und 5 HAltlastG getroffenen Regelungen zur Bildung von Beiräten werden nicht mehr benötigt und können daher entfallen

Daher ist sie an geeigneter, leicht zugänglicher Stelle festzuschreiben. Die Eintragung einer Baulast belastet den Adressaten kaum und ist daher verhältnismäßig.

Die in § 11 Abs. 4 und 5 HAltlastG getroffenen Regelungen zur Bildung von Beiräten werden nicht mehr benötigt und können daher entfallen. Teilweise ergibt sich dies bereits aus § 12 und § 13 Abs. 3 BBodSchG. Im Übrigen kann auch ohne ausdrückliche Normierung die angemessene Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen in der Art eines Beirats sichergestellt werden, wenn dies zweckmäßig ist.

Zu § 13:

Träger der Altlastensanierung

Die Vorschrift übernimmt wesentliche Regelungen des § 14 HAltlastG. Der Träger der Altlastensanierung soll in all den Fällen die erforderlichen Maßnahmen im Auftrag des Landes durchführen, in denen die zur Sanierung Verpflichteten ihren Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in vollem Umfang nachkommen. Abs. 1 legt die Voraussetzungen fest, unter denen der Träger der Altlastensanierung die Sanierung zu übernehmen hat, und beschreibt dessen Aufgaben. Der Träger der Altlastensanierung kann jetzt über die Sanierung von Altlasten hinaus auch mit der Sanierung von komplexen schädlichen Bodenveränderungen im Sinne des §11 beauftragt werden. Als neue Tatbestandsvariante für die Beauftragung ist die Möglichkeit aufgenommen worden, dass die Sanierungsverantwortlichen zur Durchführung der Sanierung nicht in der Lage sind. Hiermit werden die Fälle erfasst, in denen entweder finanzielles Unvermögen vorliegt oder die Haftung der Sanierungsverantwortlichen begrenzt ist (vgl. BVerfGE 102, 1, zur Begrenzung der Haftung des Zustandsstörers). Wie bereits in der Vorgängerregelung des § 14 HAltlastG wird klargestellt, dass mit der Übertragung der Sanierung der Träger der Altlastensanierung nicht selbst zum Sanierungsverantwortlichen nach § 4 Abs. 3 BBodSchG wird. Die Ziele der Sanierung werden dem Träger der Altlastensanierung von der Vollzugsbehörde vorgegeben. Außer mit der Sanierung selbst kann der Träger der Altlastensanierung auch mit der Erstellung des Sanierungsplanes nach § 14 Abs. 1 BBodSchG oder § 11 beauftragt werden.

Abs. 2 behält das bisherige Rechtsverhältnis zwischen dem Land und dem Träger der Altlastensanierung bei, indem es neben dem mit der Übertragung begründeten öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis ergänzend auf die zivilrechtlichen Regelungen des BGB über den Auftrag verweist. Umgesetzt wird die Vorschrift in einem Rahmenvertrag sowie in Jahresverträgen zwischen dem Land und dem Träger der Altlastensanierung (Abs. 4 Satz 2). Für ergänzende Auslegungsfragen sind die in Bezug genommen zivilrechtlichen Vorschriften sinngemäß heranzuziehen.

Die Regelungen des Abs. 3 sollen verhindern, dass nach erfolgter Übertragung auf den Träger der Altlastensanierung Dritte auf den betroffenen Flächen eigene Sanierungsversuche unternehmen und damit die vom Träger der Altlastensanierung durchgeführten Maßnahmen beeinträchtigen. Um eine geordnete Sanierung zu gewährleisten, erfolgt eine Rücknahme der Übertragung entweder bereits vor dem Beginn der Durchführung der Maßnahmen, oder sie soll nach dem jeweiligen Abschluss von einzelnen Untersuchungsoder Sanierungsabschnitten erfolgen. Auch diese Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen Recht (§ 14 Abs. 4 HAltlastG). Abs. 4 enthält die Verordnungsermächtigung zur Bestimmung des Trägers der Altlastensanierung und regelt die Grundzüge des Vertragsverhältnisses zwischen dem Land und dem Träger der Altlastensanierung. Derzeit bestimmt die auf § 22 Abs. 2 HAbfAG a.F. gestützte AltlastensanierungsträgerVO vom 30.10.1989 (GVBl. I S. 436) die Hessische Industriemüll GmbH zum Träger der Sanierung von Altlasten.

