Die DRG werden bundesweit einheitlich durch das InEK erarbeitet

13. Wie wird eine Geburts- bzw. Betreuungsdauer nach den diagnosebezogenen Fallgruppen pauschal veranschlagt?

Hält die Landesregierung dies für ausreichend?

Als durchschnittliche Verweildauer werden für die Abrechnung einer vaginalen Entbindung ohne komplizierende Diagnose 3,3 Tage, für einen Kaiserschnitt ohne komplizierende Diagnose 4,9 Tage zugrunde gelegt.

Die DRG werden bundesweit einheitlich durch das erarbeitet. Grundlage sind die Daten über den tatsächlich mit der jeweiligen Leistung verbundenen Aufwand in sogenannten Kodierkrankenhäusern. Als lernendes System finden auch regelmäßig Anpassungen statt. Der Landesregierung liegen keine Hinweise vor, die diese Vorgehensweise grundsätzlich infrage stellen; sie geht daher davon aus, dass das Prinzip sachgerecht ist.

14. Wie hat sich der Krankenstand der Hebammen in den nordrhein-westfälischen Kliniken in den letzten fünf Jahren entwickelt und wie beurteilt die Landesregierung die Entwicklung?

Hierzu sind keine Informationen vorhanden.

15. Wie hat sich in den nordrhein-westfälischen Kliniken in den letzten fünf Jahren die durchschnittliche Anzahl von Überstunden einer angestellten Hebamme entwickelt und wie hoch ist die derzeitige durchschnittliche Anzahl von akkumulierten Überstunden pro Hebamme?

Hierzu liegen keine Informationen vor.

16. Welches Monatsdurchschnittseinkommen haben angestellte Hebammen in Einrichtungen öffentlicher bzw. privater Trägerschaft in Nordrhein-Westfalen?

Die Beantwortung der Frage bezieht sich auf Krankenhäuser in öffentlicher bzw. privater Trägerschaft.

Beschäftigte in diesem Bereich werden i. d. R. entsprechend dem geltenden Tarifvertrag entlohnt. Es erfolgt z. B. bei kommunalen Arbeitgebern eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 des TVöD - Besonderer Teil Krankenhäuser. Das Gehalt steigt - aufgrund der Eingruppierung in unterschiedliche Stufen - mit Zunahme der beruflichen Tätigkeitsjahre an.

Das Grundgehalt (bei Einstellung ohne Berufserfahrung) in der Stufe 1 liegt derzeit bei rund 2.050 Euro. Daneben werden tariflich festgelegte Zulagen zum Beispiel für Nachtdienste gezahlt.

17. Welche Vergütung für angestellte Hebammen hält die Landesregierung angesichts der hohen Verantwortung, die mit dem Hebammenberuf einhergeht, für angemessen?

In Deutschland gilt das Prinzip der Tarifautonomie, das sich von dem in Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes verankerten Grundrecht der Koalitionsfreiheit herleitet: Unabhängige Gewerkschaften auf der einen und Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberverbän de auf der anderen Seite regeln selbstständig die Ausgestaltung der Löhne und Arbeitsbedingungen und schließen deshalb Tarifverträge ab. Die Vergütung der Hebammen richtet sich z. B. nach den Tarifverträgen des Öffentlichen Dienstes (TVöD oder TV-L) sowie zahlreichen Haus- und Firmentarifverträgen.

18. Wie steht die Landesregierung dazu, die Vergütungen für Spontangeburten und Kaiserschnitte anzugleichen, um finanzielle Fehlanreize zugunsten von Kaiserschnitten auszuschließen?

Unter VIII.13. ist das Verfahren zur Ermittlung des durchschnittlichen Aufwands für eine stationäre Leistung beschrieben. Die Landesregierung hält administrative Eingriffe in dieses Verfahren nicht für sachgerecht.

19. Wie hat sich seit dem Jahr 2000 die Anzahl der Kinder entwickelt, die als kranke Neugeborene eingestuft werden (bitte nach Kreisen und kreisfreien Städten getrennt aufführen)?

In dieser Differenzierung sind keine Daten vorhanden.

