Einrichtung einer neuen Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder (GKL) ­ Welche einzelnen Konsequenzen ergeben sich durch das weitere Vorgehen für die Landesinteressen Nordrhein-Westfalens?

Der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) liegt gemäß dem Protokoll der Finanzministerkonferenz vom 31. März 2011 der Entwurf eines Staatsvertrags zur Gründung einer neuen Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder (GKL) zwecks Beschlussfassung und Unterzeichnung vor. Diese neue Institution soll der Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots dienen.

Dieser Aufgabe kommen derzeit die Nordwestdeutsche Klassenlotterie (NKL) sowie die Süddeutsche Klassenlotterie (SKL) nach, die ferner im Zusammenhang mit dem genannten Staatsvertragsentwurf zusammengeführt werden sollen.

Hierbei solle die Aufteilung des eingebrachten Kapitals dem Königsteiner Schlüssel 2011 entsprechen, wie es für die Aufteilung von Länderanteilen bei gemeinsamen Finanzierungen üblich ist. Der Königsteiner Schlüssel regelt seit 1949 die Aufteilung der Länderanteile bei übergreifenden gemeinsamen Finanzierungen. Er ist ursprünglich für den Forschungssektor entwickelt worden, findet aber heute in vielen Bereichen breite Anwendung für die Aufteilung der Finanzierungsanteile zwischen den Ländern. Der Königsteiner Schlüssel setzt sich zu zwei Dritteln aus dem Steueraufkommen und zu einem Drittel aus der Bevölkerungszahl der Länder zusammen.

Dem Vernehmen nach solle die neue Gesamtdeutsche Klassenlotterie ab 2012 zentral von dem Hauptsitz und Gerichtsstandort Hamburg tätig sein und einen Zweitsitz in München erhalten.

Das Angebot der Klassenlotterien gehört unzweifelhaft in den Regelungsbereich des Glücksspielrechts. Bei der vergangen Ministerpräsidentenkonferenz haben sich die Ministerpräsidenten der Länder darauf verständigt, das vorgesehene Datum der Unterzeichnung des Glücksspielstaatsvertrages noch einmal zu verschieben, da die Auswertung der in einer Sachverständigenanhörung aufgeworfenen Fragen mehr Zeit in Anspruch nehmen werde als ursprünglich geplant.

Der Entwurf des Glücksspielstaatsvertrages solle demnach im kommenden Herbst nach entsprechender Überarbeitung unterzeichnet und zur Beratung in die Länderparlamente gelangen. Für den Entwurf des Staatsvertrages zur Einrichtung einer Gesamtdeutschen Klassenlotterie (GKL) soll wohl ein gleicher Zeitpunkt zur Unterzeichnung und Überstellung gelten.

Nun scheint der aktuelle Entwurf des Glücksspielstaatsvertrages an der Notifizierung durch die EU-Kommission zu scheitern. Die Länder haben daher bereits weiteren Änderungsbedarf angemeldet und arbeiten an entsprechenden Fragestellungen. Hierdurch verzögert sich das ursprünglich geplante Verabschiedungsverfahren in nicht unerheblicher Weise. Es ist gegenwärtig nicht sicher, ob der neue Glücksspielstaatsvertrag zum Stichtag 1. Januar 2012 tatsächlich in Kraft treten kann.

Unklar ist daher auch, wie die Neugründung der Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder weiter voranschreitet und welche Konsequenzen sich aus deren Neugründung sowie aus einer denkbaren zeitlichen Verschiebung oder sogar dem Nichtzustandekommen für die nordrhein-westfälischen Landesinteressen ergeben.

Vorbemerkung der Landesregierung:

Mit der Vorlage 15/616 habe ich den Landtag über den Beschluss der Finanzministerkonferenz informiert, eine Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL) zu errichten, und Ihnen den Entwurf eines entsprechenden Staatsvertrages zugeleitet, der der Ministerpräsidentenkonferenz zur Beschlussfassung vorgelegt worden ist. Die Ministerpräsidentenkonferenz hat den Staatsvertragsentwurf am 9. Juni 2011 zustimmend zur Kenntnis genommen und zugleich in Aussicht genommen, diesen Staatsvertrag parallel zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages zu unterzeichnen.

Da die Gründung einer gemeinsamen Klassenlotterie Ergebnis der ordnungspolitischen Neuregelungen der vorgesehenen Änderungen des Glücksspielstaatsvertrages ist, können die Ministerpräsidentinnen und -präsidenten den GKL-Staatsvertrag erst gemeinsam mit dem Glücksspielstaatsvertrag unterzeichnen. Die GKL soll je einen Sitz in Hamburg und in München behalten, über den für den Gerichtsstand und die Bestimmung der zuständigen Behörden maßgeblichen Sitz der Anstalt ist bislang noch nicht entschieden worden.