Der Träger der Altlastensanierung kann nach Abs. 5 von der Bodenschutzbehörde auch über die Beauftragungsmöglichkeiten des Absatz 1 hi naus im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung nach den §§ 68, 74 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes mit der Durchführung von Ersatzvornahmen beauftragt werden. Falls sich die Bodenschutzbehörde für die Beauftragung des Trägers der Altlastensanierung entscheidet, finden die Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.

Zu § 14:

Kostenerstattung, öffentliche Last, Verjährung

Die Vorschrift befasst sich mit Kostenerstattungsansprüchen, soweit sie nicht bereits in den §§ 24, 25 BBodSchG geregelt sind oder sich aus allgemeinen Regeln ergeben. Absatz 1 umfasst die Kosten von Maßnahmen, deren Rechtsgrundlage dieses Gesetz ist. Hinsichtlich dieser Kosten sind die §§ 24 und 25 BBodSchG entsprechend anzuwenden.

Abs. 2 regelt die Kostenerstattungsansprüche in den Fällen der Übertragung auf den Träger der Altlastensanierung. Hier nicht geregelt werden die Ansprüche des Landes gegen die Sanierungsverantwortlichen wegen durchzuführenden oder durchgeführten Ersatzvornahmen sowie unmittelbarer Ausführungen. Zwar führen auch Ersatzvornahme und unmittelbare Ausführung zu einem Kostenerstattungsanspruch. Dieser besteht aber bereits aufgrund allgemeiner Vorschriften, nämlich § 74 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes hinsichtlich der Ersatzvornahme und § 8 HSOG hi nsichtlich der unmittelbaren Ausführung.

Abs. 3 sieht vor, dass auch die bei einer Durchführung der Ersatzvorna hme oder einer unmittelbaren Ausführung mit Landeshaushaltsmitteln die Erstattungsansprüche als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen, das saniert wurde. Sie ist in das Grundbuch einzutragen.

Die Möglichkeit der Befreiung von der öffentlichen Last nach Abs. 4 soll den Grundstücksverkehr erleichtern, soweit hierdurch der Erstattungsanspruch des Landes nicht gefährdet wird. Er ermöglicht die Teilung von sanierten Grundstücken und deren lastenfreie Weiterveräußerung.

Abs. 5 regelt die Verjährung des Anspruches auf Kostenerstattung. Um auch in den Fällen, in denen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ein Verantwortlicher erst später herangezogen werden kann, die Forderung auf Kostenerstattung durchsetzen zu können, ist hier der Beginn der Frist an die Bestandskraft des Heranziehungsbescheides geknüpft.

Zu § 15:

Altlastenfinanzierungsumlage

Um einen Teil der Altlastensanierung zu finanzieren, wird eine Umlage erhoben, die zweckgebunden für die Sanierung kommunal verursachter Altlablagerungen eingesetzt wird. Die Vorschrift ist aus § 17 HAltlastG übernommen, jedoch wird nicht mehr das Abfallaufkommens für die Berechnung der Altlastenfinanzierungsumlage zu Grunde gelegt. Denn durch den Fortschritt in der Recyclingtechnik, die fortschreitende Privatisierung in der Abfallwirtschaft und die veränderten rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Kommunen hat sich ein Wandel vollzogen, nach dem das jeweilige kommunale Abfallaufkommen nur sehr eingeschränkt vergleichbar ist. Stattdessen wird auf die Einwohnerzahl und damit die Zahl der Abfallerzeuger abgestellt. Da § 33 Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 16. Januar 2004 (GVBl. I S. 22), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 736) ein Abschlussprogramm Kommunale Altlastensanierung vorsieht und die Fördersätze regelt, sind diese nicht mehr zu regeln.

