Sicherungsmaßnahmen

In Abs. 5 wird die unausgesetzte Absonderung (Einzelhaft) als ein Spezialfall der Absonderung in Abs. 2 Nr. 3 behandelt. Damit ist klargestellt, dass Einzelhaft im Jugendstrafvollzug ausschließlich aus den in Abs. 1 genannten besonderen Sicherungszwecken angeordnet werden darf. Gegenüber dem Erwachsenenvollzug (§ 89 StVollzG) ist auch die zulässige Höchstdauer der Einzelhaft erheblich eingeschränkt: Sie darf ununterbrochen nicht mehr als eine Woche und insgesamt nicht mehr als vier Wochen im Vollstreckungsjahr andauern. Einzelhaft von mehr als einer Woche im Jahr bedarf darüber hinaus der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Diese Einschränkungen rechtfertigen sich dadurch, dass die Einzelhaft für die jungen Menschen im Jugendstrafvollzug eine erhebliche Härte darstellt, die über einen längeren Zeitraum angewandt nicht geeignet ist, deren Mitwirkungsbereitschaft zu fördern. Sie sollte auf absolute Ausnahmefälle und das Mindestmaß des Erforderlichen beschränkt bleiben. Während der Einzelhaft bedarf es der weiteren Betreuung der Gefangenen (Abs. 5 Satz 4), insbesondere der Bereitstellung von Lesestoff und des Aufenthalts im Freien im vorgesehenen Mindestumfang.

Ein Ersatz von Aufwendungen für die Anwendung besonderer Sicherungsmaßnahmen entsprechend § 93 StVollzG ist nicht vorgesehen. Besondere Sicherungsmaßnahmen sind als Notfallreaktionen im Rahmen eines erzieherisch ausgerichteten Vollzuges zu betrachten. Die Jugendgefangenen sind für ihre Anwendung ebenso wenig wirtschaftlich heranzuziehen wie für andere Vollzugsmaßnahmen. Diese Entscheidung steht im Zusammenhang mit der grundsätzlichen Haftkostenfreiheit und dient auch dem Zweck, vorhandene wirtschaftliche Mittel der Jugendgefangenen in erster Linie zur Ordnung der eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse und zum Schadensausgleich zu verwenden.

Zu § 71 (Unmittelbarer Zwang)

Die Voraussetzungen für die Anwendung unmittelbaren Zwangs im Jugendstrafvollzug wurde enger gefasst als es nach der bisherigen Rechtslage (§ 178 Abs. 1 StVollzG) der Fall ist. Damit wird den Anforderungen der Nr. 63 der VN-Regeln zum Schutz von Jugendlichen unter Freiheitsentzug entsprochen, die die Anwendung von Zwangsmitteln nur für Ausnahmesituationen, nur für gesetzlich vorgesehene Fälle und nur als letztes Mittel erlaubt. Dementsprechend ist unmittelbarer Zwang nach § 71 Abs. 1 nur zulässig, wenn er erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten. Es gilt das Verhältnismäßigkeitsprinzip mit dem Grundsatz, dass das jeweils mildeste geeignete Mittel anzuwenden ist.

Die Sätze 2 und 3 des Abs. 1 stellen Sonderregeln zum Gebrauch von Schusswaffen auf. Nach Nr. 65 der VN-Regeln zum Schutz von Jugendlichen unter Freiheitsentzug sind das Tragen und der Gebrauch von Schusswaffen in freiheitsentziehenden Einrichtungen für Jugendliche generell zu verbieten. Angesichts der Tatsache, dass im deutschen Jugendstrafvollzug mehrheitlich Heranwachsende und auch junge Erwachsene untergebracht sind, wird der Schusswaffengebrauch in Abs. 2 Satz 2 und 3 nicht vollständig untersagt, aber gegenüber den Regeln im Erwachsenenstrafvollzug (§§ 99, 100 StVollzG) erheblich eingeschränkt. Das Tragen von Schusswaffen ist im Vollzugsalltag zu vermeiden, weil es eine bedrohliche Atmosphäre schafft, die mit einem auf Mitwirkung bauenden, erzieherisch ausgerichteten Vollzug nicht zu vereinbaren ist (Satz 2). Der Gebrauch von Schusswaffen ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig (Satz 3): Er muss erforderlich sein, um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden. Der Verursacher der Gefahr muss ebenfalls bewaffnet sein. Er muss wiederholt dazu aufgefordert worden sein, die Waffe oder das gefährliche Werkzeug abzulegen, ohne dieser Aufforderung nachzukommen. Dass der Einsatz der Schusswaffe auf das erforderliche Maß zu beschränken, insbesondere gezielte Todesschüsse grundsätzlich unzulässig sind (vgl. § 99 Abs. 2 StVollzG) ergibt sich aus dem in Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 geregelten Verhältnismäßigkeitsprinzip.

