Verteilung von FFH-Gebieten in Hessen

Die Ausweisung von FFH-Gebieten ist eine Pflichtaufgabe für die Länder aufgrund europäischer rechtlicher Vorgaben. Dabei muss die Ausweisung den Vorgaben zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen im Bereich Flora, Fauna, Habitat folgen. Gleichzeitig gilt es aber auch, eine Abwägung vorzunehmen gegenüber den Chancen einer Region, die sich wirtschaftlich weiterentwickeln will und dabei nicht durch zu enge naturschutzrechtliche Vorgaben in ihrer ökonomischen Entwicklung unangemessen behindert werden darf.

Vorbemerkung des Ministers für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz:

Der Fragesteller bittet unter anderem um Informationen zum Umfang der FFH-Gebietsflächen und Naturschutzgebietsflächen in Hessen und den Landkreisen. Da das europäische Schutzgebietsnetz Natura 2000 neben FFH-Gebieten auch Vogelschutzgebiete umfasst und die relevanten Schutzbestimmungen im Wesentlichen identisch sind, enthalten die Antworten zu den betreffenden Fragen zusätzlich auch Angaben zu Vogelschutzgebietsflächen.

Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung wie folgt:

Frage 1. Wie viel Prozent aller Flächen des Landes Hessen sind als FFH-Gebiete und/oder als Naturschutzgebiete ausgewiesen?

In Hessen sind derzeit 9,9 v.H. der Landesfläche als FFH-Gebiete, 14,7 v.H. als Vogelschutzgebiete und 1,8 v.H. als Naturschutzgebiete ausgewiesen bzw. wurden an die Europäische Kommission zur Aufnahme in das europäische Schutzgebietsnetz Natura 2000 gemeldet, wobei sich die Gebietskategorien in Teilbereichen überschneiden. Der prozentuale Anteil der insgesamt als FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete und/oder Naturschutzgebiete ausgewiesenen Flächen beträgt 21,2 v.H. des Landes Hessen.

Frage 2. Wie viel Prozent der Fläche des Werra-Meißner-Kreises sind als FFH-Gebiete und/oder als Naturschutzgebiete ausgewiesen?

Von der Fläche des Werra-Meißner-Kreises sind 32,2 v.H. als FFHGebietsfläche und 6,5 v.H. als Vogelschutzgebietsfläche gemeldet. 3,2 v.H. sind als Naturschutzge biete ausgewiesen (siehe auch Anlage). Die Flächen der im Werra-Meißner-Kreis liegenden Vogelschutzgebiete überschneiden sich in großen Teilen mit den FFH-Gebieten. Die im Werra-Meißner-Kreis ausgewiesenen Naturschutzgebiete liegen nahezu vollständig innerhalb der gemeldeten FFH-Gebiete. Aufgrund der genannten Überschneidungen der verschiedenen Gebietskategorien kann der prozentuale Anteil der insgesamt im Werra-Meißner-Kreis als FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete und/oder Naturschutzgebiete ausgewiesenen bzw. gemeldeten Flächen an der Kreisfläche nicht durch Addition der Einzelangaben errechnet werden. Eine genaue rechnerische Auswertung unter Berücksichtigung der Überschneidungsflächen (wie bei Antwort zu Frage 1 für gesamt Hessen) war auf Kreisebene infolge der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Anhand der vorab beschriebenen weitgehenden Überschneidungen der Gebietskategorien im Werra-Meißner-Kreis kann man jedoch davon ausgehen, dass der prozentuale Anteil der insgesamt als FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete und/oder Naturschutzgebiete ausgewiesenen bzw. gemeldeten Flächen nur geringfügig über dem prozentualen Anteil der FFH-Gebietsflächen von 32,2 v.H. liegt.

Frage 3. Um welche größeren zusammenhängenden Flächen handelt es sich dabei im Besonderen?

Als größere Flächen werden nachfolgend alle Gebiete angegeben, die größer sind als 500 ha bzw. bei kreisübergreifenden Gebieten diejenigen, die mit mehr als 500 ha innerhalb des Werra-Meißner-Kreises liegen. Größere FFHGebiete nach dieser Definition sind im Werra-Meißner-Kreis die sechs Gebiete "Werra- und Wehretal" (24.170 ha), "Meißner und Meißner Vorland" (2.010 ha), "Wälder und Kalkmagerrasen der Ringgau Südabdachung" (1.572 ha), "Glimmerode und Hambach bei Hessisch Lichtenau" (787 ha), "Kalkberge bei Röhrda und Weißenborn" (630 ha) und "Plesse-KonsteinKarnberg" (562 ha). Die drei erstgenannten FFH-Gebiete bestehen jedoch nicht jeweils aus einer großen zusammenhänge nden Fläche. Jedes dieser drei Gebiete setzt sich aus mehreren Teilflächen zusammen.

