Schulaufsicht des Landes verbietet Schulen vor Ort Beschäftigung zusätzlicher Reinigungskräfte zur Instandhaltung sanitärer Anlagen

Wie sollen Schulen Hygiene sicherstellen und Vandalismusschäden verhindern?

Vorbemerkung der Kleinen Anfrage:

Immer häufiger mehren sich Berichte über miserable und beklagenswerte Zustände der sanitären Anlagen in unseren nordrhein-westfälischen Schulen. Das Problem ist altbekannt: Unbeaufsichtigte Schultoiletten sind häufig Orte des Frustabbaus und des Rauschmittelkonsums. Mutwillige Beschädigungen sind an der Tagesordnung, indem beispielsweise Toiletten gezielt mit Papier verstopft, Wände mit Farbschmierereien besudelt oder Wasserhähne aufgedreht zurückgelassen und so mutwillig Überschwemmungen angerichtet werden. Für viele Schüler werden die sanitären Anlagen bei solchen Zuständen zu einem im Schulalltag notwendigen, aber unangenehmen Aufenthaltsort.

Insbesondere immer mehr weiterführende Schulen mit älteren Schülern sehen sich daher gezwungen, für die Betreuung ihrer sanitären Anlagen während des laufenden Schulbetriebs zur Kontrolle und Sauberhaltung eigene Toilettenfrauen einzustellen. Entsprechende Beispiele sind von Schulen in den Städten Essen, Gelsenkirchen, Hagen, Mülheim, Oberhausen oder Witten bekannt. Nur durch die eigens für diese Aufgabe eingestellten Aufsichts- und Instandhaltungspersonen ist es dort möglich, die schulischen Toilettenanlagen vor etwaigen Vandalismusattacken zu bewahren.

Die Erfahrung mit diesen eingesetzten Toilettenfrauen sind durchweg positiv. Dort, wo eine zusätzliche Aufsichtsperson die sanitären Anlagen tagsüber permanent im Blick behält, sinkt die Zahl von Zerstörungen und verwendungszweckwidrigem Gebrauch erheblich. Auch kiffende Schüler werden so aus den Schultoiletten verbannt, wie beispielsweise der Schulleiter des Oberhausener Bertha-von-Suttner-Gymnasiums zu berichten weiß.

Ein weiterer wesentlicher Vorteil besteht darin, dass sich durch den Einsatz der Toilettenfrauen außerdem die hygienischen Zustände der sanitären Anlagen deutlich verbessert haben. Waren früher verschmutzte und verstopfte Toiletten und Waschbecken an der Tagesordnung, sorgen die Aufsichtspersonen an den betreffenden Standorten nun dafür, dass die sanitären Anlagen saubergehalten werden und stets Toilettenpapier und Papierhandtücher vorhanden sind.

Dass diese Bewirtschaftungsmodelle an vielen Schulorten mittlerweile gängige Praxis sind, zeigt laut Medienberichten exemplarisch auch der Aufruf von mehreren Schulen der Stadt Essen, die händeringend eine Ein-Euro-Kraft für den Job als Toilettenfrau suchen (WAZ vom 4. bzw. 5. Oktober 2010). Die Brisanz des Themas wird ferner durch eine Initiative des Essener Schulverwaltungsamtes unterstrichen. Dieses hatte alle Essener Schulen im vergangenen Herbst angeschrieben und sich danach erkundigt, was die Schulen im einzelnen unternehmen, um die Schultoiletten vor mutwilliger Zerstörung und Verschmutzung zu schützen.

Viele Schulen verfahren seitdem nach dem Prinzip Not macht erfinderisch. Denn den Kommunen, die eigentlich für die Sauberkeit und daher auch die Reinigung der Toilettenanlagen zuständig sind, fehlt oftmals das Geld, um die zusätzlich notwendigen Reinigungskräfte zu finanzieren. An manchen Schulen haben sich daher Eltern zusammengeschlossen und tragen teilweise gemeinsam mit dem Förderverein der jeweiligen Schule die Kosten für die Zusatzleistungen der Toilettenfrau. In einigen Schulen ist es Praxis, dass für die Toilettenbenutzung im Gegenzug ein kleiner Cent-Betrag von den Schülern für jede Nutzung zu entrichten ist, welcher dann wiederum der Elterninitiative oder dem Förderverein zur Finanzierung dieser Dienstleistungen zufließt. Andere Schulen wiederum bitten die Eltern mit einem kleineren Gesamtbetrag pro Jahr zur Kasse, so auch zuletzt an einem Oberhausener Gymnasium.

