Neuorganisation der Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Antwort der Landesregierung zu meiner Kleinen Anfrage 9 vom 10. August 2010 ist zu entnehmen, dass die Umsetzung der Neuorganisation der Ministerien des Landes Nordrhein Westfalen einen gewissen zeitlichen Vorlauf für Planung und Abstimmung benötigt. Der Organisationserlass der Landesregierung vom 29. Juli 2010 ist demnach ohne nachhaltige Planung und insbesondere ohne Kostenkalkulation erfolgt.

Mit der Umorganisation sind allerdings erhebliche Kosten zu Lasten des Landeshaushalts verbunden. Die Finanzierung soll aus bereiten Haushaltsmitteln erfolgen. Dies betrifft das Budgetrecht des Parlaments als Haushaltsgesetzgeber nach Art. 81 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen.

1. Warum wurde bei der Erstellung des Organisationserlasses auf Planung und Abstimmung der Umsetzung der Neuorganisation im Vorhinein verzichtet?

Nach Artikel 52 Absatz 3 der Landesverfassung ernennt der Ministerpräsident oder die Ministerpräsidentin die Ministerinnen und Minister. Die Festlegung des Geschäftsbereichs ist Voraussetzung für die Ernennung einer Ministerin oder eines Ministers.

Der danach folgende Organisationserlass steht damit im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang und konkretisiert die Festlegung der einzelnen Geschäftsbereiche. Eine Abstimmung zwischen den obersten Landesbehörden über die zur Umsetzung des Organisationserlasses notwendigen konkreten Schritte ist realiter somit erst möglich, wenn die neuen Ressortzuschnitte dem Grunde nach feststehen und die Mitglieder der neuen Landesregierung ihr Amt in ihrem Ressort angetreten haben.

2. Warum wurde bei der Erstellung des Organisationserlasses eine Kostenkalkulation unterlassen?

Dies erklärt sich aus den in der Antwort zu Frage 1 erläuterten Abläufen.

3. Welche Haushaltsmittel sollen zur Finanzierung der geplanten Umzüge bereitgestellt werden? Bitte bezeichnen Sie die jeweiligen Haushaltsmittel genau nach Einzelplan, Kapitel, Titel und Zweckbestimmung.

Die Höhe der für Umzüge benötigten Haushaltsmittel ist aus den in der Antwort auf die Kleine Anfrage 9 (Drucksache 15/81) erläuterten Gründen derzeit noch nicht bekannt.

Grundsätzlich werden solche Aufwendungen, falls es sich um die komplette Verlegung von Dienststellen handelt, bei Titel 546 03 Ausgaben für den Umzug und die Verlegung von Dienststellen gebucht. Gibt es diesen Titel nicht bzw. ziehen lediglich Teile von Dienststellen um, werden diese Ausgaben aus Titel 511 01 Geschäftsbedarf oder aus dem Titel 546 01

Vermischte Ausgaben bzw. Titeln der Gruppe 547 Nicht aufteilbare sächliche Verwaltungsausgaben, ggf. auch aus Titeln der Gruppe 517 Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume bewirkt.

Gemeinsam ist allen diesen Sachtiteln, dass sie bereits vielfach im Haushaltsplan durch Haushaltsvermerk für gegenseitig deckungsfähig erklärt wurden bzw. vom Finanzministerium gemäß § 10 Abs. 1 Haushaltsgesetz 2010 für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden können.

Die betroffenen Ressorts sind daher haushaltsrechtlich und -wirtschaftlich tatsächlich in der Lage, die Aufwendungen im Rahmen der vorhandenen Haushaltsermächtigungen 2010 zu bestreiten. Dabei sind sie nach Kräften darum bemüht, sowohl den organisatorischen wie auch monetären Aufwand so gering wie möglich zu halten.