Wettbewerb

Gesetzentwurf der Fraktion der SPD, der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Fraktion der FDP Gesetz über die Unabhängigkeit des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit A Problem

Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil vom 9. März 2010 (C-518/07) für Recht erkannt, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtung aus der Richtlinie 95/46/EG verstoßen hat, indem sie die Kontrollstellen zur Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten im nicht-öffentlichen Bereich und bei öffentlich-rechtlichen Wettbewerbsunternehmen in den Bundesländern staatlicher Aufsicht unterstellt hat. Damit habe sie das Erfordernis einer Aufgabenwahrnehmung in völliger Unabhängigkeit falsch umgesetzt. Diese Entscheidung hat Auswirkung für die Datenschutzaufsicht im nichtöffentlichen Bereich der Länder. In Nordrhein-Westfalen ist der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI) - anders als in anderen Ländern - schon jetzt zuständig für den Datenschutz im öffentlichen und im nicht-öffentlichen Bereich. Nach Artikel 77 a Abs. 2 der Landesverfassung ist der Datenschutzbeauftragte in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er ist nach § 21 Abs. 3 Datenschutzgesetz NRW (DSG NRW) organisationsrechtlich dem Ministerium für Inneres und Kommunales angegliedert, wobei ein bestimmtes Maß an organisatorischer Eigenständigkeit gewahrt ist.

Der LDI ist im Übrigen nach § 22 Abs. 6 DSG NRW Aufsichtsbehörde im Sinne des § 38

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG); insofern untersteht er der Aufsicht (Rechts- und Fachaufsicht) des Ministeriums für Inneres und Kommunales. Nach § 34 Abs. 3b DSG NRW ist der LDI Bußgeldbehörde nach § 43 BDSG.

Die EU-Kommission verlangt von der Bundesrepublik Deutschland, dass die unverzügliche Umsetzung des Urteils erfolgt. Somit sind die Länder gehalten, ihre Rechtslage umgehend an die Anforderungen der EG-Datenschutzrichtlinie anzupassen. Anderenfalls hat die EUKommission mit Sanktionen gedroht.

B Lösung:

Mit Artikel 1 des Gesetzes über die Unabhängigkeit des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wird das DSG NRW dahingehend geändert, dass jegliche Aufsicht (Fach- und Rechtsaufsicht) über den LDI im Rahmen der Datenschutzaufsicht im nichtöffentlichen Bereich wegfällt. Hierdurch wird im Lichte der verbindlichen Entscheidung des ein ministerialfreier Raum im Bereich der Datenschutzaufsicht im nicht-öffentlichen Bereich geregelt, dessen verfassungsrechtliche Zulässigkeit sich ausnahmsweise aus dem Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes (Art. 23 Grundgesetz) folgern lässt. Die Teilnahme an der Verwirklichung einer Harmonisierung der Datenschutzaufsicht auf europäischer Ebene ist ein legitimes und gewichtiges Anliegen.

Die weiteren Regelungen des Gesetzes stärken zusätzlich die Unabhängigkeit des LDI. Der LDI verselbständigt sich vom Ministerium für Inneres und Kommunales als neue Landesbehörde. Durch die Zuständigkeit des LDI als oberste Dienstbehörde gewinnt dieser die volle Verantwortung für seine Beschäftigten. Mit der Übertragung der Antragsbefugnis bei schweren Verfehlungen über die Person des Landesbeauftragten selbst auf den Präsidenten des Landtages wird eine auch nur theoretische (mittelbare) Einflussnahme durch das für Datenschutz zuständige Ressort der Landesregierung auf den LDI, die einen Eingriff in die Unabhängigkeit darstellen könnte, von vornherein ausgeschlossen.

Durch die Übergangsregelung in Artikel 1 werden die Voraussetzungen für einen geordneten Übergang auf die neue verselbständigte Organisationsstruktur des in seiner Unabhängigkeit gestärkten LDI geschaffen. Der Personalrat des Ministeriums für Inneres und Kommunales bleibt bis zum ersten Zusammentreten des neu zu wählenden eigenen Personalrates des LDI zuständig. Eine ähnliche Regelung ist für die Schwerbehindertenvertretung vorgesehen.

Weiterhin wird die notwendige Sachausstattung gemäß § 21 Abs. 4 DSG NRW sichergestellt.

Das Gesetz enthält im Übrigen Informationsrechte des Parlamentes, die unter dem Aspekt der Rechenschaftslegung des LDI gegenüber dem Parlament auch vom für zulässig erachtet werden.

Durch die Änderung der Anlage 1 des Landesbesoldungsgesetzes (Artikel 2) werden bestimmte Amtsbezeichnungen an die neue verselbständigte Struktur der Landesbehörde angepasst.

C Alternativen Keine D Kosten Keine E Zuständigkeit Zuständig innerhalb der Landesregierung ist das Ministerium für Inneres und Kommunales.

F Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände Keine G Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte Keine H Berichtspflicht Keine