Abs. 2 regelt die Androhung von Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs und entspricht § 98 StVollzG. Abs. 3 ist eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und entspricht § 96 StVollzG.

Zum achten Abschnitt (Konfliktregelung, Beschwerdestelle)

Zu § 72 (Konfliktregelung, Disziplinarmaßnahmen)

Die alltägliche Lebensgestaltung im Jugendstrafvollzug ist von größter Bedeutung. Hier wird den Jugendgefangenen ein Übungsfeld für die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse im Sinne eines normorientierten förderli68

chen Milieus gegeben. Anstaltsordnung und Disziplin gehören zu den unabdingbaren Voraussetzungen des Jugendstrafvollzuges, um nicht nur einen weitgehend störungsfreien, sondern auch einen möglichst produktiven Ablauf des Vollzugsalltags zu gewährleisten und die Gefangenen vor sich selbst und ihren Mitgefangenen zu schützen. Ein auf dauerhafte Verhaltensänderung ausgerichteter Jugendstrafvollzug gebietet es, Konflikte und Probleme nicht durch einfache, auf die Einhaltung von Sicherheit und Ordnung gerichtete Disziplinierung - scheinbar - zu bewältigen. Im Sinne des Fördergedankens muss es vielmehr um Konfliktlösung durch Auseinandersetzung gehen sowie um die Befähigung der jungen Menschen zu Mündigkeit und freiwilliger Selbstdisziplin.

Fehlverhalten und Verstöße gegen geltende Normen sollen im Jugendstrafvollzug in erster Linie als Gelegenheit zum Lernen und als Möglichkeit zur konstruktiven Auseinandersetzung verstanden werden. Dabei geht es vornehmlich darum, die Einsicht in die prinzipielle Notwendigkeit von Ordnung und Disziplin zu fördern sowie die Bereitschaft zur inhaltlichen Auseinandersetzung und Mitgestaltung solcher Ordnungen, um eine Erweiterung der Wahrnehmungs- und Verhaltensbereitschaften der Gefangenen zu erreichen.

Der Sinn disziplinarischer Maßnahmen besteht nicht darin, über repressive Maßnahmen äußerlich scheinbar geordnete Verhältnisse aufrechtzuerhalten, in denen dennoch weiter Subkulturen bestehen. Sie sollen vielmehr dafür sorgen, dass die Jugendgefangenen für ihre Lebensgestaltung selbst die Verantwortung übernehmen. Disziplinierung von Jugendgefangenen bezweckt nicht in erster Linie die Sanktionierung von Fehlverhalten, sondern soll die Voraussetzungen eines auf das Erziehungsziel des § 2 gerichteten Vollzuges sichern. Sie kann in informeller Weise erfolgen (Abs. 1 und 2) oder durch den Ausspruch von formellen Strafen (Abs. 3-5). Die Vorschrift enthält mit diesen Alternativen eine dem Prinzip der Subsidiarität entsprechende Abstufung der Reaktionsmöglichkeiten auf Pflichtverstöße der Jugendgefangenen und andere Konflikte.

Abs. 1 bestimmt, dass Pflichtverstöße und Konflikte zunächst im Wege der Ansprache zu lösen sind. Die Jugendgefangenen erhalten in einem erzieherischen Gespräch Gelegenheit, zu den Vorfällen Stellung zu nehmen und die Angelegenheit beizulegen. Hierdurch sollen die Gefangenen auch im Hinblick auf ihr zukünftiges Leben lernen, dass bestimmte Normen und Ordnungen nicht gegen sie gerichtet sind, sondern sie und das Zusammenleben schützen und ihre persönliche Entwicklung fördern.

