Verkehrssicherheit für Kinder und Jugendliche erhöhen - Tempo 30 als Regelgeschwindigkeit vor Schulen und Kindergärten einführen

Der Landtag wolle beschließen:

1. Der Landtag stellt mit Bedauern fest, dass in Hessen in den letzten fünf Schuljahren über 26.000 Kinder und Jugendliche auf dem Weg zur Schule Unfälle im Straßenverkehr erlitten haben.

2. Der Landtag begrüßt die bisherige n Anstrengungen zur Steigerung der Verkehrssicherheit für Kinder und Jugendliche durch Eltern, Schulen, Polizei, Verkehrwacht, Verkehrsverbünde, Kommunen und viele andere Aktive wie Informationskampagnen, Schulwegetraining, Aktionstage, Busschulen, mit denen auf die Gefahren im Verkehr hingewiesen und alle Verkehrsteilnehmer zu einem verantwortungsvollen Umgang miteinander motiviert werden sollen.

3. Der Landtag stellt fest, dass diese Anstrengungen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit weiter verstärkt werden müssen, um die Unfälle von Kindern und Jugendlichen zu reduzieren. Wichtige Schwerpunkte sind dabei Maßnahmen, die selbstständige Mobilität von Kindern und Jugendlichen wie Fuß- und Radverkehr sowie die Kombination mit dem ÖPNV sicherer machen.

4. Ein wesentlicher Baustein der Maßnahmen für die Verbesserung der Verkehrssicherheit ist weiterhin die Reduzierung der Geschwindigkeit des Straßenverkehrs besonders an Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen auf 30 km/h, da hierdurch die Sicherheit von Kindern und Jugendlichen als Verkehrsteilnehmer zu Fuß oder mit dem Fahrrad erhöht wird.

5. Der Landtag begrüßt deshalb die bereits erreichte Verbesserung der Verkehrssicherheit durch die Schaffung von Tempo-30-Zonen durch viele Kommunen. Der Landtag kritisiert den bisher erforderlichen erheblichen Aufwand für die Kommunen bei der Geschwindigkeitsreduzierung vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen auf Kreis-, Landes- und Bundesstraßen durch die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung.

6. Der Landtag fordert die Landesregierung auf, sich für eine Änderung der Straßenverkehrsordnung einzusetzen, die Tempo 30 zur Regelgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen macht. Der für die Kommunen bisher notwendige aufwendige Nachweis der Notwendigkeit von Geschwindi gkeitsbegrenzungen würde so entfallen. Künftig müsste nicht die Kommunen das Tempolimit begründen, sondern die Straßenverkehrsbehörden müssten im Einzelfall nachweisen, warum sie eine höhere Geschwindigkeit für notwendig und verantwortbar halten. Weitergehende Verkehrsbeschränkungen wie verkehrsberuhigte Bereiche können durch die Straßenverkehrsbehörden aufgrund der jeweiligen örtlichen Verhältnisse weiterhin angeordnet werden.

Begründung:

In den Schuljahren 2001 bis 2006 registrierte die Unfallkasse Hessen 26.

Wegeunfälle im Straßenverkehr. Dies sind durchschnittlich ca. 5.200 Straßenverkehrsunfälle im Jahr.

Bereits seit vielen Jahren engagieren sich Eltern, Schulen, Polizei, Verkehrwacht, Verkehrsverbünde, Kommunen und viele andere Aktive mit vielfältigen Maßnahmen wie Informationskampagnen zum Schulbeginn, Schulwegetraining, Aktionstagen für den sicheren Schulweg, Busschulen für die Verbesserung der Verkehrssicherheit. Diese Anstrengungen müssen forciert werden, um die Zahl der Unfälle und deren Folgen weiter zu reduzieren.

Bei einer geringeren Geschwindigkeit verkürzt sich der Reaktions- und Bremsweg. Bei Tempo 50 beträgt der Anhalteweg (Summe aus Reaktionsweg und Bremsweg) etwa 29 Meter. Bei Tempo 30 steht ein Auto bereits nach ca. 14 Metern. Dadurch profitieren vor allem langsamere Verkehrsteilnehmer wie Radfahrerinnen und Radfahrer bzw. Fußgängerinnen und Fußgänger von Tempo 30. Zu Fuß gehen und Radfahren sind neben der Nutzung des ÖPNV die wesentlichen Möglichkeiten für Kinder und Jugendliche, selbstständig mobil zu sein. Dabei sind sie auf besondere Rücksicht angewiesen, da sie Gefahren des Straßenverkehrs nicht immer vollständig erfassen können.

Die bisherigen Erfahrungen mit den von den Kommunen angeordneten Tempo-30-Zonen zeigen einen deutlichen quantitativen und qualitativen Rückgang der Unfälle, bei denen Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer zu Fuß oder mit dem Rad betroffen sind.

Nach den derzeitigen Regelungen der Straßenverkehrsordnung dürfen die Kommunen auf klassifizierten Straßen (Kreis-, Landes- und Bundesstraßen) Geschwindigkeitsbeschränkungen nur dann anordnen, wenn die Gefahrensituation das allgemeine Unfallrisiko erheblich übersteigt. Die Kommunen müssen dafür aufwendige Nachweise führen.

Die Landesregierung wird deshalb aufgefordert, über eine Bundesratsinitiative die Anordnung von Tempo 30 für die Kommunen insbesondere in der Nähe von Schulen, Kindergärten sowie vergleichbaren Einrichtungen dadurch zu erleichtert, dass in diesen Fällen grundsätzlich davon auszugehen ist, dass eine besondere Gefahrenlage besteht, die eine Anordnung rechtfertigt. Nur in Einzelfällen soll der zuständigen Straßenbehörde die Möglichkeit gegeben werden, nachzuweisen, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung keine Verbesserung der Verkehrssicherheit erbringt.