Versicherungspflicht

21. Was gedenkt die Landesregierung zu tun, um die gegebenenfalls nach Frage 19 konstatierten Entwicklungen rückgängig zu machen bzw. um die Kostenbelastung für freiberuflich tätige Hebammen zu verringern?

Die gestiegenen Kosten durch den Anstieg der Haftpflichtprämien sind bei der Vergütung der Hebammen für Leistungen an gesetzlich Versicherte im Vertrag nach § 134a SGB V berücksichtigt worden. Vertragspartner sind der Spitzenverband der Krankenkassen und der Hebammenverbände auf Bundesebene. Im Entwurf des Versorgungsstrukturgesetzes ist vorgesehen, § 134a SGB V zu ergänzen, damit die Krankenkasse zukünftig mit den Hebammenverbänden höhere Vergütungen vereinbaren können; hierbei sind insbesondere die die Berufsausübung betreffenden Kostensteigerungen (Berufshaftpflicht) zu beachten. Dieses Gesetzesvorhaben wird von der Landesregierung ausdrücklich begrüßt.

Mit Schreiben vom 5. September 2010 hat sich Frau Ministerin Steffens gegenüber dem damaligen Bundesminister für Gesundheit Dr. Rösler für eine Lösung im Sinne der Hebammen eingesetzt.

22. Wie wird nach Kenntnis der Landesregierung begründet, dass Hebammen - im Unterschied zu anderen freien Berufen rentenversicherungspflichtig sind?

In der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen bestimmte Berufsgruppen (neben den Hebammen u.a. auch selbstständige Lehrerinnen und Lehrer) von selbstständig Tätigen sowie solche Selbstständige, die von einer Auftraggeberin oder einem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig sind und keine Arbeitnehmerin oder keinen Arbeitnehmer beschäftigen, der Versicherungspflicht. Die Auswahl der Berufsgruppen beruht hierbei auf einer typisierenden Betrachtungsweise der jeweiligen sozialen Schutzbedürftigkeit. Das soziale Sicherungsbedürfnis dieser Berufsgruppen wird dadurch gekennzeichnet, dass die Betroffenen weitgehend ohne wirtschaftlich bedeutendes eigenes Betriebsvermögen arbeiten und auf den Einsatz ihrer eigenen Fertigkeiten und Befähigungen im unmittelbaren Erwerbsprozess angewiesen sind. Durch die persönliche Leistungserbringung sowie durch die im Hinblick auf die begrenzte Betriebsgröße nur eingeschränkten Möglichkeiten der Erweiterung des Produktionspotentials sind sie vergleichbar einem Arbeitnehmer auf den Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung angewiesen. All dies trifft auf freiberufliche Hebammen zu und rechtfertigt daher deren Einbeziehung in die gesetzliche Rentenversicherungspflicht.

23. Wie hoch sind Anzahl und Anteil freiberuflicher Hebammen, die aufgrund geringer Einkommen zusätzlich staatliche Transferleistungen erhalten?

Der Landesregierung liegen keine statistischen Daten vor, weil eine Erhebung der einzelnen Berufsbilder Selbstständiger im Rahmen des Bezugs von aufstockenden Leistungen aus dem SGB II nicht erfolgt.

24. Was gedenkt die Landesregierung zu unternehmen, damit Hebammen für Bereitschaftsdienste (Rufbereitschaften, Bereitschaften in Entbindungsstätten, d. h. in Geburtshäusern oder Kliniken) entsprechend vergütet werden?

Es ist Aufgabe der Vertragspartner auf Bundesebene, zu prüfen, ob Bereitschaftsdienste für Hebammen entsprechend zu vergüten sind.

VIII. Arbeitssituation der Hebammen in Kliniken

1. Wie stellt sich das Verhältnis von fest- und befristet angestellten Hebammen in den Kliniken sowie Beleghebammen dar (bitte für die Kliniken einzeln angeben und die jeweiligen Stundenbudgets der Hebammen aufführen)?

Es sind keine Daten vorhanden. Valide und umfassende Ermittlungsergebnisse können nicht gewährleistet werden, da keine allgemeine Pflicht zur Herausgabe der gewünschten Daten besteht.

2. Wie stellt sich die Altersstruktur der in den Kliniken beschäftigten Hebammen dar?

Es konnten keine Daten beschafft werden.

3. Welche Hinweise hat die Landesregierung auf die Anzahl vorliegender Überlastungsanzeigen von in den Kliniken angestellten Hebammen (bitte für die Kliniken einzeln angeben)?

