Gleichstellung im polizeilichen Dienst ­ Ärztliche Versorgung

Im Rahmen der Freien Heilfürsorge haben Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte die Möglichkeit der freien Arztwahl. Kommt es zu Verschreibungen bspw. von medizinischen Hilfsmitteln oder Kuren, sind diese von der zuständigen Polizeiärztin oder dem zuständigen Polizeiarzt gegenzuzeichnen. Um die Notwendigkeit der Verschreibung festzustellen, kann die zuständige Polizeiärztin oder der zuständige Polizeiarzt ebenfalls eine Untersuchung des Patienten vornehmen. Vorgeschriebene Untersuchungen wie z. B. die auf Fahr- oder Sporttauglichkeit werden grundsätzlich von der zuständigen Polizeiärztin oder dem zuständigen Polizeiarzt durchgeführt.

Die Zuständigkeit wird im Erlass vom 21.11.2006 ­ 43.58.08.01 geregelt. Der Erlass sieht auch vor, dass an den einzelnen Standorten eine ausreichende Anzahl von weiblichen Beschäftigten zur Betreuung der Polizeibeamtinnen zur Verfügung stehen muss.

Vorbemerkung der Landesregierung Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte der Polizei NRW haben zur Gesunderhaltung und/oder Wiederherstellung ihrer Gesundheit Anspruch auf Freie Heilfürsorge. Dabei kann sich die Polizeivollzugsbeamtin / der Polizeivollzugsbeamte von seinem örtlich zuständigen polizeiärztlichen Dienst oder einem anderen Arzt/ einer anderen Ärztin (des zivilen Gesund heitswesens) behandeln lassen. In kurativer Hinsicht besteht somit auf Basis der Vorgaben der Verordnung über die Freie Heilfürsorge der Polizei auch im Hinblick auf die Geschlechtszugehörigkeit des ausgewählten Arztes die freie Arztwahl. Im Übrigen findet dieses Prinzip im alltäglichen kurativen medizinischen Bereich aus organisatorischen Gründen regelmäßig schon da seine Grenzen, wo Patientinnen und Patienten notfallmedizinisch, akutstationär und stationär-rehabilitativ versorgt werden müssen.

Im arbeitsmedizinischen Umfeld sind Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte auf den jeweiligen Polizeiarzt / die jeweilige Polizeiärztin als bestellten Betriebsarzt der Behörde angewiesen, bei Begutachtungsfragestellungen nach Landesbeamtengesetz und Beamtenversorgungsgesetz erfolgt die Zuordnung der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten auch unter Berücksichtigung von Vorgaben des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Weder für arbeitsmedizinische noch für gutachterliche ärztliche Stellungnahmen ist der Aufbau eines besonderen Arzt-Patienten-Vertrauensverhältnisses erforderlich. Hier existiert - wie auch im Bereich des Gutachterwesens bei den unteren Gesundheitsbehörden, dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen und im zivilen betriebsärztlichen Bereich keine freie Arztwahl.

Vor diesem Hintergrund beantworte ich die mir gestellten Fragen wie folgt:

1. Gibt es in Nordrhein-Westfalen Polizeidienststellen, in denen nur eine Polizeiärztin oder ein Polizeiarzt zur Verfügung steht?

Der Stellenplan des Ministeriums für Inneres und Kommunales sieht für den Bereich des polizeiärztlichen Dienstes insgesamt 26 polizeiärztliche Stellen vor, mit denen die gesamte Bandbreite des landesweiten polizeiärztlichen Auftrages zu erfüllen ist. Dabei existieren in Nachvollzug der polizeilichen Organisationsstruktur und des damit in Zusammenhang stehenden regionalen Aufgabenumfanges sowohl Dienststellen mit nur einem Polizeiarzt / einer Polizeiärztin als auch Dienststellen mit mehr als einem Polizeiarzt / einer Polizeiärztin.

2. Wie beurteilt die Landesregierung die Tatsache, dass der Erlass ausdrücklich vorsieht für Polizeibeamtinnen eine ausreichende Anzahl weiblicher Beschäftigter im Polizeiärztlichen Dienst zu beschäftigen, während dies für Ärzte nicht vorgesehen wird?

Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass der Erlass sich im betreffenden Absatz nicht auf die im polizeiärztlichen Dienst eingesetzten Ärztinnen/Ärzte bezieht, sondern auf das nichtärztliche Assistenzpersonal im polizeiärztlichen Dienst. Eine spezielle Vorgabe für den Vorhalt von Ärztinnen im polizeiärztlichen Dienst gibt es also nicht. Die Auswahl des ärztlichen Personals im polizeiärztlichen Dienst erfolgt auf der Basis bundesweiter Ausschreibungen nach Eignung, Leistung und Befähigung.

Im Übrigen dient der zitierte Erlass dazu, für alle Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten eine gleichermaßen angemessene Versorgung durch den polizeiärztlichen Dienst sicherzustellen.

3. Wie beurteilt die Landesregierung die Tatsache, dass Polizeibeamte keinen gleichgeschlechtlichen Ansprechpartner vorfinden, während Polizeibeamtinnen vor dem Hintergrund der von der Landesregierung angestrebten Gleichbehandlung der Geschlechter in allen Lebensbereichen - ein verbrieftes Recht darauf haben?

Die in der Frage enthaltenen Unterstellungen sind falsch und werden daher von der Landesregierung nicht bewertet.

Neben der zu Frage 1. geschilderten Situation im ärztlichen Bereich verfügt der polizeiärztliche Dienst im Bereich des nichtärztlichen Assistenzpersonals in NRW über 137 Stellen. Diese Stellen sind bei den einzelnen polizeiärztlichen Dienststellen sowohl von weiblichen als auch männlichen Stelleninhabern besetzt. Dem Ministerium für Inneres und Kommunales ist keine polizeiärztliche Dienststelle bekannt, an der nicht Mitarbeiter beider Geschlechter verfüg- und ansprechbar sind. Dies entspricht dem in der Antwort auf Frage 2 ausgeführten Ziel der Landesregierung, eine angemessene polizeiärztliche Versorgung aller Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten sicherzustellen.

4. Welche Maßnahmen wird die Landesregierung ergreifen, um diesen Missstand in den entsprechenden Polizeiärztlichen Diensten zu beheben?

Entfällt.

5. Wie wird die Landesregierung in Zukunft verhindern, dass Regelungen im Sinne der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Umsetzung ein Geschlecht benachteiligen?

Die Landesregierung sieht im Zusammenhang mit der Fragestellung zum polizeiärztlichen Dienst in NRW keine geschlechtsspezifischen Benachteiligungen.