A Allgemeines. Das Seilbahngesetz NRW tritt nach der Regelung seines § 23 am 31 Dezember 2011 außer Kraft

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 15.

Artikel 2:

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Begründung A Allgemeines

Das Seilbahngesetz NRW tritt nach der Regelung seines § 23 am 31. Dezember 2011 außer Kraft. Sein Fortbestand ist allerdings weiterhin notwendig, da die Richtlinie 2009/9/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (EG ABl. L 106/21 vom 3. Mai 2000) in innerdeutsches Recht umzusetzen ist und die Gesetzgebungskompetenz für das Seilbahnwesen bei den Ländern liegt. Die Anschlussregelung erfolgt mit vorliegendem Gesetz. Das Seilbahngesetz NRW wird ­ als eine Europarecht umsetzende Regelung ­ ohne inhaltliche Änderungen einer Berichtspflicht unterstellt. Bei Gelegenheit dieser Änderung wird zudem ein redaktionelles Versehen korrigiert.

B Einzelbegründung

Zu Artikel 1 (Änderung des ÖPNVG NRW)

Zu Nummer 1 (§ 14)

Die bisherige Regelung verwies im Zusammenhang mit der dort vorgegebenen Versicherungspflicht des Folgeunternehmers ­ redaktionell unzutreffend ­ auf die Regelung des § 10. Einschlägig ist, wie jetzt zum Ausdruck gebracht wird, die Bestimmung des § 12.

Zu Nummer 2 (§ 23)

Das bislang bis zum 31. Dezember 2011 befristete Gesetz wird in seiner Geltungsdauer fortgeschrieben. Die Notwendigkeit des Seilbahngesetzes ist infolge der bestehenden europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2009/9/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (EG ABl. L 106/21 vom 3. Mai 2000) grundsätzlich nicht in Frage zu stellen. Deshalb wird das Gesetz ­ statt einer neuen Befristung ­ unter Evaluierungsvorbehalt gestellt, dem die Landesregierung bis zum 31. Dezember 2016 nachzukommen hat.

Das Seilbahngesetz NRW kann auch materiellrechtlich unverändert fortgeschrieben werden.

Es hat sich seit seinem Erlass bewährt. In der Praxis ­ von dem Gesetz werden die Rechtsverhältnisse der 14 in Nordrhein-Westfalen gelegenen Seilbahnen und der etwa 140

Schleppaufzüge geregelt ­ hat es keine Exekutivprobleme bereitet. Die Vorschriften entsprechen den europarechtlichen Vorgaben, sind regelungswiderspruchsfrei und bieten den Unternehmen eine weitgehende Flexibilität unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse des jeweiligen Seilbahnbetriebes.

Die Landesregierung hat im Rahmen der Evaluierung des Seilbahngesetzes zudem die für die Durchführung des Seilbahngesetzes zuständigen Bezirksregierungen und andere von den Regelungen Betroffene ­ den Verband Deutscher Seilbahnen und Schlepplifte e. V. (VDS) und den TÜV Rheinland ­ konsultiert. Die angehörten Institutionen haben den inhaltlichen Fortbestand des gegenwärtigen Regelwerkes ohne Einschränkung befürwortet.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift setzt die gesetzlichen Änderungen mit Wirkung des Tages nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.