Studiengang

MIWF - 102 (Epl. 06)

Bei 27 der 68 befristet finanzierten Stiftungsprofessuren hatten sich die Hochschulen vertraglich zu deren Weiterführung auf eigene Kosten nach Beendigung der Finanzierung durch den Stifter verpflichtet. Mehr als die Hälfte der Stiftungsprofessuren war mit unbefristet beschäftigtem Personal besetzt.

Bewertung durch den Landesrechnungshof

Der LRH hat den Hochschulen mitgeteilt, er sehe in der Schaffung von Stiftungsprofessuren eine Möglichkeit, die Finanzausstattung der Hochschulen zu verbessern und die Finanzierung auf eine breitere Basis zu stellen. Finanzmittel für Stiftungsprofessuren kämen nicht nur der Forschung, sondern auch der Lehre zugute und ermöglichten es den Hochschulen, schneller und flexibler auf neue Entwicklungen in der Wissenschaft zu reagieren. Durch Stiftungsprofessuren könnten der Anwendungsbezug der Forschung gesteigert und neue Forschungsbereiche erschlossen werden.

Allerdings könne die Einrichtung von Stiftungsprofessuren nur in Betracht kommen, wenn sich die Professuren in das derzeitige oder für die Zukunft geplante Forschungs- und Lehrprofil der jeweiligen Hochschule einfügten.

Keinesfalls dürften die Hochschulen um eines zeitlich begrenzten finanziellen Vorteils willen langfristige Bindungen durch Stiftungsprofessuren eingehen, die fachlich nicht passten. Insbesondere dürfe es nicht dazu kommen, dass Stiftungsprofessuren mit teilweise sehr spezieller, vom Stifter vorgegebener Ausrichtung nach Ablauf der Finanzierung zu Lasten von grundständigen Lehrangeboten fortgeführt werden müssten. Deshalb sollten die Hochschulen auch Verpflichtungen gegenüber dem Stifter zur Weiterführung der Professur über das Ende der Finanzierung hinaus nur dann eingehen, wenn zu erwarten sei, dass die Professur dauerhaft dem Profil der Hochschule entsprechen werde.

- MIWF (Epl. 06)

Bei der Einrichtung befristet geförderter Stiftungsprofessuren sollten die Hochschulen auf Dauer angelegte Beschäftigungsverhältnisse nur in möglichst geringem Umfang eingehen. Anderenfalls gingen ihnen Gestaltungsmöglichkeiten für die Zukunft verloren, da sie auch bei einer ungünstigen Entwicklung der Stiftungsprofessur (z. B. zu geringe studentische Nachfrage) an das Beschäftigungsverhältnis gebunden und somit zur Weiterfinanzierung des Studiengangs und des Stelleninhabers verpflichtet seien. Wünschenswert wäre es, in möglichst vielen Fällen zunächst eine befristete Besetzung vorzusehen, die erst nach einer erfolgreichen Evaluierung in eine unbefristete Beschäftigung umgewandelt würde.

Einflussnahmen durch den Stifter

Vertragliche Vereinbarungen Grundlage der Stiftungsprofessuren waren regelmäßig zwischen den Hochschulen und den Stiftern getroffene schriftliche Vereinbarungen, die insbesondere Regelungen über die mit der Stiftungsprofessur verfolgten Ziele, den Umfang der Finanzierung sowie die Durchführung des Berufungsverfahrens enthielten. Den Verhandlungen zwischen den Hochschulen und den Stiftern lagen zumeist Vertragsentwürfe der Stifter zugrunde.

Lediglich eine Fachhochschule hatte einen umfassenden, für die gesamte Hochschule geltenden Mustervertrag erarbeitet. Allgemein verbindliche Richtlinien für den Umgang mit Stiftern wurden bei keiner Hochschule vorgefunden.

Berufungsverfahren Besondere Bedeutung bei der Einrichtung einer Stiftungsprofessur kommt der personellen Besetzung des Lehrstuhls zu. In den hierfür maßgebenden Berufungskommissionen waren entsprechend den zwischen den MIWF - 104 (Epl. 06) Hochschulen und den Stiftern getroffenen Vereinbarungen vielfach auch die Stifter oder ihre Vertreter - teils mit Stimmrecht, teils in beratender Funktion - vertreten. In Einzelfällen hatten sich Hochschulen vertraglich dazu verpflichtet, dass eine Berufung gegen den Willen des Stifters ausgeschlossen sei bzw. dass die Professur nur mit einer Person besetzt werden dürfe, mit der der Stifter vertrauensvoll zusammenarbeiten könne.

Mehrfach wurde auch vereinbart, dass sich Stifter und Hochschulen im Vorfeld der Besetzung informierten und über die eingegangenen Bewerbungen abstimmten. Regelungen in der Berufungsordnung über die Mitwirkung von Stiftern im Berufungsverfahren hatte nur eine Hochschule getroffen.

Bei einer Universität hatte der Stifter bereits in den Verhandlungen vor Einrichtung der Stiftungsprofessur eine konkrete Person als künftigen Lehrstuhlinhaber benannt mit dem Hinweis, diese Person werde bei ihrer Berufung eine bestimmte Ausstattung an wissenschaftlichen Geräten mitbringen. Daraufhin wurde nur dieser Kandidat seitens der Berufungskommission vorgeschlagen und von der Hochschule auf die Professur berufen.

Fachliche Ausrichtung der Stiftungsprofessuren

Neben der personellen Besetzung beeinflussten die Stifter regelmäßig auch die inhaltliche Ausrichtung der Stiftungsprofessuren. Mehrfach wurden z. B. die Forschungsthemen und Lehrinhalte der Professuren von den Stiftern im Einzelnen vorgegeben. In einem Fall wurden in der Vereinbarung über Aufgaben der Stiftungsprofessur die zu bearbeitenden Themen und die angestrebten Ziele in einer mehrere Seiten umfassenden Liste detailliert beschrieben. In einem anderen Fall wurden die Aufgaben der Professur ebenfalls im Einzelnen festgelegt und bestimmt, dass die Forschung produktorientiert und industrienah angelegt sein müsse. Der auf die Professur berufene Bewerber hatte zuvor mehrere Jahre lang dem stiftenden Unternehmen angehört.