Steuer

Zu § 11 (Übermittlung von Daten zur Vorbereitung der Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen): IT.NRW - Geschäftsbereich Statistik - ermittelt zur Vorbereitung der Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen nach § 8 Zensusgesetz 2011 den Kreis der zu Befragenden. So hat IT.NRW - Geschäftsbereich Statistik - nach § 9 Absatz 2 des Gesetzes zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2011

(Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 ­ 2011) die Aufgabe, die Vollzähligkeit der in den Zensus einzubeziehenden Sondergebäude und die Qualität der in Bezug auf die Sondergebäude im Anschriften- und Gebäuderegister zu speichernden Daten sicherzustellen.

§ 11 erlaubt es IT.NRW - Geschäftsbereich Statistik -, die erforderliche Hilfe der Gemeinden in Anspruch zu nehmen, indem es den Gemeinden Anschriften mit Sonderbereichen zur Prüfung der Vollzähligkeit übermittelt. Die Gemeinden übermitteln die Ergebnisse der Prüfung an IT.NRW - Geschäftsbereich Statistik. Zur Erledigung dieser Aufgaben ist die Einrichtung einer abgeschotteten Erhebungsstelle bei der Gemeinde nicht erforderlich.

Zu § 12 (Übermittlung von Daten der für die Bauleitplanung zuständigen Stellen):

Nach § 14 Absatz 2 Satz 3 Zweiter Halbsatz Zensusgesetz 2011 können die nach Landesrecht zuständigen Stellen Daten der Bauleitplanung zur ergänzenden Ermittlung von Anschriften von Gebäuden mit Wohnraum und bewohnten Unterkünften nach § 14 Absatz 1 Zensusgesetz 2011 nur übermitteln, wenn dies durch Landesgesetz vorgesehen ist. Um auch die Nutzung der Daten der Bauleitplanung für die Klärung der Anschriften zu ermöglichen, wird deren Übermittlung auf Anforderung des Statistischen Landesamtes durch § 11 angeordnet. Die Verpflichtung der nach Landesrecht für das Meldewesen, für die Grundsteuer und für die Führung der Liegenschaftskataster zuständigen Stellen zur Datenübermittlung ergibt sich bereits unmittelbar aus § 14 Absatz 2 und 3 erster Halbsatz Zensusgesetz 2011.

Zu § 13 (Übermittlung von Daten durch die nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz auskunftspflichtigen Stellen):

Die in § 13 vorgesehene Datenübermittlungspflicht ergänzt die Regelung des § 5 Satz 1 Zensusgesetz 2011, die lediglich die Übermittlung von Daten der nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz auskunftspflichtigen Stellen vorsieht, soweit es sich dabei um Bundesbehörden oder Erhebungseinheiten handelt, an denen der Bund im in § 2 Absatz 1 Nummer 10 festgelegten Umfang beteiligt ist. Die Verpflichtung der nach dem auskunftspflichtigen Stellen auf Landes- und Kommunalebene an IT.NRW - Geschäftsbereich Statistik - ist dem Landesrecht vorbehalten. Um die Personalstandsdaten des gesamten öffentlichen Bereichs für Zwecke des Zensus 2011 nutzen zu können, ordnet die Vorschrift des § 13 dem zu Folge die Übermittlung von Daten auch der übrigen nach § 2 Absatz 1 des Finanz- und Personalstatistikgesetz auskunftspflichtigen Stellen für Erhebungseinheiten des Landes und der Gemeinden an. Ohne die Festlegung dieser Datenübermittlungspflicht könnte IT.NRW - Geschäftsbereich Statistik - seine eigene Datenlieferungsverpflichtung an das Statistische Bundesamt nach § 5 Satz 2 Zensusgesetz 2011 nicht erfüllen.

Mit den Daten der Personal führenden Stellen zu Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern sowie Dienstordnungsangestellten stehen ergänzend zu den Daten der Bun desagentur für Arbeit Verwaltungsdaten zur Verfügung, die für den Nachweis von Zensusergebnissen zur Erwerbstätigkeit genutzt werden. Die Nutzung des Berichtskreises und des Berichtswegs, über den nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz ohnehin jährlich Daten an IT.NRW - Geschäftsbereich Statistik - übermittelt werden, garantiert eine effiziente Datenübermittlung.

Die Datenübermittlung umfasst bei Personal der Erhebungseinheiten des Landes nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 10 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes auch die haushaltsrechtliche Zuordnung nach Kapitel, um so die Zuordnung des Personals zu den staatlichen Aufgabenbereichen zu erleichtern. Die Erweiterung belastet die auskunftspflichtigen Stellen nicht, da die entsprechenden Gliederungsziffern auf Grund der Haushaltssystematik bekannt sind und auch regelmäßig im Rahmen der Auskunftspflicht für die Personalstandsstatistik nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz übermittelt werden.

