Gesetz

Gesetzentwurf der Fraktion der CDU Gesetz zur Änderung des Ordnungsbehördengesetzes des Landes Nordrhein Westfalen (OBG NRW) A Problem

Viele Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen empfinden es zunehmend als Problem, dass jugendliche Personen und junge Erwachsene, die sich häufig keiner bestimmten Szene zuordnen lassen, zu bestimmten Zeiten Trinkgelage auf öffentlichen Straßen und Plätzen veranstalten. Insbesondere an Wochenenden und vor Feiertagen herrschen an diesen Orten teilweise regelrechte Ausnahmezustände, die sich auch in einer erhöhten Gewaltdelinquenz niederschlagen. Alkoholbedingte Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, wie zum Beispiel öffentliches Urinieren, Lärmbelästigungen, Verunreinigungen, Gefährdungen des Verkehrs durch zerschlagene Bierflaschen oder gar Straftaten (Beleidigungen, Nötigung, Sachbeschädigungen, Körperverletzungen, Widerstand gegen Polizeibeamte) sind die Folge. Angesichts dieser Entwicklung trauen sich friedliche, rechtstreue Bürger zum Teil nicht mehr auf die Straße. Sie werden in ihrer Freiheit beschränkt, der Jugendschutz wird nicht mehr gewährleistet und Polizisten werden einmal mehr zu Zielscheiben enthemmter Gewalt.

B Lösung:

Nach § 27 OBG NRW wird ein neuer § 27a eingefügt, durch den die Ordnungsbehörden ermächtigt werden, den Verzehr von Alkohol an neuralgischen Brennpunkten durch Gefahrenabwehrverordnungen zu verbieten. Gleiches gilt für das Mitführen alkoholischer Getränke, wenn diese dazu bestimmt sind, öffentlich im Geltungsbereich der Verordnung konsumiert zu werden.

C Alternativen Keine.

D Kosten Keine.

E Zuständigkeit Zuständig ist das Ministerium für Inneres und Kommunales.

F Auswirkung auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände

Durch die zusätzliche Beanspruchung der Ordnungsbehörden können Mehrkosten entstehen.

G Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte Keine.

H Befristung

Eine gesonderte Befristung dieses Gesetzes scheidet aus, weil es sich um ein Änderungsgesetz handelt. Eine Berichtsfrist ist bereits in § 52 des geänderten Gesetzes enthalten.

Gesetzentwurf der Fraktion der CDU Gesetz zur Änderung des Ordnungsbehördengesetzes des Landes Artikel 1

Das Ordnungsbehördengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S.528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Dezember 2009 (GV. NRW. S.765), wird wie folgt geändert:

Nach § 27 wird folgender neuer § 27a eingefügt: § 27a Ermächtigung zum Erlass örtlicher Alkoholkonsumverbote:

(1) Die Ordnungsbehörden können durch Verordnung untersagen, an öffentlich zugänglichen Orten außerhalb von Gebäuden und genehmigten Außenbewirtschaftungsflächen alkoholische Getränke

1. zu konsumieren oder

2. zum Konsum im Geltungsbereich des Verbots mitzuführen, wenn sich die Belastung dieser Flächen durch Ausmaß und Häufigkeit alkoholbedingter Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von der des übrigen Gemeindegebiets deutlich abhebt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort auch künftig mit der Begehung alkoholbedingter Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu rechnen ist.

(2)Das Verbot soll auf bestimmte Tage und an diesen zeitlich beschränkt werden.

(3)Verordnungen nach Absatz 1 sind zu befristen.

Artikel 2:

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.