Beispiele sind die Verankerung von Spundwänden im Nachbargrundstück oder Messstellen im Oberstrom der Altlast

Oftmals kann bei der Sanierung aber fraglich werden, ob die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme nach § 9 HSOG vorliegen, beispielsweise wenn eine Gefahrenabwehr ohne Eingriffe in andere Grundstücke zwar möglich wäre, jedoch erheblich aufwändiger oder schwieriger.

Beispiele sind die Verankerung von Spundwänden im Nachbargrundstück oder Messstellen im Oberstrom der Altlast. Daher wird insoweit eine Spezialregelung getroffen. Eine entsprechende Vorschrift, die allerdings zu eng gefasst war, fand sich bereits in § 6 Abs. 1 HAltlastG. Abs. 3 Satz 1 setzt die Vorgabe des § 21 Abs. 4 Satz 4 BBodSchG um, durch Landesrecht Ersatz für Schäden vorzusehen, die bei Bodenuntersuchungen für ein Bodeninformationssystem entstehen. Für Ausgleichsanspüche der in Anspruch genommenen Nichtstörer und im Falle der rechtswidrigen Inanspruchnahme gelten die allgemeinen polizeirechtlichen Vorschriften, wie Abs. 3 Satz 2 und 3 klarstellen.

Eine Duldungspflicht für die Durchführung der Sanierung ist nicht ausdrücklich geregelt, da sich die Sanierungspflichtigkeit aus dem BundesBodenschutzgesetz ergibt und erforderlichenfalls mit Anordnungen nach den §§ 10, 16 BBodSchG durchgesetzt werden kann.

Zu § 6:

Sachverständige und Untersuchungsstellen

Nach § 18 Satz 1 BBodSchG müssen Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz wahrnehmen, die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. In diesem Zusammenhang ermächtigt § 18 Satz 2 BBodSchG die Länder, Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen zu stellenden Anforderungen, Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben, die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit und die Bekanntgabe von Sachverständigen, welche die Anforderungen erfüllen, zu regeln.

Mit der Vorschrift wird von dieser bundesgesetzlichen Ermächtigung Gebrauch gemacht, um sicherzustellen, dass landesweit einheitliche Maßstäbe für die Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung der Sachverständigen und Untersuchungsstellen sowie deren Aufgabenerfüllung und Bekanntgabe gelten.

Abs. 1 räumt denjenigen, die den Nachweis erbringen, dass sie die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit haben, einen Rechtsanspruch auf Zulassung als Sachverständiger oder Untersuchungsstelle im Sinne des § 18

BBodSchG ein.

Abs. 2 ermächtigt das für den Bodenschutz zuständige Ministerium, die insoweit notwendigen Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

Eine entsprechende Vorschrift war bereits bisher in § 20 HAltlastG für Sachverständige enthalten. Eine Rechtsverordnung hierzu war im Übrigen nach § 36 der Gewerbeordnung möglich. Dies war nach der Zuständigkeitsübertragung in der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen über Sachverständige im Bereich des Bodenschutzes vom 19. Juli 2006 (GVBl. I S. 467) dem für Bodenschutz zuständigen Minister zugewiesen. Diese Verordnung kann aufgehoben werden (§ 21 Abs. 3).

Eine Verordnung zur Anerkennung von Sachverständigen im Bereich des Bodenschutzes wurde am 27. September 2006 (GVBl. I S. 534) erlassen.

Zum Zweiten Teil Gebietsbezogener Bodenschutz

Zu § 7:

Festsetzung von Bodenschutzflächen

Mit der Vorschrift wird die Möglichkeit eröffnet, auf flächenhaft festgestellte oder zu erwartende schädliche Bodenveränderungen oder zum Schutz besonders schutzwürdiger Böden vor schädlichen Einwirkungen mit einem gebietsbezogenen Handlungskonzept behördlicherseits angemessen zu reagieren.

Die Vorschrift findet ihre bundesrechtliche Ermächtigung in § 21 Abs. 3 BBodSchG. Danach können die Länder Gebiete festlegen, in denen flächenhaft schädliche Bodenveränderungen auftreten oder zu erwarten sind, und die dort zu ergreifenden Maßnahmen zu bestimmen sowie weitere Regelungen über gebietsbezogene Maßnahmen des Bodenschutzes treffen.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund ermächtigt Absatz 1 die obere Bodenschutzbehörde, also das Regierungspräsidium, zur Durchführung gebietsbezogener Maßna hmen des Bodenschutzes durch Rechtsverordnung - und damit mit unmittelbarer Außenwirkung - Bodenschutzflächen festzusetzen.

