Die Wegstreckenentschädigung von 30 Cent pro Kilometer im Landesreisekostengesetz

Die Wegstreckenentschädigung in § 6 des Landesreisekostengesetzes NRW ist im Jahre 2002 das letzte Mal angepasst worden. Sie beträgt derzeit 30 Cent pro Kilometer. Dieser Betrag deckt in keinem Fall mehr die Kosten am dienstlich genutzten privaten PKW. Da nicht in Sicht ist, dass sich die Unterhaltskosten für PKW verringern und außerdem von steigenden Benzinpreisen auszugehen ist, steigt die Diskrepanz zwischen den tatsächlichen Kosten und der Entschädigung bei Dienstreisen für die NRW-Beamten, Richter und Angestellten des Öffentlichen Dienstes weiter.

1. Hält die Landesregierung die im Jahre 2002 festgesetzte Wegstreckenentschädigung von 30 Cent pro Kilometer im Landesreisekostengesetz im Jahre 2011 noch für angemessen?

Ja.

2. Wenn Ja: Wie begründet die Landesregierung angesichts der steigenden Benzinpreise die gleichbleibende Wegstreckenentschädigung?

Da die Kraftstoffpreise erheblichen Schwankungen unterliegen, wurde die Wegstreckenentschädigung bei der Neufestsetzung im Jahre 2002 äußerst großzügig kalkuliert, so dass sie bis heute kostendeckend bemessen ist und ein Korrekturbedarf nicht besteht.

Durch die Wegstreckenentschädigung sollen sämtliche durch die dienstliche Inanspruchnahme eines Privatfahrzeuges der Mittelklasse entstehenden Mehrkosten abgedeckt werden. Die Kosten, die unabhängig von der dienstlichen Nutzung entstehen, können daher zwangsläufig bei der Bemessung der Wegstreckenentschädigung nicht berücksichtigt werden. So kann der Wertverlust, der alleine schon durchschnittlich die Hälfte der Gesamtkosten eines Fahrzeugs ausmacht, nur insoweit in die Kostenberechnung einfließen, als er fahrtstreckenbezogen ist. Der zeitbedingte Wertverlust muss außer Betracht bleiben. Dasselbe gilt für die Fixkosten, die unabhängig von der Nutzung ohnehin entstehen (z.B. Kfz-Steuer und Versicherung). Demgegenüber sind alle fahrtstreckenbezogenen Kosten zu berücksichtigen. Dabei stellen die Kraftstoffkosten aber nur einen Teilbetrag der zu berücksichtigenden Gesamtkosten dar (im Hinblick auf den Anstieg der Kraftstoffpreise ist dabei außerdem zu beachten, dass sich der Anteil der Kraftstoffkosten pro Kilometer Fahrstrecke bei einer Kostensteigerung in Höhe von 10 Cent pro Liter lediglich um 1 Cent erhöht). Wertverlust, Wartung, Verschleiß usw. sind ebenfalls entsprechend ihrem Anteil an der dienstlich gefahrenen Wegstrecke zu berücksichtigen.

Bei beispielsweise einem Verbrauch von 9 Litern Superkraftstoff auf 100 km und einem Preis von 1,55 pro Liter ergeben sich Kraftstoffkosten von rund 0,14 pro km, bei 7 Litern Dieselkraftstoff zu 1,53 pro Liter rund 0,11 pro km. Somit verbleiben bei einer Wegstreckentschädigung von 0,30 noch 0,16 bzw. 0,19 pro km für die sonstigen streckenabhängigen Fahrzeugkosten.

Dass dies auskömmlich ist, ergibt sich bei Zugrundelegung der aktuellen, vom ADAC mit Stand April 2010 veröffentlichten, Tabelle der Fahrzeugkosten (ADAC-Autokosten-Tabelle 2010), die für einige gängige PKW-Modelle entsprechende Auswertungen enthält.

Darin werden Fixkosten (Versicherungen, Steuern, Hauptuntersuchung), Werkstatt- und Reifenkosten, Betriebskosten (Kraftstoff, Motoröl, Wagenpflege) und der Wertverlust bei einer jährlichen Laufleistung von 15.000 km als Gesamtkosten pro Kilometer aufgeführt.

Selbst wenn man die dort ausgewiesenen Betriebskosten im Hinblick auf die zurzeit hohen Kraftstoffkosten noch einmal um 10% erhöht (da der ADAC Kraftstoffpreise von 1,40 Euro/ l Superbenzin und 1,20 Euro / l Diesel zugrunde gelegt hat), ergeben sich beispielsweise berücksichtigungsfähige Mehrkosten pro Kilometer von insgesamt lediglich 0,21 Euro für einen Ford Fiesta, Opel Corsa oder VW Polo, 0,26 Euro für einen VW Golf, Opel Astra Caravan oder einen Opel Insignia Sports Tourer CDTi und 0,27 Euro für einen VW Passat TDI oder einen Audi A 4 Avant TDI.

Es ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass sich zwar die Kraftstoffpreise erhöht haben, der Verbrauch der Fahrzeuge aufgrund technischer Verbesserungen jedoch ständig zurückgegangen ist. So verminderte sich der spezifische Verbrauch bei den Diesel-Pkw allein zwischen 2000 und 2008 von 7,1 auf 6,8 Liter, bei den Benzinern von 8,5 auf 8,0 Liter je 100 Kilometer. Außerdem haben sich auch die Wartungsintervalle verlängert.

Im Ergebnis wird dem tatsächlichen Mehraufwand durch die Zahlung von 0,30 Euro/km daher auch bei den derzeit hohen Kraftstoffkosten noch immer auskömmlich Rechnung getragen und daher von der Landesregierung kein Anlass für eine Erhöhung gesehen. Im Übrigen hielt aus den genannten Gründen bei ähnlich hohem Preisniveau während der vergangenen Legislaturperiode auch die damalige Landesregierung eine Erhöhung der Wegstreckenentschädigung nicht für erforderlich.

3. Wenn Nein: Gibt es Überlegungen in der Landesregierung, den Betrag der Wegstreckentschädigung im Landesreisekostengesetz an die tatsächlichen Kosten anzupassen?

Siehe Antworten zu Fragen 1 und 2.

4. Wie viel Cent je Kilometer sollte nach Auffassung der Landesregierung eine Erhöhung der Wegstreckenentschädigung betragen?

Siehe Antwort zu Frage 2.