dieser Höchstgrenze stillschweigend geduldet. Auch wurden Professorinnen und Professoren bei einer absehbaren Überschreitung der Fünftel-Grenze lediglich gebeten, sich um eine vorschriftskonforme Beschränkung zu bemühen, ohne dass

Die Vorschriften über die Arbeitszeit gelten für Professorinnen / Professoren nicht. Jedoch ist die in den Arbeitszeitvorschriften festgelegte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden im Rahmen des Nebentätigkeitsrechts als Berechnungsmaßstab auch für die Professorinnen / Professoren zugrunde zu legen.

- MIWFT (Epl. 06) die Fachhochschule sich um die Einhaltung dieser Maßgabe weiter kümmerte.

Bei der Fünftel-Regelung handelt es sich nicht um eine starre Begrenzung, deren Überschreiten in keinem Falle statthaft wäre, sondern um eine widerlegbare (Regel-)Vermutung. Sinn und Zweck dieser Bestimmung erfordern es allerdings, dass die Zulassung von Ausnahmen jeweils mit einer eingehenden Prüfung und Darlegung der die Entscheidung tragenden Gründe durch die Hochschule einhergeht. Eine derartige Prüfung wurde in keinem einzigen Fall festgestellt.

Aufstellung über Nebeneinnahmen

Soweit die Professorinnen und Professoren bestimmte in der Hochschulnebentätigkeitsverordnung aufgeführte Nebentätigkeiten ausüben und die damit erzielten Einnahmen eine festgelegte Grenze übersteigen, haben sie der Rektorin / dem Rektor am Jahresende eine Aufstellung über ihre im abgelaufenen Kalenderjahr bezogenen Vergütungen vorzulegen. Hierzu ist ein Vordruck zu verwenden, in dem neben der jeweils erhaltenen Vergütung u. a. anzugeben ist, durch welche Art von Nebentätigkeit sie erzielt wurde und in welchem Zeitraum, mit welchem wöchentlichen Zeitumfang und für welchen Auftraggeber die Nebentätigkeit ausgeübt wurde.

Diese Meldung soll insbesondere die Feststellung von Einnahmen aus Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst und daraus eventuell resultierenden Abführungspflichten ermöglichen. Darüber hinaus informiert sie die Hochschule aber auch über die Höhe der außerhalb des Hauptamtes erzielten Einkünfte und kann so Hinweise auf den Umfang von Nebentätigkeiten, eventuelle Beeinträchtigungen dienstlicher Belange oder persönliche Abhängigkeiten geben.

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Von den Professorinnen und Professoren, die nach ihren eigenen Angaben in den Genehmigungsanträgen bzw. den Nebentätigkeitsanzeigen deklarationspflichtige Nebeneinnahmen erwarteten, hatten ungefähr zwei Drittel keine Meldung abgegeben.

Hierzu hatten die Fachhochschulen die Professorinnen und Professoren regelmäßig nicht um Klärung gebeten, weil sie davon ausgingen, dass Professorinnen und Professoren, die keine Erklärung abgeben, auch keine meldepflichtigen Einnahmen haben. Die maßgebende Bestimmung verpflichte lediglich die Professorinnen und Professoren unter bestimmten Voraussetzungen zum Handeln, nicht aber die Hochschule zu Nachfragen beim Ausbleiben von Meldungen.

Im Ergebnis war daher den Fachhochschulen keine Aussage darüber möglich, ob der geringe Anteil abgegebener Meldungen auf Versäumnisse der Professorinnen und Professoren zurückzuführen war oder darauf, dass die tatsächlichen Einnahmen hinter den ursprünglichen Erwartungen zurückgeblieben waren und unterhalb des maßgeblichen Grenzwerts lagen.

Hinweise auf weitere Nebentätigkeiten

Über die im Rahmen der örtlichen Erhebungen erfolgte Einsichtnahme in die Personalakten der Professorinnen und Professoren hinaus haben der LRH und die RPÄ durch umfangreiche Internetrecherchen geprüft, ob sich Hinweise auf die Ausübung weiterer, den Hochschulen nach Aktenlage nicht bekannter Nebentätigkeiten feststellen ließen. Verstärkte Aufmerksamkeit wurde hierbei auf Tätigkeiten im kommerziellen Bereich wie vergütete Funktionen in Unternehmen oder selbstständige bzw. freiberufliche Tätigkeiten gerichtet.

Hierbei haben sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Professorinnen und Professoren in erheblichem Umfang genehmigungsbedürftige bzw.