Militärregierungsgesetz
Alle Verordnungen sind zur Durchführung des Militärregierungsgesetzes Nr. 59 (Rückerstattungsgesetz) ergangen. Das Militärregierungsgesetz Nr. 59 wurde abgelöst durch das Bundesrückerstattungsgesetz vom 19. Juli 1957 (BGBl. I S. 734), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358). Damit ist die gesetzliche Grundlage für die Regelungen durch die oben aufgeführten Verordnungen entfallen.
Zu Art. 4 (Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz)
Zu Nr. 1 (Aufhebung des Gesetzes über den Erlass von Rechtsvorschriften)
Durch das Gesetz zur Bereinigung des hessischen Landesrechts vom 6. Februar 1962 (GVBl. S. 21), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 1972 (GVBl. I S. 349), hat der Landesgesetzgeber bestimmt, welche am 31. Dezember 1961 in Hessen als Landesrecht geltenden Rechtsvorschriften weiterhin Geltung behalten sollen (Anlage I zu § 1). Danach gilt das Gesetz über den Erlass von Rechtsvorschriften (§§ 1, 2 und 4) als Landesrecht fort.
§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Erlass von Rechtsvorschriften deckt sich inhaltlich mit Art. 129 Abs. 3 des Grundgesetzes und ist insoweit entbehrlich.
§ 2 des Gesetzes über den Erlass von Rechtsvorschriften kommt heute keine eigenständige Bedeutung mehr zu und kann daher ebenso ersatzlos aufgehoben werden.
Da Art. 107 der Verfassung des Landes Hessen als Ermächtigungsgrundlage für Ausführungsvorschriften vorkonstitutionellen Reichs- oder Landesrechts nicht in Betracht kommt, ist festzustellen, ob es in Hessen noch Ausführungsverordnungen der Landesregierungen bzw. Subdelegationsermächtigungen gibt, die auf vorkonstitutionelles Recht im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Erlass von Rechtsvorschriften gestützt werden. Dies wurde von der Staatskanzlei und den Ressorts jeweils in eigener Zuständigkeit geprüft. Soweit dazu Stellungnahmen der Staatskanzlei und der Ressorts eingegangen sind, wurde kein Anwendungsfall des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Erlass von Rechtsvorschriften mitgeteilt.
Gegen die beabsichtigte Aufhebung des Gesetzes über den Erlass von Rechtsvorschriften haben die Staatskanzlei und die Ressorts keine Einwendungen erhoben.
Zu Nr. 2 (Aufhebung der Verordnung über die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten nach § 13 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen)
Mit der Verordnung über die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten nach § 13 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde von der Ermächtigung Gebrauch gemacht, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren hinsichtlich der Unterlassungs- und Widerrufsansprüche nach dem Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) dem Landgericht Frankfurt am Main für die Bezirke der Landgerichte in Hessen diese Rechtsstreitigkeiten zuzuweisen.
Die Verordnung kann aufgehoben werden, weil das zugrunde liegende AGBGesetz durch Gesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) aufgehoben worden ist und die verfahrensrechtlichen Regelungen des AGB-Gesetzes
(§§ 13 ff.) zum gleichen Zeitpunkt in etwas modifizierter Form im Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) aufgegangen sind. Auf der Grundlage der im UKlaG enthaltenen Ermächtigung ist mit der Zweiten Verordnung zur Anpassung gerichtsorganisatorischer Regelungen vom 22. April 2002 (GVBl. I S. 88) eine entsprechende Konzentrationsregelung für die Rechtsstreitigkeiten nach dem UKlaG getroffen worden.
Die Verordnung über die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten nach § 13 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist infolge Wegfall der Ermächtigungsgrundlage durch Gesetz aufzuheben.
Zu Nr. 3 (Aufhebung der Hessischen Ausführungsverordnung zu § 113 des Deutschen Richtergesetzes)
Am 1. Juli 1962 trat das Deutsche Richtergesetz in Kraft, das in den §§ 5 bis 7 die Befähigung zum Richteramt regelt. Das Deutsche Richtergesetz galt nicht nur für Personen, die ihre Ausbildung nach dem 1. Juli 1962 begannen, sondern auch für die in diesem Zeitpunkt bereits in Ausbildung Stehenden. Es bedurfte deshalb einer Regelung, inwieweit Studium und Vorbereitungsdienst, die vor dem Inkrafttreten des Deutschen Richtergesetzes nach den früher geltenden Vorschriften abgeleistet worden waren, anerkannt werden. Diese Übergangsregelung war der Landesregierung überlassen, weil die §§ 5 bis 7 des Deutschen Richtergesetzes nur einen Rahmen für die Ausbildung vorgeben, der durch Landesrecht auszufüllen ist.
Die Hessische Ausführungsverordnung zu § 113 des Deutschen Richtergesetzes stellt diese Übergangsregelung dar, die durch Zeitablauf hinfällig geworden ist und deshalb aufgehoben werden kann.
§ 113 des Deutschen Richtergesetzes wurde durch Gesetz vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) aufgehoben. Da für die Aufhebung der Verordnung keine Ermächtigungsgrundlage mehr existiert, wird die Verordnung durch Gesetz aufgehoben.
Zu Nr. 4 (Aufhebung des Gesetzes, über den Fortbestand und die Abl ösung der gewerblichen Real-Gerechtigkeiten)
Die Vorschrift ist durch Zeitablauf obsolet geworden. Ein Bedürfnis für eine gesetzliche Regelung ist in den letzten Jahrzehnten nicht aufgetreten.
