Nutzungsentgelte für die Wohnheime

Die Festsetzung der Essenpreise in den Mensen und der Nutzungsentgelte für die Wohnheime obliegt seit Inkrafttreten des Gesetzes über die Studentenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen vom 26. Juni 2006 (GVBl. I S. 345) nicht mehr dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst, sondern dem Verwaltungsrat des jeweiligen Studentenwerkes (§ 6 Abs. 1 Nr. 10).

Eine Rechtsverordnung mit eigenständigem Regelungsgehalt kann nach Wegfall der Ermächtigungsgrundlage nur durch Gesetz aufgehoben werden.

Zu Nr. 33 (Aufhebung der Verordnung über die Teilung des Fachbereichs Musikerziehung an der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main)

Die mit der aufzuhebenden Verordnung vorgenommene Fachbereichsteilung ist erfolgt. Die Verordnung wird daher nicht mehr benötigt. Die Aufhebung der Verordnung muss durch Gesetz erfolgen, da die Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 5 des Kunsthochschulgesetzes aufgehoben worden ist.

Zu Art. 7 (Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung)

Zu Nr. 1 (Aufhebung der Verordnung über die Eingruppierung der Sparkassenbeamten)

Bei den hessischen Sparkassen sind im Vorstandsbereich keine und im Mitarbeiterbereich nur noch vereinzelt Beamte im aktiven Dienst. Es werden keine neuen Beamtenverhältnisse mehr eingegangen. Die Verordnung über die Eingruppierung der Sparkassenbeamten ist somit gegenstandslos geworden und kann aufgehoben werden.

Weil § 33 Abs. 2 und die Anlage I Abschnitt II Nr. 6 des Hessischen Besoldungsgesetzes als Ermächtigungsgrundlage für eine Aufhebung der Verordnung durch Art. 1 § 9 des Hessischen Anpassungsgesetzes zum 2. BesVNG vom 23. Dezember 1976 (GVBl. I S. 547) weggefallen ist, kann die Aufhebung nur durch Gesetz vollzogen werden.

Der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen wurde gehört und hat gegen die Aufhebung keine Einwände erhoben.

Zu Nr. 2 (Aufhebung des Gesetzes zur Auflösung der Hessischen Landesprüfstelle für Baustatik)

Der Organisationsakt ist vollzogen. Der noch verbliebene Regelungsgehalt, der sich auf die Zuständigkeitsregelung für Prüfaufträge beschränkt, die bis zum 31. Dezember 2005 beim Regierungspräsidium Darmstadt eingegangen sind, ist durch Verordnung vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 745) geregelt. Das Gesetz kann daher aufgehoben werden.

Zu Nr. 3 (Aufhebung der Verordnung über die zuständige Stelle nach §83 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes zur Erlangung der Grundsteuervergünstigung)

Die Verordnung ist durch die Aufhebung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Gesetz vom 13. September 2001 [BGBl. I S. 2376]) gegenstandslos geworden und kann deshalb aufgehoben werden. Wegen des Wegfalls der Ermächtigungsgrundlage erfolgt die Aufhebung durch Gesetz.

Zu Nr. 4 (Aufhebung des Gesetzes, die Organisation des Pfandhauses betreffend)

Das Gesetz, die Organisation des Pfandhauses betreffend vom 19. April 1864 hat heute keine praktische Bedeutung mehr und kann deshalb aufgehoben werden. Die Stadt Frankfurt am Main wurde gehört und hat gegen die Aufhebung keine Einwände erhoben.

Zu Nr. 5 (Aufhebung des Fürstlichen Privilegiums, welches der Leyh- und Commercien-Compagnie zu Etablirung eines Lombards in der ResidentzStadt Cassel ertheilet worden)

Das Fürstliche Privilegium, welches der Leyh- und Commercien-Compagnie zu Etablirung eines Lombards in der Residentz-Stadt Cassel ertheilet worden, vom 19. April 1721 hat heute keine praktische Bedeutung mehr und kann deshalb aufgehoben werden. Die Stadt Kassel wurde gehört und hat gegen die Aufhebung keine Einwände erhoben.