Zum Fünften Teil Zuständigkeiten, Ausgleich, Bußgeldvorschriften

Zu § 16:

Bodenschutzbehörden

Die Vorschrift benennt die oberste, die obere und die untere Bodenschutzbehörde. Dies sind das Ministerium, das Regierungspräsidium und der Kreissausschuss und der Magistrat der kreisfreien Städte. Soweit Aufgaben den unteren Bodenschutzbehörden obliegen, sind sie ihnen zur Erfüllung nach Weisung übertragen (Abs. 3). Einzelheiten zum Weisungsrecht enthält Abs. 4. Abs. 5 soll Interessenkonflikten vorbeugen.

Zu § 17:

Zuständigkeiten der Bodenschutzbehörden

Wie bislang liegt die Regelzuständigkeit im Bereich des Bodenschutzes beim Regierungspräsidium. Entsprechende Regelungen waren im Hessischen Altlastengesetz zu finden, im Übrigen im aufzuhebenden Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz. Durch Rechtsverord24 nung und in bestimmten Einzelfällen kann eine abweichende Regelung getroffen werden. Auch dies entspricht der bisherigen Rechtslage.

Zu § 18:

Übergeordnete Aufgaben

Die Vorschrift regelt die Aufgaben des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie. Eine entsprechende Vorschrift war schon in § 19 HAltlastG enthalten und gibt es etwa auch in § 57 HWG. Um künftige organisatorische Änderungen nicht zu erschweren, ist in Absatz 2 vorgesehen, andere zuständige Stellen auch durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

Zu § 19:

Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen Abs. 1 ist eine ergänzende Verfahrensregelung im Sinne des § 21 Abs. 1 BBodSchG. Einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zur Herstellung des Benehmens von Fachbehörden bedarf es nicht. Die Maßstäbe für den Ausgleich ergeben sich aus § 10 Abs. 2 BBodSchG. Absatz 2 regelt die Verjährung.

Zu § 20

Bußgeldvorschriften

Die Vorschrift enthält die landesrechtliche Ergänzung zu § 26 BBodSchG, der Verstöße gegen bestimmte bundesgesetzlich normierte Pflichten mit Geldbußen belegt.

Mithin behandelt Abs. 1 die dort genannten Zuwiderhandlungen gegen die durch dieses Gesetz oder auf seiner Grundlage erlassenen Gebote und Verbote als Ordnungswidrigkeiten. Damit wird hinsichtlich dieser Verstöße der Weg zur Verfolgung nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) eröffnet.

Der mit Abs. 2 bestimmte Bußgeldrahmen von bis zu 50.000 entspricht der bei vergleichbaren Verstößen in anderen Umweltgesetzen festgelegten Größenordnung und lehnt sich an die Bußgeld-Bestimmung des § 26 BBodSchG an.

Mit Abs. 3 wird die zuständige Verwaltungsbehörde für den Vollzug des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bestimmt.

Zum Sechsten Teil Schlussvorschriften

Zu § 21

Erlass von Rechtsverordnungen

Die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister wird zum Erlass der für die Durchführung des Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen ermächtigt, soweit das Gesetz keine andere Regelung trifft, wie dies in § 7 der Fall ist, wonach Bodenschutzflächen durch Rechtsverordnung der oberen Bodenschutzbehörde festgelegt werden.

Zu § 22

Aufhebung von Vorschriften

Das Hessische Altlastengesetz, das Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und die Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen über Sachverständige im Bereich des Bodenschutzes sind nicht mehr erforderlich; soweit aus ihnen Regelungen noch erhalten bleiben sollen, sind sie. In dieses Gesetz aufgenommen worden.

Zu § 23

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten. Die Verordnungsermächtigungen sollen früher in Kraft treten, damit zeitgleich insbesondere eine geplante Neufassung der Verordnung über Zuständigkeiten der Bodenschutzbehörden in Kraft treten kann.

Wiesbaden, 23. April 2007

Der Hessische Ministerpräsident. Der Hessische Minister für Umwelt, Koch ländlichen Raum und Verbraucherschutz Dietzel