Wie verhält sich die Landesregierung zur rückwirkenden Besteuerung tagebaubedingter Baukostenzuschüsse?

Auf der Grundlage einer seinerzeit für den Tagebau Garzweiler II gefundenen Entschädigungsregelung, dem sogenannten Erkelenz-Vertrag, werden bereits seit einigen Jahren im ganzen Rheinischen Braunkohlerevier Entschädigungszahlungen für von tagebaubedingten Abgrabungen betroffenen Wohnimmobilieneigentümer durch RWE-Power geleistet.

Selbstnutzende Eigentümer ihrer Wohnimmobilien werden gemäß deren Verkehrswert entschädigt.

Wohnraum vermietende Eigentümer erhalten zudem einen Baukostenzuschuss, wenn sie ihren bisherigen Mietern am neuen Siedlungsort neuen, bedarfsgerechten Wohnraum anbieten oder RWE ein Benennungsrecht einräumen, damit von der Abgrabung betroffene Mieter auch am neuen Siedlungsort eine Heimat finden können.

Bis vor einiger Zeit haben die in Nordrhein-Westfalen hierfür zuständigen Finanzämter den gewährten Baukostenzuschuss als steuerfrei zu bewertende Minderung der Anschaffungsund Herstellungskosten anerkannt.

Nach einer Prüfung der örtlichen Finanzämter im Rheinischen Braunkohlenrevier im Jahr 2008 hat der Landesrechnungshof in seinem Bericht 2009 festgestellt, dass der Baukostenzuschuss als Einnahme aus Vermietungen zu bewerten sei und somit der Umsatzsteuer unterfällt (R 21.5 Einkommensteuer-Richtlinie zu § 21

Einkommensteuergesetz).

Die Anwendung dieser Regelung hätte allerdings im strengsten Anwendungsfall dazu führen können, dass bis zu 50 Prozent des Baukostenzuschusses hätten besteuert werden können, mit entsprechenden negativen Folgen für die Neubautätigkeit am Ersatzstandort.

Mit Erlass vom 11. Februar 2011 (AZ S 2253 ­ 78 ­ V B 2) hat das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die Oberfinanzdirektion Rheinland angewiesen, den Baukostenzuschuss mit maximal 20 Prozent der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Nun sind offenbar Fälle bekannt geworden, in denen eine nachträgliche Besteuerung aufgrund der neuen Regelung für vor 2008 gewährte Baukostenzuschüsse durch die Finanzämter erhoben worden ist ­ also für einen Zeitraum, der vor der Beanstandung durch den Landesrechnungshof liegt. Neben der Erhebung der Umsatzsteuer bis zu einer Höhe von 20 Prozent sind durch die Finanzämter rückwirkend Säumniszinsen für die verzögerte Begleichung der bis dato den Eigentümern nicht bekannten Steuerschuld erhoben worden.

Diese Verzugszinsen werden bislang nicht von der Entschädigungsregelung durch RWEPower erfasst und folglich auch nicht erstattet.

Diese Praxis widerspricht dem Geist des Handlungskonzepts für tagebaubedingte Umsiedlungen im Rheinischen Braunkohlerevier, welches Schäden von den Umsiedlern abwenden soll.

Vorbemerkung der Landesregierung:

Da die Landesregierung zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist, umfassen die nachfolgenden Ausführungen nur solche Sachverhalte, die nicht im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen bekannt geworden sind.

Im Zusammenhang mit Umsiedlungsmaßnahmen im Rheinischen Braunkohlenrevier wird Vermietern, die sich verpflichten, mit ihren bisherigen Mietern einen neuen mietpreisgebundenen Mietvertrag abzuschließen, ein Baukostenzuschuss gezahlt. Dieser wurde bei der Einkommensteuerveranlagung in der Vergangenheit von den Finanzämtern vielfach nicht als unmittelbar steuerpflichtige Einnahme aus Vermietung und Verpachtung, sondern als Minderung der Anschaffungs- und Herstellungskosten behandelt. Als Folge einer Prüfung des staatl. Rechnungsprüfungsamtes für Steuern im Jahre 2008 bewerteten die Finanzämter den Baukostenzuschuss nunmehr in dem Jahr der Zahlung als (steuerpflichtige) Einnahme aus Vermietung gemäß R 21.5 Abs. 2 der zu § 21 des Einkommensteuergesetzes. Danach liegt eine Einnahme aus Vermietung vor, wenn mit der Zahlung eines Zuschusses eine Mietpreisbindung oder ein Nutzungsrecht für einen bestimmten Personenkreis verbunden ist.