Die Bezirksregierung hat nun den Schulen der Stadt Oberhausen verboten, die bisherige Praxis fortzuführen, da die Erhebung von Pflichtabgaben von den Schülern oder Eltern für die Toilettenbenutzung unzulässig sei. In einem Brief an die Oberhausener Schulen verfügt die Bezirksregierung: Die Erhebung von Pflichtabgaben der Schüler bzw. deren Eltern für die Toilettenbenutzung ist unzulässig. Darauf ist teilweise mit einer Befreiungsmöglichkeit von der Zahlung auf der Schulseite reagiert worden. Prinzipiell solle demnach jeder Schüler den durchschnittlichen Reinigungsbeitrag von 15 Euro pro Jahr entrichten. Wer dies aber nicht kann oder nicht möchte, kann eine Erklärung abgeben, auf deren Basis er freigestellt wird.

1. Wie verbreitet ist nach Erkenntnissen der Landesregierung an nordrheinwestfälischen Schulen die Beschäftigung von Toilettenfrauen auf Veranlassung der betreffenden Schule zusätzlich zum regulären Reinigungspersonal der jeweiligen Schulträger?

Zu dieser Frage liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor.

2. Wie bewertet die Landesregierung politisch wie rechtlich die zusätzliche Verpflichtung von Reinigungspersonal für die sanitären Anlagen durch die jeweiligen Schulen, das über die reguläre Bereitstellung von Reinigungskräften seitens des Schulträgers hinausgeht?

Nach § 79 sind die Schulträger verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und zu unterhalten. Im Rahmen der Wahrnehmung dieses Auftrages obliegt es dem Schulträger, den geeigneten Reinigungsrhythmus für die sanitären Anlagen festzulegen. Sollte die Schulgemeinschaft die Beschäftigung einer weiteren Reinigungskraft wünschen, bestehen hiergegen dann keine Bedenken, wenn die Finanzierung ausschließlich durch Dritte (z. B. den Förderverein oder Sponsoren), nicht aber über Pflichtabgaben der Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern erfolgt.

3. Aus welchen einzelnen inhaltlichen Erwägungen heraus hat das Land wie im dargestellten Praxisbeispiel der Bezirksregierung Düsseldorf gegenüber den Schulen der Stadt Oberhausen die Erhebung eines Reinigungsbeitrags untersagt, selbst wenn dessen Einführung der ausdrückliche Wille der Schulkonferenz gewesen ist?

Wie bereits zu Frage 2 dargestellt, darf die Beschäftigung einer zusätzlichen Servicekraft nicht über Pflichtabgaben erfolgen. Dazu gehört auch die Erhebung eines Entgeltes für die Benutzung der Schultoiletten. Unzulässig ist auch die Einrichtung von so genannten Premium-Toiletten, bei denen Schülerinnen und Schülern neben ständig betreuten gebührenpflichtigen WCs weitere kostenfrei nutzbare, aber nicht betreute Toiletten zur Verfügung stehen.

Die Untersagung der Gebührenerhebung erfolgt zur Wahrung des sozialen Friedens innerhalb der Schulgemeinschaft. Eine Freistellung vom Reinigungsbeitrag würde zu einer Stigmatisierung der betroffenen Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern führen.

Es fällt im Übrigen nicht in die Zuständigkeit der Schulkonferenz, Entscheidungen über die kostenpflichtige Nutzung von Schultoiletten zu treffen.

4. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung (beispielsweise durch Anzeigen von Schulen oder Erhebungen der Schulträger) zu Art, Anzahl, Umfang und Schadenshöhe mutwilliger Zerstörungshandlungen bzw. Vandalismusschäden an nordrhein-westfälischen Schulgebäuden vor?

Keine.

5. Welche einzelnen anderweitigen Maßnahmen neben der Verpflichtung von zusätzlichem Aufsichtspersonal empfiehlt das MSW den einzelnen Schulen und ihren Schulträgern zur wirksamen Reduzierung von Verunreinigungs- oder Zerstörungshandlungen im Schulgebäude?

Die Bewirtschaftung und Instandhaltung der Schulgebäude ist Schulträgerangelegenheit (s. § 79 In welcher Form Verunreinigungs- und Zerstörungshandlungen mit pädagogischen Mitteln begegnet werden soll, ist Angelegenheit der Schulen vor Ort. Empfehlungen des Ministeriums für Schule und Weiterbildung bestehen hierzu nicht.