Soweit ein Prüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist ist dies im Beitrag

3 - Allgemeines

Ist die Zuständigkeit des Großen Kollegiums nicht gegeben, entscheidet ein Kleines Kollegium (§ 8 Abs. 4 LRHG). Dieses besteht aus der oder dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Prüfungsgebietsleiterin beziehungsweise Prüfungsgebietsleiter und der Leiterin oder dem Leiter der betreffenden Prüfungsabteilung als Vorsitzende oder Vorsitzender.

Kommt eine gemeinsame Entschließung nicht zustande, tritt aus derselben Prüfungsabteilung eine weitere Prüfungsgebietsleiterin oder ein weiterer Prüfungsgebietsleiter hinzu. Die Entscheidung erfolgt dann durch Mehrheitsbeschluss (§ 7 Abs. 3 LRHG).

Entscheidungszuständigkeiten

Das Große Kollegium entscheidet u. a. gemäß § 8 Abs. 1 Buchstaben a) bis d) LRHG über den Bericht an den Landtag nach § 97 LHO (Jahresbericht), über die Unterrichtung des Landtags nach § 99 LHO, über die Beratung des Landtags oder der Landesregierung nach § 88 Abs. 2 LHO sowie über sonstige Stellungnahmen gegenüber dem Landtag. In diesen Fällen treten die übrigen Mitglieder der nach der Geschäftsverteilung jeweils zuständigen Prüfungsabteilung mit Sitz und Stimme zu dem Großen Kollegium hinzu (§ 8 Abs. 2 LRHG).

Den einzelnen Beiträgen des Jahresberichts liegen jeweils Entscheidungen eines Kleinen Kollegiums über das Ergebnis einer Prüfung zugrunde.

Soweit ein Prüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, ist dies im Beitrag vermerkt.

Allgemeines - 4 2.

Nach Auffassung des Landesrechnungshofs ist eine den Anforderungen der Landeshaushaltsordnung gerecht werdende Betreuung der IT-Anwender nur möglich, wenn die dafür erforderlichen Dienstleistungen durch leistungsstarke IT-Dienstleister im Rahmen von standardisierten Prozessen entsprechend den von den Anwendern beschriebenen Anforderungen bereitgestellt werden. Die Anforderungen müssen sich dabei an den fachlichen und rechtlichen Erfordernissen sowie den verfügbaren Finanzmitteln orientieren.

Der Landesrechnungshof hat gegenüber allen Ressorts mit nachgeordneten Dienststellen Empfehlungen ausgesprochen, die darauf zielen, das Dienstleistungsangebot des Landesbetriebs Information und Technik Nordrhein-Westfalen in der Fläche auszubauen und dieses von allen Verwaltungsbereichen außerhalb von Polizei, Justiz und Finanzverwaltung in Anspruch nehmen zu lassen. Diese drei Aufgabenbereiche können die selbst erkannten beziehungsweise vom Landesrechnungshof aufgezeigten Mängel durch Umsetzung bestehender Konzepte beziehungsweise bereits eingeleiteter Maßnahmen sowie Berücksichtigung der Landesrechnungshof-Vorschläge beheben.

5 Prüfung des IT-Einsatzes im Justizvollzug

Der Landesrechnungshof hat bei seiner Prüfung festgestellt, dass der Justizvollzug aus nicht nachvollziehbaren Gründen von den für die gesamte Justiz geltenden Regelungen für den IT-Betrieb abweicht. Dies führt zu einem deutlich erhöhten Personalaufwand für die IT-Betreuung, zu einer Zersplitterung von Verfahrenspflegestellen und zur Schaffung von IT-Leitstellen, für die ein Bedarf letztlich nicht besteht.

Die Entscheidung des Justizministeriums, in den Justizvollzugsanstalten eine Digitalfunkausstattung zu schaffen.