Nach weiteren Ermittlungen der Finanzverwaltung zur Frage, in welcher Höhe der Baukostenzuschuss Mietpreisminderungen abdeckt, wurde folgende einheitliche einkommensteuerliche Behandlung der Baukostenzuschüsse zugelassen: Pauschal werden 80% des Baukostenzuschusses als Minderung der Herstellungskosten und lediglich 20% als Einnahme aus Vermietung gewertet. Im Einzelfall kann die Einnahme aus Vermietung gemindert werden, sofern der Vermieter nachweist, dass die Differenz zwischen geminderter Neumiete und ortsüblicher Miete geringer als 20% ist. Der als Einnahme aus Vermietung zu bewertende Anteil des Baukostenzuschusses kann auf die Dauer der Mietzinsbindung verteilt werden.

Unabhängig von der Beurteilung der Baukostenzuschüsse bei der Einkommensteuer sind die Zahlungen nach dem Umsatzsteuergesetz zu beurteilen. Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich bei den Baukostenzuschüssen um Zahlungen für Leistungen des Vermieters, die in der Verpflichtung zur Errichtung neuen Wohnraums und der Einräumung eines Anmietungsrechtes und einer Mietpreisbindung bestehen. Soweit einkommensteuerrechtlich der Zuschuss auf die Einräumung eines Anmietungsrechtes und einer Mietpreisbindung entfällt und als Einnahme aus Vermietung behandelt wird, ist er umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes. Soweit er auf die Verpflichtung zur Schaffung neuen Wohnraums entfällt, ist er umsatzsteuerpflichtig. Die Umsatzsteuer entsteht mit dem Erbringen der Leistung, d.h. mit Eingehen der Verpflichtung zur Errichtung neuen Wohnraums.

Durch die Umsatzbesteuerung tritt regelmäßig keine wirtschaftliche Belastung ein, da der Vermieter die von ihm zu entrichtende Umsatzsteuer vom Zuschussgeber erhält und dieser die an den Vermieter gezahlte Umsatzsteuer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen über den Vorsteuerabzug erstattet bekommt.

1. Wie viele Fälle mit welchem Steuervolumen sind der Landesregierung bekannt, in denen eine rückwirkende Besteuerung des Baukostenzuschusses erfolgt?

Entsprechende Zahlen liegen der Landesregierung nicht vor.

Im Übrigen wäre es der Landesregierung aufgrund der der Finanzverwaltung obliegenden Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 der Abgabenordnung) verwehrt, die Frage zu beantworten. Angaben zu Fallzahlen und Steuervolumen beträfen nach dem in der Anfrage geschilderten Sachverhalt auch die Verhältnisse der RWE-Power AG und damit die Verhältnisse eines anderen im Sinne des § 30 der Abgabenordnung.

2. Auf welcher Grundlage hält die Landesregierung eine rückwirkende Besteuerung in Verbindung mit der Erhebung von Verzugszinsen für gerechtfertigt?

Die Landesregierung darf zu steuerlichen Einzelfällen wegen ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses nicht Stellung nehmen.

Nach § 85 der Abgabenordnung ist die Finanzverwaltung verpflichtet, Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Daher sind im Rahmen der Änderungsvorschriften fehlerhafte Steuerbescheide zu berichtigen. Eine Änderung ist nach § 169 der Abgabenordnung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist für Steuern beträgt regelmäßig vier Jahre. Steuernachforderungen und Steuererstattungen bei der Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- oder Gewerbesteuer sind nach § 233a der Abgabenordnung zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, und endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Die Zinsen betragen nach § 238 der Abgabenordnung für jeden Monat 0,5 v.H..

3. An welcher Stelle sieht die Landesregierung die Notwendigkeit, die mit RWE Power vereinbarte Entschädigungsregelung zu optimieren, damit zukünftig kein zusätzlicher finanzieller Schaden bei Wohngebäudeeigentümern entsteht, die von tagebaubedingten Abgrabungen betroffen sind?

Eine Notwendigkeit zur Optimierung der mit RWE Power AG vereinbarten Entschädigungsregelung wird von der Landesregierung nicht gesehen.

Unabhängig von den Regelungen der Entschädigungsvereinbarung könnten die Umsiedler in den Kaufverträgen explizit darauf hingewiesen werden, dass für den Baukostenzuschuss eine Umsatzsteuererklärung abzugeben ist. Zudem erhalten die Umsiedler von der RWE Power AG eine Beraterkostenpauschale und haben somit die Möglichkeit, sich hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen des Baukostenzuschusses beraten zu lassen.

4. Setzt sich die Landesregierung in Gesprächen mit RWE Power für eine Entschädigungslösung ein, damit nach Abzug der bis zu 20 Prozent betragenden Steuerschuld auf den Baukostenzuschuss dieser netto beim Eigentümer in der vollen Höhe verbleibt?

Nein.

Die Landesregierung geht davon aus, dass zwischen den Beteiligten bei Anwendung der Revierweiten Regelung zu Umsiedlungen im Rheinischen Braunkohlenrevier (Revierweite Regelung) der Ausgleich der Umsatzsteuerbelastung unstreitig ist.

5. Sind der Landesregierung ähnliche Problemfälle der Grundlage bestehender Entschädigungsregelungen in anderen Bundesländern bekannt, in denen Tagebau betrieben wird?

Nein.