Zu Nr. 5 (Aufhebung des Hessischen Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts)
Bei dem Hessischen Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 18. März 1970 (GVBl. I S. 245) handelt es sich um ein Sammelgesetz, das aufgrund umfangreicher Reformen auf Bundesebene im Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts erforderlich wurde. Das Gesetz gliedert sich in zwei Abschnitte, nämlich Einzelanpassung landesrechtlicher Vorschriften und Allgemeine und Schlussvorschriften.
Die Regelungen des ersten Abschnitts enthalten die notwendigen Einzelanpassungen der landesrechtlichen Regelungen an das Bundesrecht. Mit dem Inkrafttreten der Änderungsbefehle wurde die jeweilige Stammnorm geändert. Die Änderungsbefehle haben sich durch ihren Vollzug erledigt.
Der zweite Abschnitt Allgemeine und Schlussvorschriften enthält "Generalklauseln", deren Ziel es war, Auffangnormen zu schaffen, falls bei der Einzelanpassung der Landesvorschriften eine Norm übersehen worden sein sollte oder aber damals noch die Überleitung von einzelnen vorkonstitutionellen Normen in Landesrecht ungeklärt bzw. nicht abgeschlossen war. Da die Gesetze das gesamte Landesrecht betrafen, wurden zur Klärung der Frage, ob diese Vorschriften weiterhin einen eigenen und in der Rechtspraxis erforderlichen Regelungsgehalt haben, alle Ressorts sowie der Generalstaatsanwalt und der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main beteiligt und um Mitteilung gebeten, ob dort Anwendungsfälle bekannt seien und Bedenken gegen eine Aufhebung der Vorschrift bestünden. Dabei wurden keine Bedenken gegen eine Aufhebung bekannt. Das Gesetz kann daher aufgehoben werden.
Zu Nr. 6 (Aufhebung des Hessischen Gesetzes zur Anpassung der Straf- und Bußgeldvorschriften an das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten)
Bei dem Gesetz zur Anpassung der Straf- und Bußgeldvorschriften an das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 5. Oktober 1970 (GVBl. I S. 598, 1971 I S. 64) handelt es sich um ein Sammelgesetz, das aufgrund umfangreicher Reformen auf Bundesebene im Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts erforderlich wurde. Das Gesetz gliedert sich in zwei Abschnitte, nämlich Einzelanpassung landesrechtlicher Vorschriften und Allgemeine und Schlussvorschriften.
Die Regelungen des ersten Abschnitts enthalten die notwendigen Einzelanpassungen der landesrechtlichen Regelungen an das Bundesrecht. Mit dem Inkrafttreten der Änderungsbefehle wurde die jeweilige Stammnorm geändert. Die Änderungsbefehle haben sich durch ihren Vollzug erledigt.
Der zweite Abschnitt Allgemeine und Schlussvorschriften enthält "Generalklauseln", deren Ziel es war, Auffangnormen zu schaffen, falls bei der Einzelanpassung der Landesvorschriften eine Norm übersehen worden sein sollte oder aber damals noch die Überleitung von einzelnen vorkonstitutionellen Normen in Landesrecht ungeklärt bzw. nicht abgeschlossen war. Da die Gesetze das gesamte Landesrecht betrafen, wurden zur Klärung der Frage, ob diese Vorschriften weiterhin einen eigenen und in der Rechtspraxis erforderlichen Regelungsgehalt haben, alle Ressorts sowie der Generalstaatsanwalt und der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main beteiligt und um Mitteilung gebeten, ob dort Anwendungsfälle bekannt seien und Bedenken gegen eine Aufhebung der Vorschrift bestünden. Dabei wurden keine Bedenken gegen eine Aufhebung bekannt. Das Gesetz kann da her aufgehoben werden.
Zu Nr. 7 (Aufhebung der Anordnung zur Übertragung der Befugnis zur Abänderung, Ergänzung und Aufhebung von Erstattungsbeschlüssen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz)
Seitens des Geschäftsbereichs wurden - auch angesichts der zahlreichen Instrumente der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen - keine Einwendungen gegen die Abschaffung der Regelung erhoben und auch die Einschätzung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport bezüglich eines generellen Verzichts auf das Erstattungsgesetz geteilt. Die o.g. Anordnung ist somit nicht mehr notwendig und ist daher aufzuheben.
Da das Gesetz über den Erlass von Rechtsvorschriften vom 11. März 1948 (GVBl. S. 47) als Teil der Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung durch Art. 4 Nr. 1 dieses Gesetzes aufgehoben wird, erfolgt die Aufhebung der o.a. Anordnung durch Gesetz.
Zu Nr. 8 (Aufhebung der Verordnung über die Laufbahn für das Amt des Richters und des Staatsanwalts)
Die Verordnung über die Laufbahn für das Amt des Richters und des Staatsanwalts vom 16. Mai 1939 regelt ausschließlich Gegenstände, die nunmehr im Juristenausbildungsgesetz und im Hessischen Richtergesetz geregelt sind.
Deshalb ist diese vorkonstitutionelle Verordnung hinfällig und kann durch Gesetz aufgehoben werden.
Zu Art. 5 Geschäftsbereich des Kultusministeriums
Zu Nr. 1 (Aufhebung der Verordnung zur Ermächtigung des Ministers für Erziehung und Volksbildung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Gesetz über das Lehramt an öffentlichen Schulen)
Zu Nr. 2 (Aufhebung der Verordnung über die berufspädagogische Ausbildung und die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in technologischen und sozialpädagogischen Fächern)
Zu Nr. 3 (Aufhebung der Verordnung über die Benennung von Fachschulen, auf die die §§ 1 und 2 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen keine Anwendung finden)
Zu Nr. 4 (Aufhebung der Verordnung über die Beendigung der schulpraktischen Ausbildung zum Erwerb der Lehrbefähigung in musisch-technischen Fächern)