1. Welche finanziellen, personellen, rechtlichen und sonstigen Konsequenzen hat die beabsichtigte Neugründung der Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder (GKL) mittelbar und unmittelbar für das Land Nordrhein-Westfalen?

Die beabsichtigte Aufteilung des in die neue Anstalt einzubringenden Kapitals nach dem Königsteiner Schlüssel kann dazu führen, dass im Jahr 2011 bei der Altanstalt Nordwestdeutsche Klassenlotterie (NKL) außerordentliche Gewinnthesaurierungen bzw. -ausschüttungen vorgenommen werden. Die Höhe dieses Ausgleichs kann jedoch erst gegen Ende des Jahres 2011 festgestellt werden, da er vom Verlauf der jeweils laufenden Klassenlotterie im Verhältnis zum Ergebnis der Süddeutschen Klassenlotterie (SKL) bestimmt wird. Im schlechtesten Fall kann dies für Nordrhein-Westfalen zu Mindereinnahmen in Höhe von 2,5 Mio. Euro führen.

Die Vertragsländer der GKL gehen davon aus, dass eine gemeinsame Anstalt ihre Aufgabe, ein ordnungspolitisch erwünschtes und ausreichendes Glücksspiel anzubieten, insgesamt effizienter und zielgerichteter erfüllen kann als dies zwei unabhängig voneinander operierende Anstalten mit dem gleichen Zweck tun können.

Darüber hinaus gehende Konsequenzen werden nicht erwartet.

2. Welche Änderungen in puncto Aufgaben, Zuständigkeiten, Kompetenzen und Arbeitsweise bei der beabsichtigten Neugründung der GKL gibt es im Vergleich zur bisherigen Tätigkeit von NKL und SKL? Erst nach Gründung der neuen Anstalt kann die Versammlung der Trägerländer zusammen mit dem Vorstand und den Beschäftigten der GKL über etwaige Änderungen befinden.

3. In welcher Weise sind die nordrhein-westfälischen Landesinteressen vom Umstand und Zeitpunkt des Zustandekommens des neuen Staatsvertrags über die GKL betroffen?

Es liegt im Landesinteresse, ein Glücksspielangebot bereit zu stellen, das sowohl den ordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen entspricht als auch hinreichend effektiv ist. Von einer Verschiebung der Anstaltsgründung um wenige Monate sind die nordrhein-westfälischen Landesinteressen nicht betroffen.

4. Welche direkten oder indirekten Auswirkungen wird die Zusammenlegung der beiden bisher selbständigen Klassenlotterien zur GKL auf die finanzielle Absicherung der Destinatäre in Nordrhein-Westfalen sowie den Fortbestand des staatlichen Lottomonopols haben?

Hinsichtlich der Gewinnanteile aus der NKL findet in Nordrhein-Westfalen keine zweckgebundene Verausgabung statt. Die NKL-Gewinnanteile stellen vielmehr ­ wie auch die Lotteriesteuer ­ allgemeine Deckungsmittel dar. Die Gründung der GKL wird daher keine Auswirkungen auf die Einnahmen der Destinatäre haben. Die Gemeinsame Klassenlotterie der Länder ist Teil und Ausdruck des staatlichen Lotteriemonopols.

5. Welche einzelnen potentiellen Bedenken, die gegen die Zusammenführung von NKL und SKL zur GKL sprechen könnten, sind in den bisherigen Erörterungen der MPK und ihrer begleitenden Anhörungsverfahren fachlich artikuliert worden?

Die Fachverbände der Lotterieeinnehmer von NKL und SKL, sowie Unternehmen aus dem Bereich der gewerblichen Spielvermittlung haben die Befürchtung geäußert, die Gründung der GKL könne gewachsene und etablierte Strukturen der Klassenlotterien, sowie den Wert der bekannten Marken NKL und SKL gefährden. Die Lotterieeinnehmer haben zudem Bedenken artikuliert, wonach der Zusammenschluss ihre Existenzgrundlage in Frage stellt.

Die Trägerländer der GKL beabsichtigen, die Produkte und Marken sowie deren Vertriebswege bis auf weiteres beizubehalten. Die neue Anstalt ist zudem Rechtsnachfolgerin der beiden Altanstalten, so dass alle vertraglich fixierten Vertriebswege weiterhin Bestand haben.