Unternehmensteuerreformgesetzes

Die Finanzämter seien durch die Oberfinanzdirektionen bereits im Jahr 2009 allgemein über die Einführung und die steuerlichen Folgen des § 4 Abs. 5b i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 informiert worden. Insbesondere seien die Finanzämter darauf hingewiesen worden, dass der innerhalb des Jahresabschlusses gewinnwirksam erfasste Gewerbesteueraufwand außerbilanziell zu neutralisieren sei.

Im Weiteren habe die Oberfinanzdirektion Rheinland ihre Finanzämter mit der Kurzinformation Einkommensteuer 04/2010 vom 22.01.2010 darüber informiert, dass in der Veranlagungspraxis in der Gewerbesteuererklärung für 2008 (Zeile 30) regelmäßig der um den nach § 4 Abs. 5b nicht abzugsfähigen Gewerbesteueraufwand korrigierte Gewinn in der Kennziffer 21.10 erklärt werde, während in der Anlage G zur Einkommensteuererklärung oder zu der Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte sowie in der Anlage FE 1 der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte vielfach nicht der um den Gewerbesteueraufwand korrigierte Steuerbilanzgewinn angegeben werde.

Vor dem Hintergrund der Feststellungen des RPASt habe die Oberfinanzdirektion Münster mit der Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 019/2010 vom 02.09.2010 nunmehr auch die Finanzämter ihres Geschäftsbereichs gezielt auf die Problematik der unterbliebenen (außerbilanziellen) Hinzurechnung der Gewerbesteuer in Einkommensteuer- und Feststellungserklärungen aufmerksam gemacht. Darüber hinaus seien die Finanzämter im Geschäftsbereich der Oberfinanzdirektion Münster im Rahmen der Regionalbesprechungen Firmenstelle II/2010 entsprechend informiert worden.

Die Feststellungen des RPASt habe das FM zum Anlass genommen, diese am 12.11.2010 im Rahmen eines Klimagesprächs mit den Präsidenten der Steuerberaterkammern zu erörtern. Die Vertreter der Kammern hätten sich dabei bereit erklärt, die Thematik im Rahmen einer Kammermitteilung anzusprechen.

Finanzielle Ergebnisse - 238 C Anhang 25 Finanzielle Auswirkungen der Prüfungstätigkeit Nachfolgend sind die finanziellen Ergebnisse der Prüfungstätigkeit des Landesrechnungshofs (LRH), der Staatlichen Rechnungsprüfungsämter (RPÄ) und der Vorprüfungsstellen zusammengestellt. Diese Ergebnisse spiegeln jedoch nur einen Bruchteil der finanziellen Auswirkungen der Prüfungstätigkeit wieder.

Wegen ihrer begrenzten Ressourcen, aber auch aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beziehen die Organe der externen Finanzkontrolle vielfach nur ausgewählte Teilbereiche in ihre Prüfungen ein. Die bei diesen Prüfungen aufgezeigten Effizienzsteigerungspotenziale und ausgesprochenen Empfehlungen haben oftmals nicht nur für diese Teilbereiche, sondern darüber hinaus gehende Bedeutung, ohne dass sich dies in den dargestellten Ergebnissen niederschlägt. Auch fallen finanzielle Ergebnisse der Prüfungstätigkeit nur mittelbar oder mit zeitlicher Verzögerung an.

Bei Organisations-, System- und Verfahrensprüfungen sowie Querschnittsuntersuchungen, deren Anteil an den Prüfungsaktivitäten zugenommen hat, können die Auswirkungen meist nicht exakt beziffert und bisweilen nur unvollständig ermittelt werden. Ihr Ausmaß hängt zudem vielfach davon ab, ob die Prüfungsfeststellungen und Empfehlungen zeitnah umgesetzt werden.

Gänzlich unberücksichtigt bleiben die Auswirkungen, die bereits das Bestehen einer externen Finanzkontrolle hat. Schon die von der Existenz der Finanzkontrollbehörden und deren Prüfungen ausgehende präventive Wirkung führt zu sparsamerem und wirtschaftlicherem Verwaltungshandeln.

- Finanzielle Ergebnisse

Die tatsächlichen finanziellen Auswirkungen der Prüfungstätigkeit dürften daher insgesamt deutlich höher sein, als aus den dargestellten finanziellen Ergebnissen hervorgeht.

Die finanziellen Ergebnisse sind in zwei Hauptgruppen unterteilt, und zwar kassenwirksame und nicht kassenwirksame Ergebnisse. Diese sind nochmals unterschieden nach Ergebnissen mit einmaliger und solchen mit mehrjähriger Auswirkung.

Alle Ergebnisse werden unabhängig davon, ob sich das Ergebnis einmalig oder mehrjährig auswirkt, nur mit dem jeweiligen Jahresbetrag und - bei den kassenwirksamen Ergebnissen - erst nach Eingang der Beträge ausgewiesen.