Organisatorische Zusammenschlüsse von Schulen und differenzierte Bildungsgänge ­ Wie arbeiten die Verbundschulen in Nordrhein-Westfalen?

In Nordrhein-Westfalen besteht die Möglichkeit des organisatorischen Zusammenschlusses von Haupt- und Realschulen, um bei rückläufigen Schülerzahlen ein differenziertes Schulangebot in den Kommunen zu erhalten. In den letzten Jahren sind vermehrt diese, allgemein als Verbundschulen bezeichneten Schulen genehmigt worden. Der entsprechende § 83 Organisatorischer Zusammenschluss von Schulen, Teilstandorte des Schulgesetzes, der sowohl die Modalitäten des Zusammenschlusses als auch die Ausgestaltung der Differenzierung nach Schulformen festlegt, lautet unter anderem wie folgt: (1) Der Schulträger kann zur Sicherstellung eines wohnortnahen und differenzierten Bildungsangebots

1. eine bestehende Hauptschule und eine bestehende Realschule organisatorisch zu einer Schule zusammenschließen,

2. eine bestehende Hauptschule und eine bestehende Gesamtschule zu einer Aufbauschule der Sekundarstufe I zusammenschließen.

Ausnahmsweise kann der Schulträger zu diesem Zweck auch eine bestehende Hauptschule oder eine bestehende Realschule um einen Zweig der jeweils anderen Schulform erweitern, wenn es in seinem Gebiet eine Schule dieser Schulform nicht gibt und der Bestand der Schule eines anderen Schulträgers dadurch nicht gefährdet wird. Es gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Errichtung von Schulen.

(2) Die Schule ist in eigenständige Zweige gegliedert. Der Unterricht kann teilweise in gemeinsamen Lerngruppen erteilt werden. In den Klassen 7 bis 10 muss der nach Schulformen getrennte Unterricht deutlich überwiegen.

Um bei differenzierten Bildungsgängen ein qualitatives Schulangebot sicherzustellen, ist demnach schulgesetzlich festgelegt, dass der Unterricht zwar in den Jahrgangsstufen 5 und 6 teilweise in gemeinsamen Lerngruppen erteilt werden kann, in den Klassen 7 bis 10 nach Schulformen getrennt jedoch deutlich überwiegen muss.

Insofern überraschen die Ausführungen der Ministerin für Schule und Weiterbildung, die wiederholt im Zusammenhang mit der Genehmigung der sogenannten Gemeinschaftsschule in Langenberg dargelegt hat, dass diese Verbundschule quasi bereits als Gemeinschaftsschule ­ also im integrierten Unterricht ­ gearbeitet habe.

Dies entspricht nicht dem Schulgesetz. So erklärte die Ministerin in der Fragestunde dem Landtag am 24. Februar 2011 ausdrücklich: In einem Fall legalisieren wir sozusagen eine Verbundschule, die schon als Gemeinschaftsschule gearbeitet hat.

Nach diesen Aussagen der Ministerin für Schule und Weiterbildung stellt sich daher die Frage, ob die bestehenden Verbundschulen tatsächlich den gesetzlichen Vorgaben der Aufteilung in Bildungsgänge folgen, wie sie diese Vorgaben vor Ort pädagogisch umsetzen und wie die Ministerin die Umsetzung der schulgesetzlichen Vorgaben zukünftig sicherstellen wird.

Vorbemerkung der Landesregierung:

Das Ministerium für Schule und Weiterbildung hat auf einen entsprechenden Antrag der Konrad-Adenauer-Schule, Hauptschule und Realschule im organisatorischen Zusammenschluss, in Langenberg durch Erlass vom 9. Juli 2009 gemäß § 25 Abs. 3 Schulgesetz in Verbindung mit dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 18.06.2008 (BASS 14-23 Nr. 4) entschieden, dass für einen Erprobungsund Evaluationszeitraum vom 01.08.2009 bis 31.07.2014 ein Entwicklungsvorhaben der Schule zum schulformübergreifenden Unterricht mit der Maßgabe genehmigt wird, dass dies nicht für die Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch und Französisch (ab. Kl. 6 Realschule) gilt. Die Genehmigung umfasst weiter, dass der Schulformbezug erkennbar sein muss und die jeweils zuständige Schulaufsicht der Schulformen Hauptschule und Realschule darüber hinaus intensiv in den gemeinsamen schulischen Entwicklungsprozess einzubeziehen sind.

Die Unterrichtsorganisation der Konrad-Adenauer-Schule beruht somit auf schulrechtlichen Regelungen. Die Aussagen der Ministerin für Schule und Weiterbildung beziehen sich auf den Aspekt der Unterrichtsorganisation der in seinem integrierten Bestandteil dem der Gemeinschaftsschule gleicht.

1. Wie viele organisatorische Zusammenschlüsse zwischen Haupt- und Realschulen auf der Basis des geltenden Schulgesetzes sind insgesamt bisher genehmigt worden (bitte einzeln aufschlüsseln nach Standorten und Zeitpunkt der Aufnahme des Schulbetriebs als organisatorischer Zusammenschluss)?

2. Wie viele Haupt- und Realschulzüge haben die einzelnen Standorte?

3. Wie wird an den einzelnen Standorten die Differenzierung in den 5. und 6.

Klassen schulformbezogen vorgenommen (bitte einzeln nach Standorten, nach Jahrgangsstufen und nach Klassen aufschlüsseln)?

4. Welche Verbundschulen gibt es, die eine formale und tatsächliche Aufteilung in Haupt- und Realschulbildungsgänge tatsächlich nicht vorgenommen haben?

Zu den Fragen 1 bis 4:

Siehe beigefügte Aufstellung

5. Wie stellt die Schulministerin sicher, dass sämtliche Verbundschulen tatsächlich in differenzierten Bildungsgängen gemäß § 83 Absatz 2 unterrichten, zumal es nach Beschreibung der Ministerin in Langenberg offenbar nicht erfolgt ist?

Dies gehört zu den Aufgaben der jeweils zuständigen Schulaufsichtsbehörden. Im Übrigen verweise ich auf die Vorbemerkungen.