Belastungsgleichheit gewährleistende Kontrollmöglichkeiten

Zinsurteil hat das Bundesverfassungsgericht am 27. Juni 1991 klargestellt, dass Steuergesetze materiell-rechtlich verfassungswidrig sind, wenn der tatsächliche Vollzug dieser steuerlichen Normen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verletzt. So hieß es in dem Urteil: Der Gesetzgeber muss die Steuerehrlichkeit deshalb durch hinreichende, die steuerliche Belastungsgleichheit gewährleistende Kontrollmöglichkeiten abstützen. Im Veranlagungsverfahren bedarf das Deklarationsprinzip der Ergänzung durch das Verifikationsprinzip.

In der Bundesrepublik Deutschland werden jedoch auf Grund der Verwaltungsvorgaben bzw. der mangelhaften Personalausstattung die Steuergesetze so vollzogen, dass nach den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts den Landesregierungen in weiten Teilen ein verfassungswidriger Vollzug der Steuergesetze vorgeworfen werden muss.

Durch den mangelhaften Vollzug etwa im Bereich der Umsatzsteuersonderprüfung werden systematisch einseitig Gewinneinkünfte bevorzugt. Der mangelhafte und einseitige Vollzug der geltenden Steuergesetze - den Lohnsteuerpflichtigen wird bereits beim Arbeitgeber die Steuer abgezogen; Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung hingegen erklären in massivem Umfang geringere Einkünfte, als sie tatsächlich erzielt haben - geht zu Lasten der auf eine gute öffentliche Infrastruktur angewiesenen Bürger und der Arbeitnehmerschaft.

Dadurch verzichtet der Staat auf jährliche Einnahmen in Höhe von schätzungsweise dreißig Milliarden Euro.

1. Wie hoch war das durchschnittliche Mehrergebnis jedes/r eingesetzten Umsatzsteuersonderprüfer/s/in in den Jahren 2005 bis 2009?

3. Wie viele der in NRW steuerlich erfassten sog. Einkommensmillionäre wurden in den Jahren 2005 ­ 2009 in Nordrhein-Westfalen von der Betriebsprüfung geprüft? Hierbei handelt es sich gemäß § 147a AO um Steuerpflichtige, bei denen die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 4- 7 (Überschusseinkünfte) mehr als 500.000 im Kalenderjahr beträgt.

Die Daten wurden einem Landes-Statistikmuster entnommen, das den jeweils aktuellen und nicht den lt. Bundes-Statistikmuster festgeschriebenen Datenbestand ausgibt.

Bei qualifizierten Absetzungen handelt es sich um Fälle, die nach Prüfungsvorbereitung durch eine/n Prüfer/in der Groß- und Konzernbetriebsprüfung als nicht prüfungsbedürftig erkannt wurden. Die Einstufung als bedeutender Steuerfall erfolgt oftmals nur aufgrund einmaliger Effekte (z. B. Abfindungsfälle).