Bekanntmachungsermächtigung

Das Verkündungsgesetz vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 2001 (GVBl. I S. 170), tritt nach § 12 mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

Nach dem Kabinettbeschluss zur Überprüfung befristeter Vorschriften (Retrospektive Gesetzesfolgenabschätzung) vom 14. Mai 2002 werden alle befristeten Gesetze und Rechtsverordnungen vor Ablauf ihrer Geltungsdauer von den Ressorts evaluiert.

Mit Schreiben vom 15. August 2005 wurden die obersten Landesbehörden gebeten, zu der Evaluation des Verkündungsgesetzes Stellung zu nehmen.

Die Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen hat ergeben, dass die Geltungsdauer des Verkündungsgesetzes um weitere fünf Jahre zu verlängern ist. Das Verkündungsgesetz wird mit den unter Abschnitt II genannten Änderungen übernommen.

I. Zu dem Verkündungsgesetz

Die Verkündung ist die amtliche Bekanntgabe des maßgeblichen und verbindlichen Normwortlauts in dem dafür vorgeschriebenen amtlichen Publikationsorgan. Da die Verfassung des Landes Hessen nur die Verkündung von Gesetzen regelt (Art. 120 HV), bedarf es für die Verkündung von Rechtsverordnungen einer gesetzlichen Regelung, die das Verkündungsgesetz enthält. Auf das Verkündungsgesetz kann daher nicht verzichtet werden.

II. Zu den Änderungen

Das Verkündungsgesetz wird - neben der Verlängerung der Geltungsdauer - in folgenden Punkten geändert:

- redaktionelle Überarbeitung (Überschrift, § 1 Abs. 1, § 3, 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1 bis 3 Satz 1 des Verkündungsgesetzes),

- sprachliche Überarbeitung des Normtextes im Hinblick auf

- die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Vorschriftensprache (§ 4 Abs. 1 des Verkündungsgesetzes) und

- die einheitliche Verwendung des Begriffs der Verkündung von Rechtsnormen (§§ 4, 6 Abs. 1 bis 3 Satz 1, § 7 des Verkündungsgesetzes),

- Aufhebung des § 2 Abs. 2 des Verkündungsgesetzes, da die dem Landrat als Behörde der Landesverwaltung noch verbleibenden Aufgaben nicht mit Rechtsetzung verbunden sind,

- Bezeichnung der Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit als "Verordnung" - bisher "Anordnung" - (Aufhebung des § 5 Abs. 1 des Verkündungsgesetzes),

- Auffangregelung für den Fall, dass das Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen und ggf. auch das Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums eingestellt werden (neuer § 6 Abs. 4 des Verkündungsgesetzes).

2. Ergebnis des Anhörungsverfahrens

Die Landesregierung hat den Gesetzentwurf mit Beschluss vom 13. März 2006 zustimmend zur Kenntnis genommen. Mit Schreiben vom 16. März 2006 wurde der Gesetzentwurf den Kommunalen Spitzenverbänden nach § 2 des Beteiligungsgesetzes zur Stellungnahme übersandt. Die Kommunalen Spitzenverbände hatten Gelegenheit, sich bis zum 19. Mai 2006 zu äußern.

Der Hessische Landkreistag teilt mit Schreiben vom 4. Mai 2006 mit, dass gegen den Gesetzentwurf keine Bedenken bestehen. Der Hessische Städtetag und der Hessische Städte- und Gemeindebund haben sich nicht geäußert.

B. Im Einzelnen

Zu Art. 1 Nr. 1 (Überschrift)

Die Überschrift kann kürzer gefasst werden, da alle durch das Verkündungsgesetz erfassten Normen Rechtsverordnungen und Rechtsvorschriften sind. Die Kurzbezeichnung "Verkündungsgesetz" bleibt erhalten.

Zu Art. 1 Nr. 2 (§ 1 Abs. 1), Nr. 7 Buchst. a bis c (§ 6 Abs. 1 bis 3 Satz 1)

Die Änderung dient der Klarstellung, dass die Regelungen auch für Rechtsverordnungen eines Mitglieds der Landesregierung gelten.

Zu Art. 1 Nr. 3 (§ 2 Abs. 2)

Durch Art. 1 des Gesetzes zur Kommunalisierung des Landrats sowie des Oberbürgermeisters als Behörden der Landesverwaltung vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229) sind die Aufgaben des Landrats als Behörde der Landesverwaltung neu geordnet worden. Im Hinblick auf die danach dem Landrat als Behörde der Landesverwaltung (derzeit) verbliebenen Aufgaben der Kommunalaufsicht (§ 55 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung) und der Wahrnehmung der Aufgaben des in §§ 7 ff. des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen Anhörungsausschusses ist die Vorschrift des § 2 Abs. 2 des Verkündungsgesetzes gegenstandslos geworden. Der Landrat als Behörde der Landesverwaltung erlässt in Wahrnehmung der genannten derzeit verbliebenen Aufgaben keine Rechtsverordnungen.