Ist ein Pflichtverstoß oder Konflikt auf diese Weise nicht zu lösen, tritt er wiederholt auf oder erweist sich als so schwerwiegend, dass ein erzieherisches Gespräch nicht ausreicht, soll nach Abs. 2 in der Regel zunächst eine ausgleichende Konfliktschlichtung versucht werden. Hinsichtlich der Verfahrens macht die Bestimmung keine Vorgaben, um den Jugendstrafanstalten einen Gestaltungsspielraum zu lassen. Die üblichen Regeln für Mediationsund andere Konfliktschlichtungsverfahren sollten aber eingehalten werden, d.h., die konfliktschlichtende Person sollte an dem Konflikt unbeteiligt sein, jede Seite sollte ausreichend Gelegenheit erhalten, die Vorfälle aus ihrer Sicht zu schildern, und das Ergebnis sollte in einer konkreten Vereinbarung z. B. über eine Entschuldigung, Schadensbeseitigung oder ­ wiedergutmachung oder Regeln für das zukünftige Verhalten in ähnlichen Situationen münden.

Abs. 3 regelt schließlich die formellen Disziplinarmaßnahmen. Sie können nur bei rechtswidrigen und schuldhaften Pflichtverstößen angeordnet werden (Abs. 3 Satz 1). Außerdem muss feststehen, dass eine Konfliktschlichtung im Einzelfall fehlgeschlagen oder nicht geeignet ist. Als fehlgeschlagen wird die Konfliktschlichtung dann angesehen werden müssen, wenn sie versucht wurde, aber zu keiner Lösung geführt hat. Ungeeignet kann sie beispielsweise deswegen sein, weil die am Konflikt beteiligten Jugendgefangenen sich weigern, an einer Konfliktschlichtung mitzuwirken. Als nicht geeignet kann eine Konfliktschlichtung jedoch auch dann bewertet werden, wenn sie keine angemessene Reaktion auf den Pflichtverstoß wäre. Dies dürfte vor allem bei wiederholten Taten und bei schweren Pflichtverstößen wie tätlichen Angriffen (Nr. 1), Fluchtversuchen (Nr. 6) oder dem Einschmuggeln von Betäubungsmitteln (Nr. 4) der Fall sein.

Abs. 3 Satz 1 listet zudem die einzelnen Tatbestände auf, bei deren Erfüllung Disziplinarmaßnahmen zulässig sind. Die Aufzählung ist abschließend.

Damit wird eine Forderung der Nr. 68 der VN-Regeln zum Schutz von Jugendlichen unter Freiheitsentzug entsprochen, nach der das Verhalten, das einen Disziplinarverstoß darstellt, in den einschlägigen Rechtsnormen definiert sein muss. Die Aufzählung konkreter Tatbestände entspricht zudem dem in § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 enthaltenen Gedanken, dass die Gefangenen über ihre Pflichten und die Konsequenzen, die Pflichtverstöße nach sich ziehen, aufzuklären sind.

Die Disziplinartatbestände stellen die Rechtsgüter der körperlichen Integrität (Nr. 1), das Eigentum (Nr. 2), die Sicherheit der Anstalt (Nr. 3 und 4) und die allgemeine (Straf-) Rechtsordnung (Nr. 5) unter den Schutz der Disziplinarordnung. Soweit in Nummer 5 die Zulässigkeit der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme neben einer strafrechtlichen Sanktion vorgesehen ist, geht der Entwurf davon aus, dass das Strafurteil unter Beachtung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 21, 378 (384)) die im Jugendstrafvollzug verhängte Disziplinarmaßnahme berücksichtigt.

Daneben sind die Entweichung und ihr Versuch, die nach dem allgemeinen Strafrecht nicht sanktioniert werden, disziplinarwürdig (Nr. 6). Es gehört zu den Pflichten der Jugendgefangenen, sich dem Vollzug nicht durch Flucht zu entziehen. Dies gilt insbesondere auch in den Bereichen des Vollzuges ohne oder mit geringen Sicherheitsvorkehrungen.