Zu Nr. 6 (Aufhebung des Gesetzes, betreffend die Landesbank in Wiesbaden)

Zu Nr. 7 (Aufhebung des Gesetzes, betreffend Abänderung des Gesetzes, betreffend die Landesbank in Wiesbaden vom 16. April 1902 [Gesetzsamml. S. 90]).

Mit der Aufnahme der rheinland-pfälzischen Landkreise in den die Nassauische Sparkasse tragenden Zweckverband hat diese vorkonstitutionelle Rechtsgrundlage der Sparkasse ihre Bedeutung verloren. Die Gesetze können somit aufgehoben werden.

Zu Nr. 8 (Aufhebung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Sparkassengesetzes)

Das Zweite Gesetz zur Änderung des Hessischen Sparkassengesetzes vom 15. Dezember 1972 hat mit seinem Inkrafttreten den Übergang eines Vermögensteils des Hessischen Verwaltungsschulverbandes auf den Hessischen Sparkassen- und Giroverband geregelt und diesen zum Träger von Versorgungslasten von Bediensteten, die beim Sparkassenseminar beschäftigt waren, bestimmt. Diese Rechtsfolge ist dauerhaft und nicht von dem formellen Fortbestand des Gesetzes abhängig. Das Gesetz hat daher keine rechtliche Bedeutung mehr und kann deshalb aufgehoben werden.

Der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen wurde gehört und hat gegen die Aufhebung keine Einwände erhoben.

Zu Nr. 9 (Aufhebung des Gesetzes zur Durchführung des Art. 3 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung [mit Ausnahme der Lebensversicherung] sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung)

Mit dem Gesetz wurde die Dritte Richtlinie Schadenversicherung umgesetzt, wonach die Gebäude-Feuer-Versicherungsmonopole und die damit verbundene Feuerversicherungspflicht für Gebäude mit Ablauf des 30. Juni 1994 aufzuheben waren. Der bis dahin bestehende anmeldungslose Schutz der Rechte der Gläubiger von Grundpfandrechten bestand nach diesem Gesetz bis zum 31. Dezember 1999 fort. Die Realrechte, die vor dem 1. Juli 1994 entstanden sind (sog. "Alt-Realrechte"), mussten bis zu diesem Zeitpunkt nachgemeldet werden. Der Regelungsgehalt ist damit gegenstandslos; das Gesetz kann deshalb aufgehoben werden. Der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen wurde gehört und hat gegen die Aufhebung keine Einwände erhoben.

Zu Nr. 10 (Aufhebung des Gesetzes über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Nassauischen Brandversicherungsanstalt Wiesbaden und der Hessischen Brandversicherungsanstalt für Gebäude Darmstadt)

Die beiden Brandversicherungsanstalten Darmstadt und Wiesbaden erhielten mit dem Gesetz neue Rechtsgrundlagen. Danach blieben sie zunächst weiterhin als Anstalten des öffentlichen Rechts, unter enger Einbindung in die Sparkassen-Finanzgruppe Hessen-Thüringen, selbstständig. Zum 1. Juli 1997 haben diese beiden Anstalten sowie die Hessisch-Thüringische Brandversicherungsanstalt Kassel-Erfurt mit der SV Sparkassenversicherung Hessen-Nassau-Thüringen fusioniert. Mit der Umwandlung der SV Sparkassenversicherungen in eine Aktiengesellschaft Ende 2003 und der sich anschließenden Fusion mit den entsprechenden baden-württembergischen Versicherungsunternehmen hat die gesetzliche Regelung keine rechtliche Wirkung mehr und kann deshalb aufgehoben werden. Der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen wurde gehört und hat gegen die Aufhebung keine Einwände erhoben.