Solche Festsetzungen ermöglichen den Verzicht auf Einzelentscheidungen, die ansonsten geboten wären, und dienen insoweit auch zur Verwaltungsvereinfachung.

Abs. 1 Nr. 3 ermöglicht den Schutz von Flächen, die unter bodenschutzfachlichen Aspekten besonders schutzwürdig sind. Hierzu verweist Absatz 1 Nr. 3 auf die entsprechende Definition des § 12 Abs. 8 BBodSchV. Bei anderen spezialgesetzlichen Gebietsausweisungen (Naturschutzgebiete, Wasserschutzgebiete) stehen primär andere Schutzziele im Vordergrund. Diese dienen zwar teilweise auch dem Bodenschutz. Sie erlauben es jedoch nicht, Boden um seiner selbst willen zu schützen. Böden speichern natur- oder kulturgeschichtliche Informationen. Deshalb sind einzelne Boden-Standorte (Pedotope) besonders schutzwürdig. Sie sollen kleinräumig vor zerstörerischer Inanspruchnahme geschützt werden können. Es handelt sich dabei meist um Aufschlüsse, deren Größe in etwa einhundert Quadratmeter beträgt. Um der Sorge entgegen zu wirken, es werde hiermit ein Instrument zur großflächigen Ausweisung weiterer Schutzgebiete geschaffen, wird dies ausdrücklich auf kleinräumige Maßnahmen beschränkt.

Unbeschadet bleibt die Möglichkeit, nach Maßgabe anderer Rechtsvorschriften bodenschützende Maßnahmen vorzusehen, wie etwa aufgrund naturschutzrechtlicher Bestimmungen die Umwandlung von Moor in Ackerland zu untersagen.

Die Festsetzung eines bestimmten Gebietes als Bodenschutzfläche ist eine im pflichtgemäßen Ermessen der oberen Bodenschutzbehörde stehende Einzelfallentscheidung. Dabei ist vor jeder Festsetzung die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme zu prüfen, und zwar sowohl hinsichtlich der Ausdehnung des von der Festsetzung betroffenen Gebietes als auch hinsichtlich der in die Verordnung aufzunehmenden Ge und Verbote sowie Beschränkungen. Eine Festsetzung kann letztlich nur in Betracht kommen, wenn es erforderlich ist, flächenhaft auftretenden oder zu erwartenden schädlichen Bodenveränderungen oder den Gefahren besonders schutzwürdiger Böden nach § 12 Abs. 8 Satz 1 BBodSchV mit einem gebietsbezogenen Handlungskonzept zu begegnen.

Der zulässige Inhalt eines derartigen Handlungskonzepts wird in Abs. 2 bestimmt. Dabei können unter anderem Verbote, Sanierungs-, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen in die Verordnung nach Absatz 1 aufgenommen werden.

Solche Belastungen müssen sich im Rahmen zulässiger Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne des Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG halten. Um zu vermeiden, dass Maßnahmen zu eigentumsrechtlich unzulässigen, unverhältnismäßigen Belastungen der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten führen, sieht Absatz 3 Satz 1 vor, dass Personen, die Eigentum an betroffenen Grundstücken haben oder nutzungsberechtigt sind, von Einschränkungen befreit werden können, wenn sie zu einer unbeabsichtigten Härte oder zu unverhältnismäßigen Belastungen führen würden. Abs. 3 Satz 2 wiederum trägt dem Umstand Rechnung, dass der Boden für die Land- und Forstwirtschaft den maßgeblichen Produktionsfaktor darstellt und deshalb diese Wirtschaftszweige durch notwendige Maßnahmen des Bodenschutzes in ihrer Wirtschaftsweise besonders stark betroffen sind. Vor diesem Hintergrund soll, sofern Maßnahmen nach Abs. 2 die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung oder die Bewirtschaftung von Böden beschränken, der Land- und Forstwirtschaft jenseits der Verfassung ein - einfachgesetzlicher - Anspruch auf Billigkeitsentschädigung eröffnet werden.