Disziplinarmaßnahmen können darüber hinaus auch dann verhängt werden, wenn Jugendgefangene ihren Aufgaben nicht nachkommen, die im Förderplan festgelegt sind und vergütet werden (Nr. 7). Dieser Tatbestand umfasst die Angaben im Förderplan nach § 10 Abs. 3 Nr. 4. In diesem Zusammenhang ist besonders zu beachten, dass Disziplinarmaßnahmen nur als letzte Möglichkeit begriffen werden sollten, Verpflichtungen durchzusetzen. Die Förderplanung hat nicht das Ziel, die Jugendgefangenen zu disziplinieren, sondern soll ihnen helfen, ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entfalten und sich zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu entwickeln (§ 1 Abs. 1). Auf einvernehmliche Vereinbarungen ist hinzuwirken (§ 10 Abs. 2). Andererseits jedoch sind alle Jugendgefangenen verpflichtet, die Arbeitszeit für die schulische und berufliche Ausbildung, Arbeit oder sonstige Beschäftigung zu nutzen (§ 36 Abs. 1). Schule, Ausbildung und Arbeit sind ein Kernelement eines erzieherisch ausgerichteten Vollzuges und ein entscheidender Unterschied zum reinen Verwahrvollzug.

Die Pflicht zur Teilnahme an diesen Ange boten muss notfalls auch ohne das Einverständnis der Jugendgefangenen durchgesetzt werden können. Allerdings ist in diesen Fällen vorrangig auch gem. Abs. 1 und 2 in Gesprächen und Konfliktschlichtungsverfahren nach Wegen zu suchen, die Pflichterfüllung für die Zukunft zu sichern. Eine Lösung kann durchaus auch sein, den Förderplan zu ändern und den Jugendgefangenen eine andere, besser auf sie zugeschnittene Beschäftigung zuzuweisen. Denn die Forderung, in der Förderplanung die Wünsche und Vorstellungen der Jugendgefangenen zu berücksichtigen, gilt auch für den Fall, dass Konflikte entstehen, weil Jugendgefangene ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Erst wenn sich diese informellen Versuche als ungeeignet erweisen, können Disziplinarmaßnahmen angeordnet werden, um den Jugendgefangenen deutlich zu machen, dass sie sich ihrer Ausbildungs- und Arbeitspflicht nicht entziehen können.

Der Besorgnis, dass der Katalog in Abs. 1 nicht alle denkbaren disziplinierungswürdigen Sachverhalte erfasst, wird dadurch entgegengewirkt, dass in Abs. 1 Nr. 8 ein Auffangtatbestand formuliert ist. Dieser reicht aus, um schwerwiegende oder wiederholte Störungen der Anstaltsordnung oder des Zusammenlebens disziplinarisch zu ahnden, die nicht in den Nr. 1-7 genannt und nicht im Wege der Konfliktschlichtung zu bewältigen sind.

Abs. 4 enthält den Katalog der zulässigen Disziplinarmaßnahmen, der im Wesentlichen der bisher geltenden Aufzählung in Nr. 87 der bundeseinheitlichen Vorschriften zum Jugendstrafvollzug enthält.

Der Arrest, der bisher für die Dauer bis zu zwei Wochen verhängt werden kann, wurde nicht übernommen. Er ist als Disziplinarmaßnahme unzulässig.

Damit wird einer Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland nach internationalem Recht entsprochen: Nr. 67 der VN-Regeln zum Schutz von Jugendlichen unter Freiheitsentzug verbietet die isolierte Einzelhaft als Disziplinarmaßnahme. Im Übrigen widerspricht die isolierte und reizarme Unterbringung, die der Arrest regelmäßig bedeutet, einem erzieherisch ausgerichteten und dem Fördergedanken verpflichteten Jugendstrafvollzug. Wer Jugendgefangene anhalten will, sich sozial verantwortlich zu verhalten, einen geordneten Tagesrhythmus einzuhalten, schulische oder berufliche Verpflichtungen einzugehen und ihre Freizeit sinnvoll zu gestalten, sollte sie nicht in eine Situation wie den Arrest bringen, in der keines dieser Ziele verwirklicht werden kann, sondern an ihre Stelle eine isolierende und mit sinnvoller Beschäftigung nicht auszufüllende Einzelhaft tritt. Davon unberührt bleibt die gem. § 70 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 eingeräumte Möglichkeit, Einzelhaft als besondere Sicherungsmaßnahme anzuordnen, wenn dies erforderlich ist.