IX. Familienhebammen

1. Wie viele Familienhebammen arbeiten in Nordrhein-Westfalen in welchem Arbeitsverhältnis?

Der Landesverband der Hebammen in Nordrhein-Westfalen hat 2008/2009 eine Evaluation zur Situation der Familienhebammen durchgeführt. Diese Evaluation enthält einen Überblick über die Anzahl der im März 2009 angestellt und freiberuflich tätigen Familienhebammen. Im Rahmen dieser Bestandsaufnahme wurden 60 Familienhebammen befragt. Der Rücklauf betrug 75 % (absolute Anzahl: 45 Fragebögen). Für November 2011 ist die Veröffentlichung einer weiteren Evaluation beabsichtigt. Als Familienhebammen werden im Rahmen dieser Bestandsaufnahme die Hebammen definiert, die eine zertifizierte Weiterbildung zur Familienhebamme absolviert haben.

2009 waren in NRW 23 Familienhebammen bei kommunalen Gebietskörperschaften angestellt und 47 freiberuflich tätig. Aufgrund der im Rahmen der o.g. Evaluation festgestellten Steigerungsraten von 2008 auf 2009 ist mit einer hohen Wahrscheinlichkeit von einem weiteren Ausbau bis heute auszugehen.

2. In welchen Netzwerken ­ z. B. des Kinderschutzes - arbeiten diese mit?

95,6 % der vom Landeshebammenverband 2009 befragten Hebammen (absolut 42) gaben an, mit dem Jugendamt und 31,1 % mit dem Kinderschutzbund (13) zu kooperieren. Als Schwerpunkte der Beratungstätigkeiten von Familienhebammen mit besonderer Relevanz wurden im Rahmen dieser Studie Schwangerschaftsberatungsstellen, Geburtskliniken, sozialpädiatrische Zentren, Wohlfahrtsverbände und Zentren früher Hilfen benannt.

3. Welcher Bedarf ist nach Einschätzung der Landesregierung für die Tätigkeit von Familienhebammen in Nordrhein-Westfalen vorhanden?

Aus der Sicht der Landesregierung liegt die Aufgabe der Bedarfsermittlung bei den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe sowie bei der Gesundheitshilfe. Diese haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung den Bedarf zu ermitteln (vgl. § 80 SGB VIII).

4. Auf welche Weise hat die Landesregierung den Bedarf ermittelt?

Siehe Antwort zur Frage 3.

5. Welche Perspektive sieht die Landesregierung für die Arbeit der Familienhebammen?

Die Tätigkeit von ausgebildeten Familienhebammen stellt aus Sicht der Landesregierung eine wesentliche Chance zu einer primären, präventiv wirksamen Unterstützung von Familien in besonderen Belastungssituationen in enger Kooperation mit anderen Frühen Hilfen dar. Eine sorgfältige Einschätzung für einen individuellen Bedarf sollte in enger Kooperation zwischen dem örtlichen Jugend- und Gesundheitsamt jeweils im Einzelfall analog zu den jeweiligen Ressourcen des Kindes und seiner Familie entschieden werden. Familienhebammen können positive Impulse zur Unterstützung einer gesundheits- und beziehungsförderlichen Umgebung setzen.

6. Wie soll die Förderung der Qualifizierung mittel- bzw. langfristig gesichert werden?

Aus der Sicht der Landesregierung sollte die Qualifizierung von Familienhebammen analog zu anderen Professionen als Aufgabe der Arbeitgeber betrachtet werden. Eine durch Dritte, wie z. B. Stiftungen etc., wird als sinnvoll erachtet.

7. Wie soll die Finanzierung der Familienhebammen mittel- bzw. langfristig gesichert werden?

Die Bundesregierung hat eine Finanzierung von Leistungen der Familienhebammen, die über den originären Aufgabenkatalog der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen, im Zuge des Bundeskinderschutzgesetzes ausdrücklich abgelehnt. Es ist daher derzeit offen, wie eine generelle Verlängerung der Hebammenleistung auf sechs Monate finanziert werden könnte.

8. In Ihrem Schreiben an den Ausschuss für Frauen, Gleichstellung und Emanzipation vom 02.02.2011 weist Frau Ministerin Schröder darauf hin, dass der Einsatz von Familienhebammen durch eine Bundesinitiative ausgebaut werden soll. In diesem Zusammenhang ist die rechtliche Einordnung der Familienhebammen bisher ungeklärt.

Welche Vorschläge bestehen seitens der Landesregierung dazu?

Der Entwurf der Bundesregierung für ein Bundeskinderschutzgesetz sieht in Art. 1 § 3 vor, dass in den Ländern flächendeckend verbindliche Netzwerkstrukturen der zuständigen Leis