Zu Art. 1 Nr. 4 und 9 (§ 3 und § 8)

§ 3, der das In-Kraft-Treten von Rechtsverordnungen regelt, soll aus systematischen Gründen den bisherigen - gegenstandslos gewordenen - § 8 ersetzen. § 8 erhält die Fassung des bisherigen § 3. Ergänzend wird eine Bestimmung über das Außer-Kraft-Treten aufgenommen.

Zu Art. 1 Nr. 5 (§ 4)

§ 4 Abs. 1 wird im Hinblick auf die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Vorschriftensprache sprachlich überarbeitet.

In § 4 Abs. 2 wird das Wort "Anordnung" unter Berücksichtigung der Aufhebung des § 5 Abs. 1 (Art. 1 Nr. 6) und in Anlehnung an § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 durch "Vorschriften" ersetzt.

Zu Art. 1 Nr. 5 (§ 4), Nr. 7 Buchst. a bis c (§ 6 Abs. 1 bis 3 Satz 1), Nr. 8 (§ 7)

Der Begriff der Verkündung von Rechtsnormen, der sich inhaltlich nicht von dem der Veröffentlichung unterscheidet, soll einheitlich verwendet werden. Zu diesem Zweck werden die genannten Bestimmungen sprachlich überarbeitet.

Zu Art. 1 Nr. 6 (§ 5 Abs. 1)

Die Bezeichnung "Anordnung" stammt aus einer Zeit, in der sich die Einschätzung, dass es sich auch bei Zuständigkeitsregelungen um Rechtsnormen handelt, noch nicht allgemein durchgesetzt hatte. Tatsächlich stellen sie jedoch Rechtsverordnungen dar, sodass kein Anlass besteht, an ihrer Bezeichnung als Anordnung - zudem einer hessischen Besonderheit - festzuhalten. Damit zukünftig auch Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit als Rechtsverordnung bezeichnet werden, ist § 5 Abs. 1 des Verkündungsgesetzes aufzuheben.

Zu Art. 1 Nr. 7 Buchst. d (neuer § 6 Abs. 4)

Die Verkündung von Normen ist die amtliche Bekanntgabe des Normwortlauts in dem dafür vorgeschriebenen amtlichen Blatt. Wenn das JustizMinisterial-Blatt für Hessen und ggf. auch das Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums - wie derzeit angestrebt - eingestellt werden, muss gesetzlich geregelt werden, in welchem anderen Publikationsorgan die Normen verkündet werden. Aus rechtsstaatlichen Gründen ist dies vor Verkündung der betreffenden Norm festzulegen. Derzeit steht noch nicht definitiv fest, ob und welche der genannten Publikationsorgane zu welchem Zeitpunkt eingestellt werden. § 6 ist daher vorsorglich um eine entsprechende Auffangregelung zu ergä nzen.

Zu Art. 1 Nr. 10 (§§ 9 und 10)

§ 9 (Entsteinerungsklausel) und § 10 (bereits aufgehobene Vorschriften) sind gegenstandslos geworden und können daher aufgehoben werden.

Zu Art. 1 Nr. 11 (§§ 11 und 12)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu der Aufhebung der §§ 9 und 10.

Zu Art. 1 Nr. 12 (§ 12 alt, § 10 neu)

Die Änderung dient der Verlängerung der Befristung bis zum 31. Dezember 2011. Da die Verfassung des Landes Hessen nur die Verkündung von Gesetzen regelt (Art. 120 HV), bedarf es für die Verkündung von Rechtsverordnungen einer gesetzlichen Regelung, die das Verkündungsgesetz enthält. Auf das Verkündungsgesetz kann somit nicht verzichtet werden. Die Geltungsdauer des Verkündungsgesetzes ist daher um weitere fünf Jahre zu verlängern.

Zu Art. 2 Nr. 1 (§ 1 Satz 1)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Aufhebung des § 5 Abs. 1 des Verkündungsgesetzes.

Zu Art. 2 Nr. 2 und 3 (§§ 3 und 4)

§ 3 (bereits geänderte Vorschriften und verbrauchte Bekanntmachungserlaubnis) ist gege nstandslos geworden. § 3 erhält daher die Fassung des bisherigen § 4 (In-Kraft-Treten). Ergänzend wird eine Bestimmung über das Außer-Kraft-Treten aufgenommen.

Zu Art. 3

Die Vorschrift enthält eine Ermächtigung zur Bekanntmachung der Neufassung des Verkündungsgesetzes in der sich aus diesem Gesetz ergebenden Fassung.

Zu Art. 4

Die Bestimmung regelt das In-Kraft-Treten.