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MWEBWV - 186 (Epl. 14) 21 Bescheinigungsbehörde für das Operationelle Programm Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung 2007 bis 2013 (EFRE)

Mit der Prüfung der Bescheinigungsbehörde für das Operationelle Programm Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung 2007 - 2013 (EFRE) hat der Landesrechnungshof seine Prüfungstätigkeit hinsichtlich der Verwaltung und Kontrolle von NRW-EUGemeinschaftsprogrammen fortgesetzt.

Das Land hat der NRW.BANK die Aufgaben der Bescheinigungsbehörde übertragen und die formalen Anforderungen der EU zur Einrichtung dieser Stelle erfüllt. Die NRW.BANK ist allerdings ihren Verpflichtungen gegenüber dem Wirtschaftsministerium nur unzureichend nachgekommen. Gegenüber dem Landesrechnungshof hat die NRW.BANK Unterlagen und Auskünfte verweigert und damit schwerwiegend gegen ihre gesetzlichen Mitwirkungspflichten verstoßen.

Der Landesrechnungshof hat das nunmehr zuständige Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr gebeten, die Entscheidung über die Verlängerung des Übertragungsvertrages mit der NRW.BANK über den 31.12.2010 hinaus von dem Ergebnis einer noch durchzuführenden Wirtschaftlichkeitsuntersuchung abhängig zu machen. Dabei sollte es auch prüfen, ob eine Aufgabenerledigung durch verwaltungseigenes Personal wirtschaftlicher durchgeführt werden kann. Das erforderliche Know-how für die Tätigkeiten der Bescheinigungsbehörde ist in der Verwaltung vorhanden.

Das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr hat zügig gehandelt und erste Schritte eingeleitet.

- MWEBWV (Epl. 14)

Vorbemerkungen:

Das Land erhält von der Europäischen Union aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) Strukturfondsmittel für die laufende Förderphase 2007 bis 2013 in Höhe von über einer Milliarde. Mit diesen Mitteln wird weitgehend das Operationelle Programm Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung 2007 - 2013 (EFRE) für Nordrhein-Westfalen kofinanziert.

Die EU-Vorschriften sehen vor, dass die Mitgliedstaaten für jedes operationelle Programm ein Verwaltungs- und Kontrollsystem (VKS) einzurichten haben, um den bestimmungsgemäßen und wirtschaftlichen Einsatz der EU-Mittel sicherstellen und Fehler und Unregelmäßigkeiten frühzeitig erkennen und beheben zu können.

Als Bestandteile dieses VKS sind vom Land eine für die Verwaltung und Gesamtkoordination des Operationellen Programms verantwortliche Verwaltungsbehörde, eine Bescheinigungsbehörde, die die Ausgabenerklärungen und die Zahlungsanträge vor ihrer Übermittlung an die Kommission bescheinigt und eine Prüfbehörde, die insbesondere Prüfungen hinsichtlich der Wirksamkeit des Verwaltungs- und Kontrollsystems durchführt, einzurichten und zu benennen. Darüber hinaus ist ein Begleitausschuss einzusetzen.

In seinem Jahresbericht 2006 hat der Landesrechnungshof (LRH) im Abschnitt 15 über das Ergebnis seiner Prüfung zur Einrichtung einer Unabhängigen Stelle EFRE24 innerhalb der Programmphase 2000 - 2006 und in seinem Jahresbericht 2009 im Abschnitt 11 über das Ergebnis seiner Prüfung der Verwaltungsbehörde für das Operationelle Programm Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung 2007 - 2013 (EFRE) berichtet.

Mit der Prüfung der Bescheinigungsbehörde für das Operationelle Pro24

In der Programmphase 2007 - 2013 wird die Stelle als Prüfbehörde bezeichnet.

MWEBWV - 188 (Epl. 14) gramm Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung 2007 - 2013

(EFRE) hat der LRH seine Prüfungstätigkeit hinsichtlich der Verwaltung und Kontrolle von NRW-EU-Gemeinschaftsprogrammen fortgesetzt.

Nach Art. 61 der Verordnung der Europäischen Gemeinschaft (VO (EG)) Nr. 1083/2006 hat die für ein operationelles Programm zuständige Bescheinigungsbehörde insbesondere die Aufgabe

· bescheinigte Ausgabenerklärungen und Zahlungsanträge zu erstellen und der Kommission zu übermitteln;

· zu bescheinigen, dass

- die Ausgabenerklärung wahrheitsgetreu ist, sich auf zuverlässige Buchführungsverfahren stützt und auf überprüfbaren Belegen beruht,

- die geltend gemachten Ausgaben für Vorhaben getätigt wurden, die nach den im betreffenden operationellen Programm festgelegten Kriterien ausgewählt wurden, und die Ausgaben und Vorhaben mit den gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in Einklang stehen;

· für die Zwecke der Bescheinigung sicherzustellen, dass hinreichende Angaben der Verwaltungsbehörde zu den Verfahren und Überprüfungen für die in Ausgabenerklärungen geltend gemachten Ausgaben vorliegen;

· für die Zwecke der Bescheinigung die Ergebnisse der von der Prüfbehörde oder unter deren Verantwortung durchgeführten Prüfungen zu berücksichtigen;

· über die bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben in elektronischer Form Buch zu führen;

· über die wieder einzuziehenden Beträge und die einbehaltenen Beträge Buch zu führen, wenn eine für ein Vorhaben bestimmte Beteiligung oder ein Teil davon gestrichen wurde.