Die Stadt Mülheim schloss zudem einen Erbbaurechtsvertrag mit einem Luftfahrtunternehmen zur Nutzung einer Teilfläche rd

MBV - 276 (Epl. 14) von insgesamt 24,92 v. H. zu, die Städte Essen und Mülheim hielten jeweils die Hälfte des Restanteils. Seit der Erhöhung des Stammkapitals am 22.03.1968 sind das Land und die Städte Essen und Mülheim zu je einem Drittel an der FEM (aktuelles Stammkapital 195.000) beteiligt. Organe der FEM sind die Gesellschafterversammlung, die den Geschäftsführer bestimmt, und der Aufsichtsrat. Im Bereich der Fluginfrastruktur ist das Land außer am Flughafen Essen-Mülheim nur noch am internationalen Verkehrsflughafen Köln-Bonn beteiligt.

Das ursprünglich rund 148 ha große Flughafengelände gehört zu 30,45 v. H. der Stadt Essen und zu 69,55 v. H. der Stadt Mülheim. Es wurde zu einem symbolischen Pachtzins bis zum 31.12.1994 an die FEM verpachtet.

Die Stadt Mülheim schloss zudem einen Erbbaurechtsvertrag mit einem Luftfahrtunternehmen zur Nutzung einer Teilfläche (rd. 2,2 ha) des Flughafens. Dieser hatte zunächst eine Laufzeit bis zum 20.06.2004. Mit der FEM hatte die Stadt vereinbart, ihr die Zinsen aus diesem Erbbaurecht zu überlassen. Nach dem ursprünglichen Ende seiner Laufzeit wurde der Erbbaurechtsvertrag mit einer vergrößerten Nutzfläche mindestens bis zum 30.06.2024 verlängert. Für den Fall einer vorzeitigen Schließung des Flughafens regelt der Vertrag die entsprechenden Verpflichtungen der Stadt Mülheim.

Eine weitere Teilfläche (rd. 0,5 ha) verpachtete die Stadt mit Vertrag vom 23.01.1984 als Erbbaurecht an einen Luftsportverein (Aero-Club). Das Erbbaurecht wurde mit der Eintragung ins Grundbuch am 02.02.1984 für 50 Jahre bestellt und endet zum 01.02.2034.

Am Flughafen Essen-Mülheim sind ferner zwei Flugschulen, zwei Charterbetriebe, zwei Luftsportvereine, eine Werft und drei weitere Unternehmen ohne Luftfahrtbezug mit insgesamt 220 bis 250 Arbeitsplätzen angesiedelt.

Ein rund 5,6 ha großer Geländestreifen im nördlichen Bereich des Flughafens wurde zum 12.11.2004 entwidmet, da die Städte Essen und Mülheim hier einen interkommunalen Gewerbepark errichten wollen.

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Ausstiegsbeschlüsse

Bereits Mitte der 90er Jahre hatten die Städte Essen und Mülheim beschlossen, aus dem Flughafenbetrieb auszusteigen und das Gelände anderweitig zu nutzen. Sie verlängerten die Ende 1994 auslaufenden Pachtverträge mit der FEM nicht, sondern beanspruchten die vertragsgemäße Herausgabe der geräumten Grundstücke. Das Land beabsichtigte dagegen, an der im Landesentwicklungsplan festgeschriebenen Luftverkehrskonzeption festzuhalten, wonach der Ausbau des Flughafens zum Regionalflughafen zur Entlastung des Flughafens Düsseldorf vorgesehen war1. Das Angebot der Flughafen Düsseldorf entsprechend ihrem Engagement beim Flughafen Mönchengladbach 23 Mio. DM zu investieren, etwaige Betriebsverluste zu übernehmen und den Städten ein Nutzungsentgelt für die Flughafengrundstücke zu zahlen, um einen regelmäßigen Regionalflugverkehr am Flughafen Essen-Mülheim abwickeln zu können, lehnten die Städte ab.

Nach der Landtagswahl 1995 änderte das Land seine Position. Die Umwandlung zu einem Regionalflughafen sollte nun nicht mehr erfolgen, sondern der gegenwärtige Flugbetrieb nach Anpassung des Landesentwicklungsplanes baldmöglichst beendet werden. Die Gesellschafter einigten sich am 29.09.1995 auf eine Übergangslösung. Danach sollten dem Aero-Club der Segelflug mit Windenstarts und dem Luftfahrtunternehmen der Luftschiffbetrieb weiter ermöglicht werden, der Flugbetrieb mit Motorflugzeugen hingegen in einer geordneten, alle rechtlichen Belange berücksichtigenden Weise sobald möglich beendet werden. Die Städte erklärten sich daraufhin bereit, der FEM auf Grundlage der alten Pachtverträge einen Räumungsausstand bis zum 31.12.1998 zu gewähren. Den Abschluss neuer Verträge sahen sie unter den gegebenen Umständen als nicht sinnvoll an; der Räumungsausstand wurde seitdem alle zwei Jahre verlängert.

Luftverkehrskonzeption 2000 des Landes NRW vom 02.07.1992 und Landesentwicklungsplan vom 22.03.1995.

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Aero-Club-Urteil

Der Luftsportverein sah den Motorflug auf einer befestigten Start- und Landebahn als wesentlichen Teil seiner Vereinstätigkeit und somit seine Existenz als gefährdet an. Er reichte Klage beim Landgericht Duisburg gegen die Stadt Mülheim ein. Letztinstanzlich entschieden wurde das Verfahren durch das so genannte Aero-Club-Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 19.03.1998. Danach hat die Beklagte während der Laufzeit des Erbbaurechtsvertrages bis zum 01.02.2034 alles zu unterlassen, was den Motorflug- und den Segelflugbetrieb des Klägers zu Sportzwecken einschränkt oder aufhebt. Die weitergehende Klage zur Erhaltung eines Verkehrsflughafens wies das OLG ab.

Ende 1998 ließen die drei Gesellschafter extern zwei Rechtsgutachten zur öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Situation sowie ein technisches Gutachten erstellen, um unter Berücksichtigung des OLG-Urteils klare Aussagen über Möglichkeiten zur anderweitigen Nutzung des Flughafengeländes zu erhalten. Nach Vorlage der Gutachten Mitte 1999 kamen sie zu dem Ergebnis, dass die gesamte jetzige Verkehrseinrichtung bis 2004 für das Luftfahrtunternehmen, die Südhälfte des Flughafens bis 2034 für den Aero-Club vorzuhalten sei. Ohne abschließendes Ergebnis diskutierten die Gesellschafter über weitere Nutzungsmöglichkeiten des Flughafengeländes. An ihren Ausstiegsbeschlüssen hielten sie fest.

Status-Quo-Betrieb

Der Flugbetrieb auf dem Flughafen als Verkehrslandeplatz wird nach Maßgabe der Landeplatzgenehmigung des Regierungspräsidenten Düsseldorf vom 02.04.1980 nach Sichtflugregeln bei Tag (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr Ortszeit) abgewickelt. Luftfahrzeuge mit Strahlantrieb sind ohne besondere Ausnahmegenehmigung durch die Luftaufsicht nur im Katastropheneinsatz oder für medizinische Hilfeleistungen zugelassen.

In der NRW-Luftverkehrskonzeption 2010 vom Dezember 2000 sah das Land als Handlungsoption die Erhaltung des Flughafens Essen-Mülheim