Nach Absatz 4 gelten für das Verfahren zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Festsetzung von Bodenschutzflächen die Verfahrensvorschrift der §§ 81 und 83 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes für die Ausweisung von Was18 serschutzgebieten entsprechend. Der Entwurf der Rechtsverordnung ist demzufolge mit den zugehörigen Plänen während der Dauer von zwei Monaten in den betroffenen Gemeinden öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung ist vorher ortsüblich bekannt zu geben. Damit ist gewährleistet, dass die Grundstückseigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten Bedenken und Anregungen gegen die Festsetzung der Schutzflächen oder den Erlass einzelner Schutzanordnungen sowie Anregungen zu dem Entwurf vorbringen können. Wer Bedenken oder Anregungen vorgebracht hat, die beim Erlass der Rechtsverordnung nicht berücksichtigt wurden, ist über die Gründe zu unterrichten. Dadurch sind die Transparenz des Verfahrens und die Beteiligung aller Betroffenen sichergestellt.

Die Festschreibungen der Mitteilungspflicht in Abs. 5, die selbstverständlich auch die Mitteilung von Änderungen umfasst, erfolgte vor dem Hintergrund, dass öffentlich-rechtliche Festlegungen nach § 2 des Hessischen Vermessungsgesetzes vom 2. Oktober 1992 im Liegenschaftskataster zu führen sind.

Satz 2 dient der Vereinfachung, wenn Fachinformationen gemeinsam mit den Daten des Liegenschaftskatasters über Onlinetechniken verfügbar sind.

Zum Dritten Teil Bodeninformationen, Datenschutz

Zu § 8:

Bodeninformationssystem

Für einen effektiven Schutz des Bodens, auch unter dem Aspekt der Vorsorge, werden seitens der zuständigen Behörde zahlreiche fachliche Informationen über dessen Zustand, vor allem über bestehende Belastungen des Bodens und seine Belastbarkeit, benötigt. Nach § 21 Abs. 4 BBodSchG können die Länder bestimmen, dass für das Gebiet ihres Landes oder für bestimmte Teile Bodeninformationssysteme eingerichtet und geführt werden. In Hessen werden solche Informationen bereits bisher beim Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie wahrgenommen. Rechtsgrundlage hierfür ist ­ neben den entsprechenden Vorschriften des HAltlastG - das Gesetz zur Errichtung des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie.

In Ausfüllung der bundesgesetzlichen Rechtsvorschrift wird mit Abs. 1 diese Aufgabe im Landes-Bodenschutzrecht verankert. Das Bodeninformationssystem dient zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, dem Hessischen Bodenschutzgesetz und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften. Sein Schwerpunkt liegt auf flächendeckenden Daten über die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens im Hinblick auf die Bodenfunktionen. Wesentlicher Inhalt des Systems sind Daten zum Aufbau und Stoffbestand sowie zu Standort- und Umwelteigenschaften von Böden und zu deren Verbreitung.

Diese Daten sollen auch für die von § 1 BBodSchG geforderte nachhaltige Sicherung der Funktionen des Bodens genutzt werden und zudem als Informationsgrundlage für die Einbringung der Belange des Bodenschutzes in Planungs- und Genehmigungsverfahren dienen.

Das Bodeninformationssystem soll - soweit technisch möglich - geeignete, bei öffentlichen Stellen vorhandene und mit öffentlichen Mitteln erhobene bodenrelevante Daten bündeln. Darüber hinaus dient das Bodeninformationssystem als Grundlage für den Datenaustausch mit dem Bund nach § 19

BBodSchG.

Der genaue Inhalt des Bodeninformationssystems wird in Abs. 2 geregelt. Es kann insbesondere punkt- und flächenbezogene Daten, bei Bedarf flurstücksbezogen und mit Bezeichnung, Größe und Lage von Flächen, zu den einzelnen in Abs. Nr. 1 bis 10 angegebenen Bereichen enthalten. Eine Verpflichtung, umfassend die angegebenen Daten zu erheben, erwächst daraus nicht.

Einzelheiten kann die oberste Bodenschutzbehörde in einer Rechtsverordnung regeln, zu der Abs. 3 ermächtigt.

Zu § 9:

Altflächendatei

Ein Kernstück des Bodeninformationssystems ist die Altflächendatei. Eine solche Datei wird bereits bisher auf der Rechtsgrundlage des § 10 HAltlastG