Rechtsanwalt

MBV - 294 (Epl. 14) Verwaltungskosten und Gebühren zuzurechnen seien, möge dahingestellt bleiben. In den Antragsprüfbemerkungen des LVR seien diese Kosten zunächst abgesetzt, aber mit der Entscheidung des Ministeriums wieder für zuwendungsfähig erklärt worden. Der NVR sah keine Rechtsgrundlage für den Abzug der Rechtsanwaltskosten, zumal deren Finanzierung am 18.04.2001 zwischen Ministerium, Bewilligungsbehörde und DB abgestimmt worden sei.

Die DB Netz AG argumentierte pauschal, es stehe im Widerspruch zu den Regelungen der Finanzierungsvereinbarung vom 04.05.1998, wenn die der DB entstandenen Rechtsanwaltskosten nicht mit Zuwendungen gefördert würden. Eine Beteiligung der DB an irgendwelchen Kosten der Maßnahme sei weder in der Vereinbarung noch in den Zuwendungsbescheiden vorgesehen gewesen.

Auch der NVR verwies nochmals auf die Finanzierungsvereinbarung, wonach Bund, Land und FKB die Gesamtkosten des Projektes in festgelegten Anteilen tragen sollten. Eigenanteile der DB AG seien nicht vorgesehen gewesen, die DB AG sei von einer vollständigen Finanzierung ausgegangen und die Maßnahme habe nicht in ihrem Interesse gelegen. Im Übrigen hielt der NVR die am 04.05.1998 getroffenen Regelungen für bindend und nicht durch ein Bewilligungsverfahren beliebig interpretierbar.

Insofern sei seinerzeit das Ministerium auch der kritischen Betrachtung des LVR nicht gefolgt, sondern habe auf die Besonderheiten dieses Projektes verwiesen. Da von vornherein interne Kosten der DB sowie weitere Verwaltungskosten zuwendungsfähig waren, sehe der NVR keine Notwendigkeit zur gesonderten Betrachtung der Rechtsberatungskosten.

Erwiderung des Landesrechnungshofs

Der LRH widersprach in mehreren Entscheidungen der gemeinsamen Auffassung von NVR und DB Netz AG und zitierte aus dem vom NVR angesprochenen Erlass des damaligen MWMTV vom 24.11.1999:

- MBV (Epl. 14) Gleichzeitig bestätige ich... die von Ihnen vorgenommenen Abweichungen zu den VV-GVFG163 insbesondere zu den Planungs- und Verwaltungskosten einschließlich Anerkennung der Eigenleistungen im vorliegenden Einzelfall.

Das Ministerium bezog sich damit auf einen Vorlagebericht des LVR mit den dazu aufgestellten Prüfbemerkungen, in dem der LVR ausgeführt hatte, dass unter Planungskosten des Kostenanschlages gemäß Schreiben der DB AG vom 21.07.1999 Leistungen der Objektplanung und Tragwerksplanung sowie der Bauüberwachung und außerdem interne Planungskosten der DB AG berücksichtigt seien. Eigenleistungen der Antragsteller seien zwar grundsätzlich nicht zuwendungsfähig, da sie unter den Begriff der Verwaltungskosten fielen. Da in der Finanzierungsvereinbarung vom 04.05.1998 Planungskosten einschließlich der internen Planungskosten der DB AG mit rund 68 Mio. als Bestandteil der Gesamtkosten aufgeführt und von Bund, Land und FKB finanziert würden, betrachte die Bewilligungsbehörde unter dieser Prämisse die Planungskosten ausnahmsweise als zuwendungsfähig.

Daraus ergibt sich eindeutig, dass der NVR den Erlass des damaligen MWMTV falsch interpretiert, da das Ministerium nur die vom LVR vorgenommenen Abweichungen zu den VV-GVFG bestätigt hatte. Der Erlass beinhaltete keine Aussage zur allgemeinen Zuwendungsfähigkeit von Verwaltungskosten. Die - vom LVR konkret beschriebenen - Abweichungen betrafen ausschließlich Planungskosten sowie Gebühren des Eisenbahnbundesamtes.

Im Übrigen ist die Auffassung der DB Netz AG falsch, dass eine Definition des Begriffs Planungskosten nicht erfolgt sei und zu den Planungskosten neben den Ingenieurleistungen auch die Verwaltungskosten gehörten. Die zur Ergänzung der VV-GVFG erlassenen Abgrenzungsrichtlinien definie163

Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (Anmerkung des LRH). MBV - 296 (Epl. 14) ren Planungskosten als einen Teil der - grundsätzlich nicht zuwendungsfähigen - Verwaltungskosten, nicht umgekehrt.

Auch der Verweis auf das Abstimmungsgespräch vom 18.04.2001 ist hier nicht zielführend, denn nach Auffassung des LRH ist entscheidend, dass für die zuwendungsrechtliche Behandlung der Planungskosten die Zuwendungsbescheide vom 10.05.2000 sowie die danach ergangenen Bescheide maßgeblich sind. Grundlage für die Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben sind dort die oben beschriebenen Prüfbemerkungen der Bewilligungsbehörde, die auf den von der DB AG beantragten Planungskosten basieren. Damit sind die Planungskosten definiert. Die von der DB abgerechneten Rechtsberatungskosten sind weder Planungskosten noch sonst Gegenstand der Förderanträge und somit unter keinem Gesichtspunkt zuwendungsfähig.

Der LRH hat das nunmehr zuständige Ministerium für Bauen und Verkehr um Klarstellung gebeten und unter Hinweis auf die bei der Bewilligung festgesetzten nicht zuwendungsfähigen Ausgaben verdeutlicht, dass die Aussage des NVR, es seien keine Eigenanteile der DB AG vorgesehen, nicht richtig ist. Der LRH hat nochmals ausgeführt, dass die vom NVR wiederholte Auffassung, die am 04.05.1998 getroffenen Regelungen seien für das Rechtsverhältnis zwischen Zuwendungsgeber und Zuwendungsempfänger bindend und das Bewilligungsverfahren dieser Vereinbarung unterzuordnen, nicht der Rechtslage entspricht. Die DB AG war nicht Beteiligte der Vereinbarung vom 04.05.1998. Ihre diesbezüglichen Rechtsnachfolger DB Netz AG und DB Station&Service AG dagegen haben als Vertragspartner des Finanzierungsvertrages vom 16./17.09.1999 der Regelung zugestimmt, dass die Finanzierung der Maßnahme unter Berücksichtigung des Regionalisierungsgesetzes Nordrhein-Westfalen, der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen erfolgt. Für das Rechtsverhältnis des Landes zur DB Netz AG bindend sind allein die Zuwendungsbescheide.