Gebührenerhebung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz (WTG)

Im Rahmen der Umsetzung und Anwendung des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG) in Nordrhein-Westfalen ist ein Gebührenkatalog erlassen worden.

Vorbemerkung der Landesregierung:

Die Gebührenerhebung für Tätigkeiten der Aufsichtsbehörden nach dem WTG verantworten die Kommunen in eigener Zuständigkeit. Das Land setzt über die im Gebührengesetz und im WTG geschaffene Rechtsgrundlage nur die allgemeinen Rahmenbedingungen. Die Gebührenerhebung hat sich insbesondere an den Grundsätzen der Angemessenheit und dem Kostendeckungsprinzip zu orientieren und ist insoweit im Einzelfall gerichtlich überprüfbar. Gerade unter Beachtung des Konnexitätsprinzips obliegt dem Lande die Schaffung einer Rechtsgrundlage und eines Gebührenrahmens für die Erhebung kostendeckender Gebühren. Ob und inwieweit die kommunalen Prüfbehörden diesen Rahmen in Anspruch nehmen liegt in ihrer Entscheidung.

Vor diesem Hintergrund beruhen die folgenden Antworten auf einer ad-hoc-Umfrage bei den kommunalen WTG-Behörden.

1. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, in welchem Umfang seitens der zuständigen Behörden im Jahr 2010 Gebühren nach diesem Gebührenkatalog erhoben worden sind?

Die zuständigen Behörden wurden gebeten, die entsprechenden Angaben zu übermitteln.

Danach sind 2010 insgesamt etwa 705.000 an Gebühren für die Durchführung des WTG erhoben worden, wobei in einigen Fällen nur Näherungswerte mitgeteilt wurden. Einige kreisfreie Städte und Kreise haben 2010 noch keine Gebühren erhoben, tun dies aber 2011.

2. Falls ja, wie verteilen sich die Gebühren auf die in der Gebührenordnung vorgesehenen unterschiedlichen Gebührentatbestände?

Einzelne Kommunen haben zwar die Gesamthöhe der Gebühren mitgeteilt, aber nicht nach den Gebührentatbeständen differenziert.

Soweit dennoch Rückmeldungen ausgewertet werden konnten, stellt sich die Verteilung der Gebühren auf die einzelnen Gebührentatbestände wie folgt dar:

Entscheidungen nach § 19 WTG (Untersagungen, Belegungsverbote, Beschäftigungsverbote und sonstige Anordnungen): ca. 1%

3. Trifft es zu, dass Betreuungseinrichtungen nach WTG, die sich in Trägerschaft von Kommunen, kommunalen oder kommunalen Stiftungen bzw. in Trägerschaft der Landschaftsverbände befinden, im Gegensatz zu privaten Einrichtungen und denen der freien Wohlfahrtspflege, nicht zu Gebührenzahlungen nach dem WTG entsprechend der Gebührenordnung herangezogen werden?

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 Gebührengesetz NRW sind die Gemeinden und Gemeindeverbände von der Verpflichtung zur Zahlung von Verwaltungsgebühren befreit, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft. Nach § 107 Abs. 2 Gemeindeordnung gilt der Betrieb von öffentlichen Einrichtungen, die für die soziale und kulturelle Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner erforderlich sind, insbesondere von Einrichtungen auf dem Gebiet des Gesundheits- und Sozialwesens, u. a. Senioren- und Behindertenheimen, nicht als wirtschaftliche Betätigung, so dass die Gemeinden und Gemeindeverbände/Landschaftsverbände gebührenbefreit sind.

Dies gilt jedoch nicht für Einrichtungen, die in privatrechtlicher Rechtsform betrieben werden (Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften), deren alleinige oder Mehrheitsgesellschaftsanteile oder Aktien von den Kommunen gehalten werden. Diese sind zur Zahlung der Gebühren verpflichtet.

4. Falls ja, worin wird die rechtliche/gesetzliche Begründung für diese Ungleichbehandlung gesehen?

Siehe Antwort zu Frage 3.

5. Falls ja, gibt es auch für andere Bereiche der stationären und ambulanten Pflege, die durch staatliche Stellen überprüft werden (zum Beispiel Begehung von WTG-Einrichtungen durch Amtsapotheken) entsprechende Ungleichbehandlungen zwischen Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft und freigemeinnützige oder privatgewerblichen Trägern (bitte die Bereiche aufführen)? Sonstige Prüfungen in Einrichtungen nach dem WTG erfolgen im Wesentlichen durch die Amtsapothekerinnen und Amtsapotheker und die Gesundheitsämter (Aufgaben nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst) und die Bauaufsichtsämter (Durchführung der Landesbauordnung). Einschlägige Vorschriften des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Landesbauordnung werden als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung ausgeführt, so dass auch für diese Prüfungen das Gebührengesetz mit der oben zu Frage 3 dargestellten Rechtslage gilt. Aufgaben nach dem Medizinproduktegesetz werden von den Bezirksregierungen wahrgenommen; Gebühren dafür können nach dem Verwaltungskostengesetz des Bundes erhoben werden, das hinsichtlich der Gebührenfreiheit von Gemeinden und Gemeindeverbänden aber die gleiche Regelung trifft wie das Gebührengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen.