Das Teilhabe und Integrationsgesetz tritt an die Stelle des Landesaufnahmegesetzes

§ 16 Inkrafttreten, Berichtspflicht zu Absatz 1 In Satz 1 wird das Inkrafttreten des Gesetzes geregelt.

In Satz 2 wird das Außerkrafttreten des Landesaufnahmegesetzes und der geregelt.

Das Teilhabe- und Integrationsgesetz tritt an die Stelle des Landesaufnahmegesetzes. In den §§ 11 bis 14 werden Regelungen geschaffen, die das Landesaufnahmegesetz ersetzen.

Der Zugang von Spätausgesiedelten sowie von jüdischen Zugewanderten aus der ehemaligen Sowjetunion ist in den letzten Jahren kontinuierlich gesunken.

Die Unterbringung dieser Menschen mit Migrationshintergrund ist vor dem Hintergrund des insgesamt stark rückläufigen Zuzugs, der auch nicht durch die Aufnahme von Flüchtlingsgruppen mit einer Dauerbleibeperspektive - wie besonders schutzbedürftige irakische Flüchtlinge in 2009 und 2010, iranische Oppositionelle in 2010 und 2011 und afrikanische Flüchtlinge in 2010 und 2011, die zunächst auf Malta Zuflucht hatten -, nicht mehr das vorrangige Problem der aufnehmenden Kommunen.

Heute gilt es vielmehr die Kommunen generell bei ihren Integrationsbemühungen zu unterstützen. So werden die Unterbringungs-, Erstattungs- und Betreuungspauschalen nach dem Landesaufnahmegesetz durch Integrationspauschalen ersetzt. Mit diesen Pauschalen werden die Aufnahmegemeinden bei der Erfüllung ihrer Integrationsleistungen im Rahmen der Aufnahme besonderer Zuwanderergruppen - Spätausgesiedelte, jüdische Zugewanderte sowie weitere Flüchtlingsgruppen, die eine Dauerbleibeperspektive haben - unterstützt.

In Anbetracht der bundesweit stetig rückläufigen Zuwanderung von Spätausgesiedelten erfüllt die Verordnungsregelung heute nicht mehr ihren ursprünglichen Zweck, einer Überbelastung der Aufnahmekommunen durch einen verstärkten Zugang von Spätausgesiedelten entgegen zu wirken.

In den vergangenen Jahren sank die Zahl der Zugänge von Spätausgesiedelten in Nordrhein-Westfalen von 21.068 Personen im Jahr 2000 auf 502 Personen im Jahr 2010. Dieser rückläufige Zuwanderungstrend scheint prognostisch auf niedrigem Niveau zu stagnieren.

Die vormals bundesrechtliche Ermächtigung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler (Wohnortzuweisungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2005, BGBl. I S. 2474) ist zum 31. Dezember 2009 ausgelaufen. Die Neustrukturierung des Verfahrensablaufs berücksichtigt den enormen Zuzugsrückgang in so weit, als in Zukunft die Verteilung der betreffenden zugewanderten Personen ausschließlich nach ihren Wohnortwünschen unter Berücksichtigung der Belastungsfähigkeit der Gemeinden erfolgen kann und wegen der quantitativ geringen Anzahl eine Freistellung von Aufnahmegemeinden nicht mehr notwendig erscheint. Daher wird die landesinterne Aufnahme und Verteilung der Spätausgesiedelten ohne einen normierten Verteilungsschlüssel im Einvernehmen mit den Kommunen und ohne eine zeitbegrenzte Freistellungsmöglichkeit von Aufnahmegemeinden durchgeführt werden können. zu Absatz 2 Unter Einbeziehung der Kommunalen Spitzenverbände und der an der Integration der Menschen mit Migrationshintergrund beteiligten Verbände und Organisationen wird die Landesregierung die Auswirkungen dieses Gesetzes überprüfen. Die Landesregierung wird dem Landtag erstmalig bis zum 31.12.2016 und danach alle fünf Jahre über ihre Erfahrungen mit diesem Gesetz berichten.

§ 111 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Landesregierung (GGO) sieht vor, dass alle Gesetze und Rechtsverordnungen der Landesregierung mit einer Befristung, mit einem Verfallsdatum oder einer Berichtspflicht zu versehen sind. Dieses erste Teilhabe- und Integrationsgesetz in einem Flächenland soll aber nicht nach einem bestimmten Zeitraum automatisch außer Kraft treten. Deshalb ist es mit einer sogenannten dynamischen Berichtspflicht versehen.

Zum ersten Mal wird der Integration von Menschen mit Migrationshintergrund in einem eigenen Gesetz Verbindlichkeit gegeben. Integration ist keine staatliche Aufgabe, die sich in absehbarer Zeit erledigt hat. Der Integrationsprozess braucht Zeit, die nicht bereits mit Inkrafttreten dieses Gesetzes berechenbar ist. Wichtig und sinnvoll ist es hingegen, die Erfahrungen mit diesem Gesetz regelmäßig zu überprüfen und dem Gesetzgeber zu berichten. Von daher ist eine dynamische Berichtspflicht das für dieses Gesetz geeignete Instrument der Normprüfung. zu Artikel 2

Änderung des Schulgesetzes NRW zu § 2 Absatz 5 zu Buchstabe a)

