Lehrerbildungsgesetz

Das Gesetz über das Lehramt an öffentlichen Schulen wurde durch das Hessische Lehrerbildungsgesetz vom 29. November 2004 (GVBl. I S. 330) aufgehoben. Das Hessische Lehrerbildungsgesetz sowie die hierzu ergangene Verordnung zur Umsetzung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes vom 16. März 2005 (ABl. S. 202) regeln, soweit weiterhin erforderlich, die Inhalte der o.g. Verordnungen, sodass diese überflüssig und somit aufzuheben sind.

Da für diese Verordnungen keine Ermächtigungsgrundlage mehr existiert auch das Lehrerbildungsgesetz enthält keine entsprechende Ermächtigungsgrundlage -, erfolgt die Aufhebung der Verordnungen durch Gesetz.

Zu Nr. 5 (Aufhebung des Gesetzes zur Regelung der Amtszeit der Personalvertretungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Hessischen Landesinstitutes für Pädagogik)

Das Gesetz zur Regelung der Amtszeit der Personalvertretungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Hessischen Landesinstitutes für Pädagogik vom 4. März 1996 (GVBl. I S. 102, 103) ist durch Zeitablauf gegenstandslos geworden. Das Gesetz regelt eine Amtszeit der Personalvertretungen, die zwischenzeitlich abgelaufen ist. Ferner wurde das Hessische Landesinstitut für Pädagogik durch das Gesetz zur Errichtung des Instituts für Qualitätsentwicklung und des Amtes für Lehrerbildung (§ 1) mit Ablauf des 31. Dezember 2004 aufgelöst. Daher ist das oben genannte Gesetz aufzuheben.

Zu Art. 6 (Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst)

Zu Nr. 1 (Aufhebung des Artikels 4 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2001 und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften)

Die durch die Regelung angeordnete Eingliederung ist vollzogen und kann daher aufgehoben werden.

Zu Nr. 2 (Aufhebung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade)

Zu Nr. 3 (Aufhebung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade)

Zu Nr. 4 (Aufhebung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade)

Durch § 29 des Hessischen Hochschulgesetzes und § 132a des Strafgesetzbuches ist die Führung akademischer Grade umfassend und abschließend geregelt. Eines Rückgriffs auf das Gesetz über die Führung akademischer Grade und seiner Durchführungsverordnungen bedarf es nicht mehr.

Da die Ermächtigungsgrundlage für diese Verordnungen mit diesem Gesetz (Art. 6 Nr. 2) entfällt, erfolgt die Aufhebung der o.g. Verordnungen durch Gesetz.

Zu Nr. 5 (Aufhebung der Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die vorläufigen Organe der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main)

Mit Art. 1 der Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die vorläufigen Organe der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main wurde die Verordnung über die vorläufigen Organe der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main vom 15. Oktober 1970 (GVBl. I S. 669), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. April 1973 (GVBl. I S. 153), aufgehoben.

Art. 2 der o.g. Verordnung, der eine Regelung zur Amtszeit der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gewählten Mitglieder der vorläufigen Organe der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main enthält, ist inzwischen gegenstandslos geworden. Die Verordnung kann daher aufgehoben werden.

Die Aufhebung der Verordnung muss durch Gesetz erfolgen, da die Ermächtigungsgrundlage des § 32 Abs. 3 des Kunsthochschulgesetzes vom 15. Juli 1970 (GVBl. I S. 431) aufgehoben worden ist.

Zu Nr. 6 (Aufhebung des Gesetzes betreffend die European Business School)

Die European Business School ist seit 1989 als wissenschaftliche Hochschule staatlich anerkannt. Im Hessischen Hochschulgesetz ist die Anerkennung und der Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen in den §§ 101 ff umfassend für alle Hochschularten geregelt.

Die Übergangsregelungen des Gesetzes betreffend die European Business School sind damit nicht mehr erforderlich.

Zu Nr. 7 (Aufhebung des Gesetzes zur Eingliederung der Hessischen Landes- und Hochschulbibliothek Darmstadt in die Technische Universität Darmstadt)

Zu Nr. 8 (Aufhebung des Gesetzes zur Eingliederung der Fachhochschule Dieburg der Deutschen Telekom AG in die Fachhochschule Darmstadt)

Die durch die Gesetze angeordnete Eingliederung ist jeweils vollzogen. Die Gesetze können daher aufgehoben werden.