Zu § 14 (Vollzug gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts):

Die Vollstreckung von Auskunftspflichten nach dem Zensusgesetz 2011 gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts wird durch § 14 in Ausnahme zum Grundsatz des § 76 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes zugelassen. Die zwangsweise Durchsetzung von statistischen Auskunftspflichten nach dem Zensusgesetz 2011 wird so auch gegenüber diesen Auskunftspflichtigen ermöglicht.

Zu § 15 (Kostenregelung):

Zu Absatz 1:

Nach dem in Artikel 78 Absatz 3 der Landesverfassung festgeschriebenen Konnexitätsprinzip hat das Land durch Gesetz oder Rechtsverordnung Bestimmungen über einen Belastungsausgleich zu treffen, wenn es den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch Gesetz oder Verordnung die Erledigung bestimmter öffentlicher Aufgaben überträgt. Grundlage für die Bemessung des erforderlichen Arbeits- und Finanzaufwandes zur Durchführung der Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen sind Erfahrungen des Landes aus dem Mikrozensus und anderen Erhebungen. Der Sachaufwand für einen allgemeinen Büroarbeitsplatz wurde mit einem pauschalen Zuschlag in Höhe von 10 Prozent, der sonstige aufgabenspezifische Sachaufwand wie besondere Sicherungsmaßnahmen, Abschottung etc. mit einem Zuschlag in Höhe von 5 Prozent auf den Personalaufwand veranschlagt. Verwaltungsgemeinkosten fallen im Verhältnis der Mitarbeiterzahl in den Erhebungsstellen zur Gesamtzahl der Mitarbeiter der betroffenen Körperschaft nicht ins Gewicht.

Zu Absatz 2:

Die Finanzzuweisung erfolgt in 2 Raten. 60 v.H. des in Anlage 5 für die jeweiligen Gemeinden/Gemeindeverbände ausgewiesenen Betrages werden zum 31. März 2011 zugewiesen.

Die Gemeinden/Gemeindeverbände treten bereits ab Ende des Jahres 2010 mit dem Aufbau der örtlichen Erhebungsstellen in Vorleistung. Der Höhepunkt der personellen und sächlichen Belastung liegt im Sommer 2011. Ein Abschlag in Höhe von 60 v.H. ist daher gerechtfertigt. Die Regelung sieht ferner eine Endrechnung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Fallzahlen vor. Die kalkulierten Aufwände pro Fall bleiben hiervon unberührt. Im Zuge der Endrechnung kann es zu einer geringfügigen Änderung der Höhe des in Absatz 1 genannten Belastungsausgleichs und zu einer Veränderung des Verteilschlüssels zwischen den Erhebungsstellen kommen. Alternative wäre eine Endrechnung auf Basis des Anschriften- und Gebäuderegisters, die aber das Risiko von Unzuverlässigkeiten durch z. B. Karteileichen in sich birgt. Die in Absatz 2 getroffene Regelung führt zwar zu einem späteren Endrechnungstermin, spiegelt aber das Ergebnis der Mehrbelastung gerechter wider.

Bei beiden Möglichkeiten ist zumindest eine Rechtsverordnung erforderlich, um den auf die Gemeinden/Gemeindeverbände entfallenden Anteil der Finanzzuweisung endgültig festzustellen. Art. 78 Abs. 3 Satz 2 der Landesverfassung sieht für die Feststellung des Belastungsausgleichs Gesetzes- oder Rechtsverordnungsrang vor. Ein Erlass ist daher nicht ausreichend. Die Auszahlung des Endbetrages ist daher an die Rechtswirksamkeit der Rechtsverordnung geknüpft.

Zu Absatz 3:

Die in den §§ 11 bis 13 genannten Stellen übermitteln die Daten ohne Erstattung von Kosten.

Zu § 16 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Mit dieser Vorschrift wird das Inkrafttreten des Gesetzes sowie das Außerkrafttreten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 geregelt. Der Befristungszeitraum wurde bewusst großzügig gewählt, damit für gegebenenfalls erforderliche Nacharbeiten oder Nacherhebungen noch eine Rechtsgrundlage vorhanden ist.

Anlagen:

Die Ermittlungen zur Kostenschätzung, der Verteilschlüssel sowie die Erläuterungen zum Stichprobenverfahren sind diesem Gesetz als Anlagen 1 bis 6 beigefügt.