Größere zusammenhängende Vogelschutzgebiete sind im Werra-MeißnerKreis die drei Gebiete "Meißner" (3.690 ha), "Rendaer Höhe" (1.393 ha) und anteilig "Riedforst bei Melsungen" (820 ha innerhalb des WerraMeißner-Kreises), wovon sich das Vogelschutzgebiet "Meißner" weitgehend mit Flächen des FFH-Gebietes "Meißner und Meißner Vorland" deckt.

Als größeres Naturschutzgebiet im Werra-Meißner-Kreis ist lediglich das Gebiet "Meißner" (931 ha) zu nennen, welches vollständig innerhalb des FFH-Gebietes "Meißner und Meißner Vorland" und des Vogelschutzgebiets "Meißner" liegt.

Frage 4. Wie ist die prozentuale Verteilung von FFH- und/oder Naturschutzgebieten in den übrigen hessischen Landkreisen (bezogen auf deren Fläche)?

Die prozentuale Verteilung der FFH-, Vogelschutz- und Naturschutzgebietsflächen ist der Anlage zu entnehmen. Wie bereits in der Antwort zu Frage 2 für den Werra-Meißner-Kreis erläutert, gilt auch für die übrigen Landkreise, dass aufgrund von Überschneidungen der verschiedenen Gebietskategorien der prozentuale Anteil der insgesamt im jeweiligen Landkreis als FFHGebiete, Vogelschutzgebiete und/oder Naturschutzgebiete ausgewiesenen bzw. gemeldeten Flächen an der Kreisfläche nicht durch Addition der Einzelangaben errechnet werden kann. Eine genaue rechnerische Auswertung unter Berücksichtigung der Überschneidungsflächen war auf Kreisebene infolge der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.

Frage 5. Sieht die Landesregierung einen Interessenkonflikt zwischen der Ausweisung von FFH- und Naturschutzgebieten einerseits und einer ökonomischen Weiterentwicklung andererseits im Werra-Meißner-Kreis (bitte Begründung der Antwort)?

Im Werra-Meißner-Kreis genießt der Naturschutz auf rund einem Drittel der Fläche Vorrang vor anderen Belangen. Damit bleibt prinzipiell ausreichend Raum für die weitere ökonomische Entwicklung. Zudem handelt es sich um keinen absoluten Vorrang, weil Pläne und Projekte unter bestimmten Voraussetzungen auch innerhalb von Natura-2000-Gebieten realisiert werden können. Die FFH- und Vogelschutzrichtlinie führen aber in solchen Fällen nach Auffassung der Landesregierung zu einer Übergewichtung der Naturschutzbelange und zu einem unverhältnismäßigen Aufwand bei der Sachverhaltsermittlung. Die Landesregierung setzt sich daher für eine problemorientierte Änderung der Richtlinien ein.

Frage 6. Sieht die Landesregierung durch die Ausweisung von FFH- und/oder Naturschutzgebieten im Werra-Meißner-Kreis eine besondere Problematik zur Beplanung der A 44 (bitte Begründung der Antwort)?

Durch die Ausweisung der FFH-Gebiete - das heißt Meldung und Aufnahme in die Gemeinschaftsliste - im Planungsraum der A 44 ist Rechts- und Planungssicherheit geschaffen worden. Insofern sind Verträglichkeitsprüfungen im Rahmen der Zulassung durchzuführen. Im Planungsraum der A 44 befinden sich aber auch noch potenzielle FFH-Gebiete, das heißt lediglich gemeldete Gebiete. Um auch für diese Gebiete Planungssicherheit zu haben, werden vorsorglich Verträglichkeitsprüfungen durchgeführt. Aus den bisher durchgeführten Verträglichkeitsprüfungen ergeben sich keine unüberwendbaren Probleme. Vogelschutzgebiete werden durch die A 44 nicht betroffen.

Frage 7. Wie wird sichergestellt, dass in vertretbaren Zeiträumen eine Beplanung der A 44 auch durch FFH-Gebiete vorangetrieben werden kann?

Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist es von entscheidender Bedeutung, dass Rechtsrisiken weitgehend ausgeschlossen werden. Insofern ist eine umfassende Ermittlung der naturschutzfachlichen Sachverhalte und deren Abarbeitung im Verfahren unabdingbar.

Aus technischen Gründen kommt es bei der Verschneidung und Auswertung der landkreisbezogenen Flächen zu geringfügigen Abweichungen der Flächensummen für gesamt Hessen im Vergleich zu offiziellen Gesamtzahlen zu Natura 2000. Die Abweichungen wirken sich prozentual jedoch nicht aus.