Zu Nr. 9 (Aufhebung der Benutzungs- und Gebührenordnung der Desinfektionsanstalt des Klinikums der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt a. M.)

Die Ermächtigungsgrundlage des § 62 des Universitätsgesetzes, wonach der Kultusminister die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften erlässt, ist außer Kraft getreten.

Aufgrund der rechtlichen Verselbstständigung der Universitätskliniken durch das Gesetz für die hessischen Universitätskliniken vom 26. Juni 2000 (GVBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 (GVBl. I S. 843), werden die notwendigen Ordnungen seither vom Universitätsklinikum selbst erlassen. Wegen des Wegfalls der Ermächtigungsgrundlage kann die Verordnung nur durch Gesetz aufgehoben werden.

Zu Nr. 10 (Aufhebung der Verordnung über die Abschlussprüfung für deutsche Aussiedler)

Die Ermächtigungsgrundlage des § 44 Abs. 4 und 6 des Schulverwaltungsgesetzes ist außer Kraft getreten. Die o.g. Verordnung kann aufgehoben werden, da sie durch die Rahmenordnung der KMK für den Hochschulzugang mit ausländischen Bildungsnachweisen, für die Ausbildung an den Studienkollegs und für die Feststellungsprüfung in der Fassung vom 18. November 2004 und die Feststellungsprüfungsordnungen der einzelnen Hochschulen abgelöst worden ist.

Eine Rechtsverordnung mit eigenständigem Regelungsgehalt kann nach Wegfall der Ermächtigungsgrundlage nur durch Gesetz aufgehoben werden.

Zu Nr. 11 (Aufhebung der Ordnung der Prüfung zur Feststellung der Eignung ausländischer Studienbewerber für die Aufnahme eines Fachhochschulstudiums)

Die Ermächtigungsgrundlage des § 44 Abs. 6 des Schulverwaltungsgesetzes ist außer Kraft getreten. Die o.g. Ordnung kann aufgehoben werden, da sie durch die Rahmenordnung der KMK für den Hochschulzugang mit ausländischen Bildungsnachweisen, für die Ausbildung an den Studienkollegs und für die Feststellungsprüfung in der Fassung vom 18. November 2004 und die Feststellungsprüfungsordnungen der einzelnen Hochschulen abgelöst worden ist.

Eine Rechtsverordnung mit eigenständigem Regelungsgehalt kann nach Wegfall der Ermächtigungsgrundlage nur durch Gesetz aufgehoben werden.

Zu Nr. 12 (Aufhebung der Ordnung der Prüfung zur Aufnahme ausländischer Studienbewerber in das Studienkolleg für ausländische Studierende [Fachhochschulen] an der Fachhochschule Gießen-Friedberg)

Die Ermächtigungsgrundlage des § 44 Abs. 4 des Schulverwaltungsgesetzes ist außer Kraft getreten. Die o.g. Ordnung kann aufgehoben werden, da sie durch die Rahmenordnung der KMK für den Hochschulzugang mit ausländischen Bildungsnachweisen, für die Ausbildung an den Studienkollegs und für die Feststellungsprüfung in der Fassung vom 18. November 2004 und die Feststellungsprüfungsordnungen der einzelnen Hochschulen abgelöst worden ist.

Eine Rechtsverordnung mit eigenständigem Regelungsgehalt kann nach Wegfall der Ermächtigungsgrundlage nur durch Gesetz aufgehoben werden.

Zu Nr. 13 (Aufhebung der Verordnung über die Prüfung zur Feststellung der Hochschulreife [Feststellungsprüfung] ausländischer Studienbewerber)

Die Ermächtigungsgrundlage des § 58 Abs. 2 Nr. 5 des Schulverwaltungsgesetzes ist außer Kraft getreten. Die o.g. Verordnung kann aufgehoben werden, da sie durch die Rahmenordnung der KMK für den Hochschulzugang mit ausländischen Bildungsnachweisen, für die Ausbildung an den Studienkollegs und für die Feststellungsprüfung in der Fassung vom 18. November 2004 und die Feststellungsprüfungsordnungen der einzelnen Hochschulen abgelöst worden ist.

