Strafvollzug

JM - 48 (Epl. 04)

Bei den Probanden der Bewährungshilfe handelt es sich um Erwachsene und Jugendliche, deren Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Maßregel oder Strafarrest zur Bewährung ausgesetzt ist und die unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers gestellt sind. Dieser steht dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite, überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen und berichtet über dessen Lebensführung in Zeitabständen, die das Gericht bestimmt. Ziel der Bewährungshilfe ist es, Hilfe zur Selbsthilfe zu leisten und die Probanden anzuleiten und zu befähigen, ihr Leben eigenverantwortlich zu organisieren und straffrei zu führen.

Probanden der Führungsaufsicht sind Verurteilte nach der Entlassung aus dem Strafvollzug oder einer freiheitsentziehenden Maßregel, die durch Schwerkriminalität und / oder eine ungünstige Sozialprognose gekennzeichnet sind. Primäre Aufgabe der Führungsaufsicht ist die Betreuung und Überwachung der Probanden mit dem Ziel, ihnen für den Übergang in die Freiheit eine Lebenshilfe zu geben.

Zielgruppe der Gerichtshilfe sind Beteiligte in Straf-, Strafvollstreckungsund Gnadenverfahren, deren Angehörige und weitere Bezugspersonen sowie auch Opfer und Geschädigte in Strafverfahren. Hauptaufgabe der Gerichtshilfe sind die Untersuchung und Darstellung der persönlichen Verhältnisse und der sozialen Lage von beschuldigten, angeklagten oder verurteilten Erwachsenen. Im Unterschied zu Bewährungshilfe und Führungsaufsicht wird die Gerichtshilfe insbesondere in den Verfahrensabschnitten vor einer etwaigen Verurteilung tätig.

Diese drei ursprünglich selbstständig und weitgehend unabhängig voneinander arbeitenden Fachbereiche wurden mit Wirkung vom 01.06.2008 in den zusammengeführt.

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Organisation und Ausstattung

Der ist in Dienststellen aufgeteilt, die organisatorisch an die Landgerichte angebunden sind. Zum 01.01.2010 gab es in 19 Landgerichtsbezirken insgesamt 83 Dienststellen des Diese befanden sich überwiegend in Orten mit einem Amtsgericht, waren jedoch in der Regel außerhalb von Amtsgebäuden der Justiz untergebracht.

Die Aufgaben des werden von Fachkräften im gehobenen Sozialdienst wahrgenommen. Am 01.01.2010 hatte das Justizministerium (JM) den Dienststellen des insgesamt 719 Planstellen für Fachkräfte im gehobenen Sozialdienst zugewiesen.

Die Ausgaben für Zwecke des waren im Haushaltsplan 2010 mit insgesamt rund 41,8 Mio. veranschlagt.

Der Landesrechnungshof (LRH) hat den hinsichtlich seiner Aufgabenwahrnehmung, Aufbau- und Ablauforganisation sowie der damit verbundenen Ausgaben untersucht. Die Ergebnisse der Prüfung hat er dem JM mit Entscheidung vom 04.11.2010 mitgeteilt.

Wesentliche Feststellungen und Empfehlungen

Belastung des im Ländervergleich

Im Jahr 2009 fand im Auftrag des Strafrechtsausschusses der Justizministerkonferenz eine Länderumfrage zur Belastung der Sozialen Dienste statt. Die Durchführung und Auswertung dieser Länderumfrage hatte das JM NRW übernommen. Nach diesem bundesweiten Vergleich der Belastung des war NRW mit gemeldeten 63 betreuten Personen je Planstelle im Jahr 2009 das Schlusslicht. Andere Länder wiesen bei identischer Ermittlungsmethodik zum Teil wesentlich höhere Belastungswerte JM - 50 (Epl. 04) aus. So lag die durchschnittliche Belastung in Hessen bei rund 71 betreuten Personen, im Saarland sogar bei rund 96 betreuten Personen je Planstelle.

Auch in den Vorjahren wies NRW die geringste Belastung auf. So hatte NRW in der Meldung für die Bewährungshilfe-Bundesstatistik zum Stichtag 31.12.2007 eine durchschnittliche Belastung von 68,24 (Proband pro Bewährungshelfer) aufgeführt. Es folgte Schleswig-Holstein mit 71,62. Die höchste Belastung wies Thüringen mit 109,22 auf. Die Mehrzahl der Länder wies zum Stichtag eine durchschnittliche Belastung von mehr als 90

Probanden je Bewährungshelfer auf.

Freistellungen für Leitungsaufgaben

Den Fachkräften des stehen in jedem Landgerichtsbezirk ein Leiter des sowie - je nach Größe - ein bis drei Gruppenleiter vor. Für die Wahrnehmung ihrer Führungsaufgaben sollen die Leitungskräfte des in angemessenem Umfang von ihren originären Fachaufgaben freigestellt werden.

Nach den Feststellungen des LRH variierte der Umfang der den Leitungskräften gewährten Freistellungen landesweit, aber auch innerhalb der drei Oberlandesgerichts(OLG)-Bezirke erheblich. So wurden z. B. innerhalb eines OLG-Bezirks ein Leiter des zu 80 v. H. und ein anderer Leiter zu 35 v. H. von ihren originären Fachaufgaben freigestellt. Ursächlich hierfür waren fehlende landeseinheitliche Vorgaben für die Berechnung des Freistellungsumfangs für Leitungsaufgaben.

Der LRH hat daher landeseinheitliche Vorgaben sowohl für die Leitungsfunktionen des als auch für deren jeweiligen höchstmöglichen Freistellungsumfang für notwendig erachtet.