Mit der Aufnahme dieser neuen Lernziele wird eine Anregung aus der Gemeinsamen Erklärung der Kultusministerkonferenz und der Organisationen von Menschen mit Migrationshintergrund Integration als Chance - gemeinsam für mehr Gerechtigkeit vom 13. Dezember 2007 aufgegriffen. Nach dieser Erklärung soll interkulturelles Lernen stärker als bisher im Unterricht und außerunterrichtlichen Bereich verankert werden. Hierzu gehört, dass alle Schulen, insbesondere solche mit einem hohen Anteil von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund, besondere Profile im Hinblick auf Interkulturalität ausprägen und diese Ziele in Schulprogrammen und schulinternen Lernplänen festlegen. zu Buchstabe b)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zu a). zu Artikel 3

Änderung des Schiedsamtsgesetzes zu Nummer 1

Die Schiedstätigkeit ist nach § 6 Schiedsamtsgesetz ehrenamtlich. Den Schiedspersonen obliegt es, im Gemeindegebiet (Schiedsamtsbezirk, § 1 Absatz 2 Satz 1 Schiedsamtsgesetz) in zivilrechtlichen und strafrechtlichen Auseinandersetzungen Schiedsverfahren durchzuführen und so zur außergerichtlichen Streitschlichtung beizutragen. Voraussetzung für eine erfolgreiche Schlichtung ist es, Verständnis für die andere Seite zu entwickeln und tragfähige Lösungen zu erarbeiten.

Vor diesem Hintergrund bietet das Schiedsamt eine geeignete Möglichkeit, Menschen mit Migrationshintergrund in den Kommunen zu integrieren. Es bietet ihnen die Gelegenheit zur gesellschaftlichen Teilnahme, indem sie sich in ihrer Gemeinde engagieren und dort Verantwortung übernehmen. Darüber hinaus ist es wünschenswert, dass das Schiedsamt auch von Personen mit Migrationshintergrund ausgeübt wird. Durch die Streitschlichtung wird ein wichtiger Beitrag zum friedlichen Zusammenleben in der Gemeinde geleistet. So können Menschen mit Migrationshintergrund im Rahmen des Schlichtungsverfahrens das wechselseitige

Verständnis von Verfahrensbeteiligten mit und ohne Migrationshintergrund authentisch fördern. zu Nummer 2

§ 51 normiert eine Berichtspflicht der Landesregierung gegenüber dem Landtag zum 1. September 2006. Diese Berichtspflicht ist erledigt (LT-Vorlage 14/0610). Zukünftig wird die Landesregierung dem Landtag bis zum 31. Dezember 2016 über die Erforderlichkeit des Fortbestandes der Regelungen und danach alle fünf Jahre berichten.

§ 111 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Landesregierung (GGO) sieht vor, dass alle Gesetze und Verordnungen der Landesregierung mit einer Befristung, mit einem Verfallsdatum oder einer Berichtspflicht zu versehen sind. Über die Notwendigkeit des Fortbestehens der Regelungen des soll im Lichte der Erfahrungen mit der Integration und Teilhabe von Personen mit Migrationshintergrund im Schiedsamt, die durch den neu eingeführten § 3 Absatz 2 Satz 2 gefördert werden, entschieden werden. Integration ist jedoch keine staatliche Aufgabe, die sich innerhalb eines bestimmten Zeitraums erledigt. Der Integrationsprozess braucht Zeit, die sich nicht bereits mit Inkrafttreten dieses Gesetzes berechnen lässt.

Wichtig und sinnvoll ist es hingegen, die Erfahrungen mit diesem Gesetz regelmäßig zu überprüfen und dem Gesetzgeber zu berichten. Angesichts dessen ist eine dynamische Berichtspflicht das geeignete Instrument. zu Artikel 4

Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes

Den Jugendhilfeausschüssen der Kommunen und dem Landesjugendhilfeausschuss gehören als beratende Mitglieder Vertreterinnen und Vertreter bestimmter Organisationen, wie z.

B. des (Landes-) Jugendamtes, der Arbeitsverwaltung und der Kirchen an. Hier sollen als beratende Mitglieder zukünftig auch Vertreterinnen und Vertreter mitwirken, die von den kommunalen Integrationsgremien (§ 27 Gemeindeordnung) bzw. vom Landesintegrationsrat (oder Nachfolgeinstitutionen) gewählt werden, um den besonderen Belangen der Kinder und Jugendlichen mit Migrationshintergrund Rechnung zu tragen und ihre Integration stärker zu fördern. Dazu bedarf es der Änderung der §§ 5 und 12 AG - KJHG. zu Artikel 5

Änderung des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes

Als 10. Schwerpunkt der Kinder- und Jugendarbeit in Nordrhein-Westfalen soll zukünftig in § 10 Absatz 1 3. AG-KJHG - KJFöG die integrationsfördernde Kinder- und Jugendarbeit aufgenommen werden. Sie soll zur besseren Integration der Kinder und Jugendlichen mit Migrationshintergrund beitragen und insbesondere ihre Bildungschancen und Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern helfen. Damit wird der Schwerpunkt der interkulturellen Kompetenz ergänzt und ausgebaut. zu Artikel 6

Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen Staatliche Institutionen haben im Hinblick auf eine interkulturelle Öffnung eine besondere Verantwortung, aber auch eine Vorbildfunktion - dies gilt im Hinblick auf Bemühungen zur Erhöhung des Anteils von Menschen mit Migrationshintergrund als auch für Qualifizierungsmaßnahmen zur Förderung interkultureller Kompetenz für die Beschäftigten.