Landesregierung

Wegfall des Haftgrundes; vorübergehende Unmöglichkeit der Abschiebung in den Zielstaat;

Selbsteintritt Deutschlands nach der Dublin-Verordnung; in einem Fall ergaben sich nach der Inhaftierung Umstände, die es unmöglich machten, das minderjährige Kind beim Vater zu belassen; in einem Fall wurde eine Frau entlassen, nachdem ihr zuvor untergetauchtes Kind wieder aufgetaucht war.

10. Aus welchen Haushaltstiteln werden die Kosten einer Abschiebung getragen

a) für die Abzuschiebenden

b) für die Polizei und

c) im Fall von Abschiebehaft für die Vollzugsbediensteten? Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchsetzung einer bestehenden Ausreiseverpflichtung verursachen Kosten bei allen an Abschiebungsmaßnahmen beteiligten (Dienst-)Stellen, wie bei den mit der Ausführung des Ausländerrechts beauftragten kommunalen Ausländerbehörden, aber auch bei den Zentralen Ausländerbehörden, der Zentralstelle des Landes Nordrhein-Westfalen für Flugabschiebung, bei der ggf. beteiligten Bundespolizei (z. B. Begleitung der Flugabschiebung), in Amtshilfefällen der Landespolizei (z. B. Unterstützung beim Zugriff), bei der mit der unmittelbaren Erstattung von Flugkosten beauftragten Bezirksregierung Düsseldorf.

Die den nordrhein-westfälischen Kommunen durch die Abschiebung von Ausländern entstehenden Kosten sind gem. § 45 Abs. 2 Ordnungsbehördengesetz durch das Land zu erstatten. Die Erstattung aller Rückführungskosten erfolgt aus dem Kapitel 03 030 Titel 536 00

Rückführungskosten. Dieser Titel wird hinsichtlich der Erstattung von Kosten, die bei Landabschiebungen entstehen, von allen Bezirksregierungen, hinsichtlich der Erstattung von Kosten, die bei Flugabschiebungen entstehen, zentral von der Bezirksregierung Düsseldorf bewirtschaftet.

Die Grundsätze der Kostenerstattung im Zusammenhang mit Abschiebungen ausreisepflichtiger ausländischer Staatsangehöriger sind im Runderlass des Innenministeriums vom 05.12.2008, Az. 15-39.22.01-5, (SMBl. 26) geregelt.

Aus § 66 Aufenthaltsgesetz ergibt sich die Erstattungspflicht entstandener Abschiebungskosten eines Ausländers oder eines haftenden Dritten. Den Umfang der Kostenhaftung regelt § 67 dieser Vorschrift.

Die mit der jeweiligen Abschiebung befassten Ausländerbehörden sind gemäß § 71 Abs. 1 dieser Vorschrift zugleich die für diese Maßnahme insgesamt zuständige Behörde i.S.v. § 67

Aufenthaltsgesetz, auch wenn sie zur Durchführung der Abschiebung andere Dienststellen um Amtshilfe bittet (z. B. die Landes- oder Bundespolizei).

Die Ausländerbehörden haben alle (auch Dritten) entstandenen Kosten für alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung der gesetzlichen Ausreisepflicht entstanden sind, in einem Leistungsbescheid geltend zu machen.

Soweit ein Ausländer über Barmittel bzw. pfändbares Vermögen verfügt, hat die Ausländerbehörde die Deckung der Kosten bereits im Vorfeld einer Abschiebung durch Erhebungen von Sicherheitsleistungen oder Pfändungen zu sichern.

Soweit das Land die Kosten getragen hat, sind eingezogene Kosten an das Land abzuführen. Auf diese Weise an das Land zurückfließende Gelder werden bei den Bezirksregierungen im Kapitel 03 030 Titel 119 01 vereinnahmt.

Die Landespolizei nimmt nach § 71 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz bei der Durchführung von Abschiebungen eine eigene gesetzliche Aufgabe wahr. Soweit sie darüber hinaus im Rahmen der Amtshilfe bzw. Vollzugshilfe tätig wird, werden die der Polizei entstehenden Kosten der zuständigen Ausländerbehörde in Rechnung gestellt (§ 8 Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Behandlung der Kosten ist in der Antwort zu Frage 10 a) erläutert.

Die Personalkosten im Bereich der Abschiebungshaft werden aus den Haushaltsmitteln bei Kapitel 04 410 Titel 422 01 und Titel 428 01 getragen.

11. Wie hoch waren seit 2005 bis heute die finanziellen Aufwendungen für weibliche Abschiebehäftlinge in den Bereichen

a) der medizinischen Behandlung

b) Dolmetscher

c) Betreuungsmaßnahmen sowie

d) Freizeitmaßnahmen und -geräte und aus welchem Haushaltstitel werden diese Kosten jeweils bezahlt?

Für die Jahre 2005 bis 2009 ergeben sich die finanziellen Aufwendungen aus der nachfolgenden Tabelle:

Seit Beginn des Jahres 2010 ist die Titelgruppe 91 aufgelöst. Sämtliche Haushaltsmittel für den Bereich der weiblichen Abschiebungshäftlinge wurden in der Titelgruppe 60 verausgabt; eine gesonderte Erfassung nach Abschiebungshaft und anderen Haftarten ist im Haushaltsjahr 2010 nicht erfolgt.

Fälle der beschriebenen Art sind in Nordrhein-Westfalen bisher nicht bekannt geworden und auch nicht zu erwarten. Bei schwersttraumatisierten Frauen und Müttern dürften die an eine Haftfähigkeit zu knüpfenden gesundheitlichen Voraussetzungen regelmäßig nicht erfüllt sein.

Schon für die Ingewahrsamnahme von grundsätzlich haftfähigen Frauen, und erst recht von Müttern, setzen die Richtlinien für den Abschiebungsgewahrsam im Land Nordrhein Westfalen hohe Hürden.

13. Bestehen Überlegungen seitens der Landesregierung, das Abschiebehafthaus in Neuss aufzulösen?

Wenn ja, warum, wenn nein, warum nicht?

Die Landesregierung erwägt, das Hafthaus Neuss aufzugeben und die weiblichen Abschiebungsgefangenen - strikt getrennt von den männlichen Gefangenen - in der Justizvollzugsanstalt Büren unterzubringen.

In der Justizvollzugsanstalt Büren sind die Rahmenbedingungen für die Unterbringung der weiblichen Abschiebungsgefangenen ungleich besser als im Hafthaus Neuss. Büren verfügt über die Infrastruktur einer modernen Vollzugsanstalt mit zeitgemäßen Räumlichkeiten und vielfältigen Freizeit- und Arbeitsmöglichkeiten. Die Anstalt besitzt die notwendige Logistik, personelle Ausstattung und umfassende Erfahrung im Umgang mit den aus unterschiedlichsten Kulturkreisen stammenden Menschen sowie ein professionelles Betreuungsangebot.

Aber auch die Auslastung des Hafthauses gebietet diesen Schritt. War es im Jahre 2000 mit durchschnittlich 75 Gefangenen noch gut belegt, gingen die Zahlen ab 2004 spürbar zurück.