Eine Rechtsverordnung mit eigenständigem Regelungsgehalt kann nach Wegfall der Ermächtigungsgrundlage nur durch Gesetz aufgehoben werden.

Zu Nr. 14 (Aufhebung der Gebührenordnung für die Kliniken und Institute des Fachbereichs Veterinärmedizin der Justus-Liebig-Universität Gießen)

Die Ermächtigungsgrundlage des § 56 des Universitätsgesetzes ist außer Kraft getreten. Die Hochschulen beschließen die Ordnungen nunmehr in eigener Zuständigkeit mit Genehmigung des Ministeriums (§ 94 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes). Die o.g. Rechtsverordnung wurde zwar in der Satzung der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 13. September 2001 (StAnz. S. 4012) für nicht mehr anwendbar erklärt. Für die Aufhebung einer Rechtsverordnung mit eigenständigem Regelungsgehalt bedarf es nach Wegfall der Ermächtigungsgrundlage jedoch eines Gesetzes.

Zu Nr. 15 (Aufhebung der Verordnung über die Beiträge der Studierenden für das Studentenwerk Darmstadt)

Zu Nr. 16 (Aufhebung der Verordnung über die Beiträge der Studierenden für das Studentenwerk Frankfurt)

Zu Nr. 17 (Aufhebung der Verordnung über die Beiträge der Studierenden für das Studentenwerk Gießen)

Zu Nr. 18 (Aufhebung der Verordnung über die Beiträge der Studierenden für das Studentenwerk Kassel)

Zu Nr. 19 (Aufhebung der Verordnung über die Beiträge der Studierenden für das Studentenwerk Marburg)

Die Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen vom 21. März 1962 (GVBl. I S. 165, 427) wurde durch Gesetz vom 26. Juni 2006 (GVBl. I S. 345) aufgehoben. Die Festsetzung der Beiträge der Studierenden für die Studentenwerke obliegt seit Inkrafttreten des Gesetzes über die Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen vom 26. Juni 2006 (GVBl. I S. 345) nicht mehr dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst, sondern dem Verwaltungsrat des jeweiligen Studentenwerkes (§ 6 Abs. 1 Nr. 9).

Eine Rechtsverordnung mit eigenständigem Regelungsgehalt kann nach Wegfall der Ermächtigungsgrundlage nur durch ein Gesetz aufgehoben werden.

Zu Nr. 20 (Aufhebung der Verordnung über die Essenpreise in den Mensen des Studentenwerks Darmstadt)

Zu Nr. 21 (Aufhebung der Verordnung über die Essenpreise in den Mensen des Studentenwerks Frankfurt)

Zu Nr. 22 (Aufhebung der Verordnung über die Essenpreise in den Mensen des Studentenwerks Gießen)

Zu Nr. 23 (Aufhebung der Verordnung über die Essenpreise in den Mensen des Studentenwerks Kassel)

Zu Nr. 24 (Aufhebung der Verordnung über die Essenpreise in den Mensen des Studentenwerks Marburg)

Zu Nr. 25 bis 28 (Aufhebung der Verordnungen über Entgelte für die Nutzung von Wohnheimplätzen des Studentenwerks Darmstadt)

Zu Nr. 29 (Aufhebung der Verordnung über Entgelte für die Nutzung von Wohnheimplätzen des Studentenwerks Frankfurt am Main)

Zu Nr. 30 (Aufhebung der Verordnung über Entgelte für die Nutzung von Wohnheimplätzen des Studentenwerks Gießen)

Zu Nr. 31 (Aufhebung der Verordnung über Entgelte für die Nutzung von Wohnheimplätzen des Studentenwerks Kassel)

Zu Nr. 32 (Aufhebung der Verordnung über Entgelte für die Nutzung von Wohnheimplätzen des Studentenwerks Marburg)

Die Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 4 des Gesetzes über die Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen vom 21. März 1962 (GVBl. I S. 165, 427) wurde durch Gesetz vom 26. Juni 2006 (GVBl. I S.