Es sind keine Daten verfügbar.

4. Wie häufig mussten Kreißsäle in welchen Kliniken in den Jahren 2007 bis 2009 wegen Überbelegung gesperrt werden?

Die Bezirksregierungen haben berichtet, dass nur in einem Fall die Schließung eines Kreißsaals erfolgt ist.

5. Ist in jeder Klinik Nordrhein-Westfalen vollständig gesichert, dass bei jeder Geburt, auch bei Kaiserschnitten, entsprechend der gesetzlichen Vorschrift eine Hebamme anwesend ist (bitte nach Kliniken differenziert angeben)?

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (Hebammengesetz - sind die Ärztin oder Arzt verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei einer Entbindung eine Hebamme oder ein Entbindungspfleger zugezogen wird.

Eine Ausnahme bildet eine Klinik im Regierungsbezirk Düsseldorf, in der bei Kaiserschnitten keine Hebamme hinzugezogen worden ist.

6. Welche Auswirkungen haben die administrativen, z. B. organisations- und verwaltungstechnischen, Aufgaben, die Hebammen auf Geburtsstationen zunehmend übernehmen müssen, auf die Hebammenarbeit?

7. Welchen Zeitanteil nimmt die administrative Arbeit an der gesamten Hebammenarbeit in den Kliniken nach Kenntnis der Landesregierung in Anspruch (bitte gegebenenfalls einen geschätzten Anteil angeben)?

Da die Fragen in engem Sachzusammenhang stehen, werden sie gemeinsam beantwortet.

Aus Sicht der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen steigt der administrative Aufwand in Krankenhäusern aufgrund der weitergehenden Bürokratisierung stetig an. Auch im Bereich der geburtshilflichen Leistungen sind im Rahmen der erforderlichen qualitativ hochwertigen Dokumentation administrative Tätigkeiten hinzugekommen. Der Umfang des Zeitanteils dieser administrativen Arbeit lässt sich allerdings nicht belegbar quantifizieren.

Vielfach werden durch den Einsatz von anders qualifizierten Personen, z. B. Stationssekretärinnen in den Kliniken die verschiedenen Professionen von berufsgruppenfernen Tätigkeiten entlastet.

8. Hält die Landesregierung die von der Deutschen Krankenhausgesellschaft am Anfang der 90er Jahre empfohlene Stellenbemessung von einer für 118 Geburten pro Jahr unter Berücksichtigung der Zunahme der administrativen Aufgaben für zeitgemäß?

9. Welche Stellenbemessungsgrundlage für Kreissaalhebammen gilt derzeit?

10. Wird sie in den Kliniken eingehalten? Wenn nein: In welchen Kliniken nicht?

11. Welche Mindestpersonalausstattung hält die Landesregierung im Sinne der Qualitätssicherung in geburtshilflichen Abteilungen für erforderlich?

Da die Fragen in engem Sachzusammenhang stehen, werden sie gemeinsam beantwortet.

Die in den 90er Jahren festgelegte Planstellenberechnung für Kreißsäle liegt bei max. 118

Geburten pro Jahr pro Hebammen-Vollzeitstelle (DKG/KK-Empfehlung 1993). Dieser Personalanhaltsschlüssel definiert einen Orientierungsrahmen und ist heute u. a. vor dem Hintergrund, dass es zum Zeitpunkt der Empfehlung einen anderen Rechtsrahmen in Bezug auf die Krankenhausfinanzierung gab, differenziert zu betrachten. Daneben ist die Rechtsgrundlage für etwaige Empfehlungen zum Personalbedarf zwischenzeitlich aufgehoben worden (§ 19 KHG, 2002). Grundsätzlich obliegt die erforderliche personelle Besetzung der verschiedenen Leistungsbereiche in der Geburtshilfe mit Fachpersonal der Organisationsverantwortung der einzelnen Kliniken. Die nordrhein-westfälischen Krankenhäuser stellen mit ihren geburtshilflichen Abteilungen eine qualitativ hochwertige Versorgung sicher und berücksichtigen auch die erforderliche Differenzierung entsprechend den jeweiligen Anforderungen an die Abteilung. Dieser Umstand kann den Jahresauswertungen zum Modul Geburtshilfe der Geschäftsstelle Qualitätssicherung (qs-nrw) entnommen werden. Daneben definieren die Vorgaben über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Neugeborenen (§ 137 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) strukturelle Anforderungen an die Einrichtungen.

12. Beabsichtigt die Landesregierung auf eine Änderung der Stellenbemessungsgrundlage hinzuwirken?

Nein.