Zu Art. 8 (Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz)

Zu Nr. 1 (Aufhebung des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungsund Verwaltungsgerichtsbehörden)

Durch das Gesetz zur Bereinigung des hessischen Landesrechts vom 6. Februar 1962 (GVBl. S. 21), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober

1972 (GVBl. I S. 349), hat der Landesgesetzgeber bestimmt, welche am 31. Dezember 1961 in Hessen als Landesrecht geltenden Rechtsvorschriften weiterhin Geltung behalten sollen (Anlage I zu § 1). Danach gelten nur noch einige wenige Bestimmungen des o.g. Gesetzes als Landesrecht fort. Soweit die Bestimmungen nicht aufgehoben wurden, sind sie gegenstandlos geworden. Dies gilt auch für die §§ 112, 122 (Regelungen im Zusammenhang mit der Reichsgewerbeordnung) und § 131 (Regelung zu öffentlichen Schlachthäusern - vgl. dazu auch Art. 8 Nr. 2 dieses Gesetzes). Das Gesetz ist insgesamt überholt und hat keine Bedeutung mehr.

Die Ressorts und die Staatskanzlei wurden beteiligt. Sie haben keine Einwände gegen die Aufhebung des o.g. Gesetzes mitgeteilt.

Es handelt sich um eine klarstellende Rechtsbereinigung; eine Anhörung wurde nicht durchgeführt.

Zu Nr. 2 (Aufhebung des Gesetzes betreffend die Errichtung öffentlicher, ausschließlich zu benutzender Schlachthäuser)

Das Gesetz ist überholt und hat keine Bedeutung mehr. Sachverhalte dieser Art werden in genereller Art vom Kommunalrecht erfasst.

Eine Anhörung von Verbänden ist verzichtbar, da es für den verbliebenen Regelungsgehalt des Gesetzes (Entschädigung an private Schlachtbetriebe für den Fall der Einführung eines Benutzungszwangs eines von der öffentlichen Verwaltung betriebenen Schlachthofs nebst Verfahrensregelung für das Entschädigungsverfahren) keinen Anwendungsfall mehr geben kann.

Es gibt keine Betroffenengruppe, deren Anhörung wegen dieser Bereinigung der seit langem überholten Regelung sinnvoll wäre. Eine Anhörung wurde daher auch nicht durchgeführt.

Zu Nr. 3 (Aufhebung der Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz im Geschäftsbereich des Ministers für Umwelt und Reaktorsicherheit)

Auf die Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz im Geschäftsbereich des Ministers für Umwelt und Reaktorsicherheit kann verzichtet werden, da die maßgeblichen Regelungsinhalte in der Anordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 1. Dezember 2005 (GVBl. I S. 811) aufgenommen wurden (Siebter Abschnitt: Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Umzugskostengesetz).

Die Aufhebung der Verordnung erfolgt durch Gesetz, da eine der Ermächtigungsgrundlagen, § 9 Abs. 5 des Hessischen Reisekostengesetzes, mit der Neufassung des § 9 durch das Gesetz vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 429) entfallen ist.

Eine Beteiligung von Fachkreisen und Verbänden ist nicht erforderlich, da die aufzuhebende Vorschrift reine Zuständigkeitsbestimmungen zum Inhalt hat, die infolge der Regelungen in der o.g. Anordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz obsolet geworden sind.

Zu Nr. 4 (Aufhebung des Gesetzes über die Abgabe von Losholz aus den Staatswaldungen in den ehemals kurhessischen Landesteilen)

Die Abgabe von Losholz ist überholt. Von dem Anspruch auf Bezug von Losholz wird nur noch selten Gebrauch gemacht. Die durchschnittliche Zahl der Haushalte je Gemeinde, die Losholz beziehen, ist rückläufig.

Der Geltungsbereich des Losholzgesetzes erstreckt sich ausschließlich nur auf Gemeinden, die den ehemals kurhessischen Landesteilen zugeordnet waren. Die Aufhebung schafft deshalb auch Rechtsklarheit. Sie führt zur Gleichbehandlung gegenüber den übrigen Einwohnerinnen und Einwohnern und Kommunen Hessens.

Der Hessische Städte- und Gemeindebund wurde angehört. Er hat 176 Städte und Gemeinden zur geplanten Aufhebung befragt. Von diesen gaben 125 eine Stellungnahme ab. 63 Städte und Gemeinden haben sich für eine Aufhebung des Gesetzes ausgesprochen, 36 für eine Beibehaltung, die übrigen äußerten sich nicht. Aufgrund dieses Ergebnisses sah sich der Verband nicht in der Lage, eine klare Position zu vertreten, denn eine landesweite klare Tendenz sei nicht erkennbar.