Fallauswahl in den Betriebsprüfungsstellen

Die Finanzämter für Groß- und Konzernbetriebsprüfung entscheiden über die Prüfungsbedürftigkeit eines jeden Steuerfalles in ihrem Zuständigkeitsbereich. Soll keine Betriebsprüfung durchgeführt werden, ist dies durch eine so genannte Absetzungsverfügung zu dokumentieren.

Demgegenüber können die Betriebsprüfungsstellen der Festsetzungsfinanzämter allein aus Kapazitätsgründen nur einen geringen Anteil von den in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden rund 1,43 Mio. Betrieben prüfen. Ausgangspunkt für die Auswahl prüfungsbedürftiger Betriebe ist die so genannte Betriebsgrößenklasse. Dabei wird im Bereich der Betriebsprüfungsstellen zwischen Mittel-, Klein- und Kleinstbetrieben unterschieden. Als bundeseinheitliche Abgrenzungsmerkmale gelten im Regelfall Umsatz und Gewinn. Die Finanzverwaltung erprobt zurzeit auf der Basis anderer Kriterien die Verbesserung der Fallauswahl. Die im Jahr 2006 begonnene Pilotphase ist jedoch noch nicht abgeschlossen.

Der LRH hat insbesondere die Fallauswahl der Betriebsprüfungsstellen auf ihre Wirtschaftlichkeit hin untersucht.

Fallauswahl bei konkretem Prüfungsanlass

Die überwiegende Zahl der Betriebe wird von der Finanzverwaltung für eine Betriebsprüfung nach allgemeinen Kriterien ausgewählt. Neben den o. g. Betriebsgrößenklassen können hierzu beispielsweise die - 322 Finanzverwaltung (Epl. 20) zugehörigkeit und der zeitliche Abstand zur letzten Außenprüfung gehören.

Daneben werden Betriebe geprüft, zu denen der Betriebsprüfungsstelle Kontrollmitteilungen vorliegen oder die von anderen Stellen des Finanzamtes für eine Betriebsprüfung gemeldet werden.

Der LRH hat festgestellt, dass Betriebsprüfungen mit einem konkreten Prüfungsanlass zu einem größeren finanziellen Ergebnis führten als solche ohne Anlass.

Zufallsauswahl

Nach den bestehenden Weisungen sind 10 v. H. der zu prüfenden Fälle als Fälle der so genannten Zufallsauswahl für eine Außenprüfung vorgesehen.

Der LRH hat festgestellt, dass die im Wege der Zufallsauswahl bestimmten Betriebe nur zu weit unterdurchschnittlichen Ergebnissen führten. Es wurden weniger als 40 v. H. des Durchschnittwertes der übrigen Betriebsprüfungen erreicht. Der Prüfereinsatz ist daher in diesen Fällen wenig ökonomisch.

Prüfung von Kleinstbetrieben:

Ein Betrieb gilt dann als Kleinstbetrieb, wenn sein Umsatz weniger als 155.000 und sein Gewinn weniger als 32.000 im Jahr beträgt. Nach Berechnungen des LRH erzielen mehr als 50 v. H. der Kleinstbetriebe jährliche Umsätze unter 18.000, während weniger als 10 v. H. dieser Betriebe einen Umsatz von mehr als 100.000 erreichen.

- Allgemeine Finanzverwaltung (Epl. 20)

Die vom Bundeszentralamt für Steuern erstellte Statistik zum Arbeitsstand der Steuerverwaltung - Betriebsprüfungen 1999 bis 2008 - zeigt folgende Entwicklung der Prüfungsquoten bei Kleinst- und Mittelbetrieben.