Die Dauer der Erzwingungshaft richtet sich nach der Höhe der Geldbuße und darf drei Monate nicht übersteigen

JM - 60 (Epl. 04) hierzu vom Leiter der Vollstreckungsbehörde bzw. vom Kassenverwalter ermächtigt wurde.

Bleibt die Vollstreckung erfolglos, kann die zuständige Verwaltungsbehörde als Vollstreckungsbehörde die Anordnung von Erzwingungshaft gegen den Betroffenen beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Die durch das Gericht angeordnete Erzwingungshaft ist als reines Beugemittel ausgestaltet, um zahlungsfähige, aber zahlungsunwillige Schuldner zur Zahlung der Geldbuße zu veranlassen.

Die Dauer der Erzwingungshaft richtet sich nach der Höhe der Geldbuße und darf drei Monate nicht übersteigen. Sie wird nach Tagen bemessen und kann nachträglich nicht verlängert, jedoch abgekürzt werden. Wegen desselben Betrages darf die Erzwingungshaft nicht wiederholt werden. Die Geldbuße wird durch die Verbüßung der Erzwingungshaft nicht getilgt.

Die Vollstreckung der angeordneten Erzwingungshaft obliegt der Staatsanwaltschaft, in deren Bezirk das anordnende Amtsgericht liegt. Diese lädt den Betroffenen zum Haftantritt in die nach dem Vollstreckungsplan des Landes NRW zuständige Justizvollzugsanstalt und erlässt einen Haftbefehl, wenn der Ladung zum Haftantritt nicht Folge geleistet wird.

Mit der Vollstreckung des Haftbefehls beauftragt die Staatsanwaltschaft die für den Wohnort des Betroffenen zuständige Polizeibehörde. Diese entsendet Polizeibeamte zur Wohnung des Betroffenen, um ihn zu verhaften, soweit er nicht den zur Abwendung der Vollstreckung erforderlichen Geldbetrag unmittelbar entrichtet, und führt ihn der zuständigen Justizvollzugsanstalt zu.

Der Betroffene kann die Vollstreckung der Erzwingungshaft jederzeit dadurch abwenden, dass er den Betrag der Geldbuße entrichtet.

- JM

Wesentliche Feststellungen

Beitreibung der Geldbußen durch die Verwaltungsbehörden

Nach den Feststellungen des Landesrechnungshofs (LRH) unternahmen die Vollziehungsbeamten in der Regel Vollstreckungsversuche in das bewegliche Vermögen, Konten- oder Lohnpfändungen wurden hingegen nur selten durchgeführt. Von der Möglichkeit der eigenständigen Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung machten die Kommunen nach den Erkenntnissen des LRH überhaupt keinen Gebrauch.

Umfang der Erzwingungshaftverfahren

Im Jahr 2008 führte durchschnittlich jeder zehnte unbezahlte Bußgeldbescheid zu einem Antrag auf Erzwingungshaft an das zuständige Amtsgericht. Von diesen 122.000 Anträgen erledigte sich ein Teil der Verfahren durch Zahlung. Übrig blieben aber noch rund 73.000 Haftanordnungsbeschlüsse, die von den zuständigen Staatsanwaltschaften und Polizeidienststellen zu bearbeiten waren. Die meisten Bußgeldschuldner bezahlten die Geldbuße spätestens nach der Haftanordnung. Gleichwohl verblieben im Ergebnis 2008 etwa 750 Bußgeldschuldner, die von den zuständigen Justizvollzugsanstalten für die Dauer von einem Tag bis hin zu 84 Tagen in Erzwingungshaft genommen wurden.

Der weit überwiegende Teil der Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft wurde von Städten und Kreisen gestellt. Sie betrafen weitestgehend Bußgeldbescheide, die Verkehrsordnungswidrigkeiten zum Gegenstand hatten, bei einigen Kommunen bis zu 94 v. H. Der Großteil der Verkehrsordnungswidrigkeiten stammte aus dem ruhenden Verkehr (Parkbußgelder) mit Verwarnungsgeldern von 10 oder weniger. Der Anteil der Geldbußen von durchschnittlich 10 an der Gesamtzahl der Geldbußen, für JM - 62 (Epl. 04) die Erzwingungshaftverfahren eingeleitet wurden, betrug nach der Stichprobe des LRH rund 50 v. H.

Die örtlichen Erhebungen des LRH haben gezeigt, je intensiver und konsequenter die Verwaltungsbehörden das Beitreibungsverfahren durchführten, desto geringer war die Antragsquote auf Anordnung der Erzwingungshaft bei den jeweiligen Amtsgerichten und damit auch der einzusetzende Personal- und Sachaufwand im Bereich der Justiz.

Personalaufwand bei den Amtsgerichten und Staatsanwaltschaften

In der Gesamtsumme betrugen die bei den Amtsgerichten für die Erledigung der landesweit rund 122.000 Erzwingungshaftverfahren im Jahr 2008 angefallenen Personalkosten rund 2,7 Mio. (= rund 22 je Verfahren). Darin waren nicht die Kosten enthalten, die durch begleitende Dienste (Botenbzw. Wachtmeisterdienst) entstanden.

Bei den Staatsanwaltschaften betrugen die für die Erledigung der landesweit rund 73.000 Erzwingungshaftverfahren im Jahr 2008 angefallenen Personalkosten rund 1,9 Mio. (= rund 26 je Verfahren). Auch hier blieben die Kosten, die durch begleitende Dienste (Boten- bzw. Wachtmeisterdienst) entstanden waren, unberücksichtigt.

Das Gerichtskostengesetz sieht derzeit keine Möglichkeit vor, Gebühren für die Anordnung der Erzwingungshaft und für die Vollstreckung des Anordnungsbeschlusses zu erheben.