Prüfung der Firma Jobpower und anderer Leih- und Zeitarbeitsfirmen durch die Deutsche Rentenversicherung Westfalen?

Nachdem das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 14. Dezember 2010 entschieden hat, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig ist und keine Tarifverträge abschließen kann, mit denen Zeitarbeitsunternehmen vom Grundsatz des Equalpay abweichen können, haben unter anderem Angestellte der Jobpower gegen ihren Arbeitgeber geklagt und eine Lohnnachzahlung eingefordert. Am 15. Juli 2011 ist ein entsprechendes Urteil am Arbeitsgericht Dortmund gefällt worden, das die Jobpower auffordert, die entsprechenden Lohnnachforderungen nebst den angefallenen Zinsen zu erstatten. Neben dieser Möglichkeit der Beschäftigten direkte Lohnnachforderungen einzuklagen, sind die Träger der Rentenversicherung verpflichtet unverzüglich zu prüfen, ob die Arbeitgeber die bestehenden sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflichten erfüllt haben.

In der Antwort auf die kleine Anfrage 888 erläutert die Landesregierung, dass die Betriebsprüfungen bei der Beteiligungs- und Management und ihren Töchtern PARAT Duisburg, TTM Essen, Timemaster Dick Personalmanagement bereits terminiert sind. Daneben gibt es sicherlich viele andere Firmen in denen solche Betriebsprüfungen vorgesehen sind oder eventuell auch schon abgeschlossen wurden.

1. In welchen Firmen sind Betriebsprüfungen aufgrund des Urteils des BAG vom 14. Dezember 2010 vorgesehen oder bereits durchgeführt worden (Bitte einzeln mit den Terminen für die Betriebsprüfung aufführen)?

Nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Westfalen werden 104 Unternehmen geprüft, wobei bei 4 Unternehmen die Prüfungen zwischenzeitlich abgeschlossen sind. Eine Liste der von der Deutschen Rentenversicherung Westfalen geprüften bzw. zur Prüfung anstehenden Unternehmen liegt dem zuständigen Aufsichtsreferat des MAIS NRW vor. Eine Bekanntgabe der Liste ist aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht möglich, da Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt gegenüber Dritten offenbart werden dürfen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Betrieben stehen insoweit Sozialdaten gleich (§ 35 Abs. 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 SGB I).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichtes sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat.

Die Bekanntgabe der Tatsache, dass bei einem Unternehmen eine Betriebsprüfung durchgeführt wird oder wurde, fällt insoweit unter das Geschäftsgeheimnis. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Tariffähigkeit der CGZP zu erheblichen Beitragsnachforderungen kommen kann, die möglicherweise in Einzelfällen Auswirkungen auf die Zahlungsfähigkeit kleinerer Unternehmen haben können.

2. Ist in der Firma Jobpower oder anderen Firmen die Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung Westfalen bereits durchgeführt worden?

Die gesonderte Betriebsprüfung der Dortmund Personaldienstleistungs 44135 Dortmund, wird von der Deutschen Rentenversicherung Bund durchgeführt. Insoweit liegen der Deutschen Rentenversicherung Westfalen hierzu keine Erkenntnisse vor.

3. Zu welchem Ergebnis sind die Betriebsprüfungen gekommen (bitte Ergebnis und nach Art des Verstoßes und Unternehmensteil aufgeschlüsselt und detailliert beschreiben)?

Im Rahmen der bislang vorgenommenen Betriebsprüfungen wurden höhere Arbeitsentgeltansprüche der Arbeitnehmer festgestellt. Von den Entgeltdifferenzen hat die Deutsche Rentenversicherung Westfalen die Beiträge entsprechend nacherhoben. Die Ergebnisse der laufenden und noch anstehenden Betriebsprüfungen bleiben abzuwarten.

Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den zu erhebenden Daten um Sozialdaten handelt, die nicht unbefugt gegenüber Dritten offenbart werden dürfen (§ 35 Abs. 1 SGB I), wobei die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Betrieben den Sozialdaten gleichstehen (§ 35 Abs. 4 SGB I).

Auf die Ausführungen zu den maßgeblichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu Frage 1 wird verwiesen.

4. Wie viele Verfahren von (ehemaligen) Beschäftigten gegen die Jobpower auf Lohnnachzahlung, wie das am 15. Juli 2011 beendete, sind derzeit noch anhängig?

5. Wie viele solcher Verfahren gegen die Jobpower sind bereits abgeschlossen (Bitte einzeln mit Streitwert und Urteil aufführen)?

Für die Betriebsprüfung der Dortmund Personaldienstleistungs ist die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig. Insoweit liegen der Deutschen Rentenversicherung Westfalen keine Informationen zu diesem Unternehmen vor.

Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass bei der Registrierung der Verfahren vor den Arbeitsgerichten nicht unterschieden wird, ob es sich bei den Klägerinnen/Klägern um Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer handelt. Daher kann die Anzahl der derzeit noch anhängigen Verfahren, in denen Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer bzw. ehemalige Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer Entgeltansprüche gegen die Jobpower vor den Arbeitsgerichten geltend machen, nicht benannt werden. Darüber hinaus unterscheidet die Verfahrensregistrierung bei Entgeltklagen nicht danach, ob als Anspruchsgrund die Verletzung des Equal-Pay-Grundsatzes geltend gemacht wird.

Entsprechendes gilt für die Anzahl der insoweit abgeschlossenen Verfahren.