Darlehen

(2) Auf Verlangen der NRW.Bank zahlt ihr der Ausfallfonds im Falle der Abtretung nach Absatz 1 die Darlehens- und Zinsschuld einer Darlehensnehmerin oder eines Darlehensnehmers, von der oder dem eine termingerechte Zahlung nicht zu erwarten ist (notleidende Darlehensforderung); das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 1. Die an den Ausfallfonds abgetretenen Ansprüche werden von der Fondsverwaltung nach § 17 Abs. 2 verwaltet und eingezogen.

(3) Der Ausfallfonds zahlt der NRW.Bank die Darlehens- und Zinsschuld einer Darlehensnehmerin oder eines Darlehensnehmers in der Höhe, in der nach Maßgabe des § 15 die Verpflichtung zur Rückzahlung des Studienbeitragsdarlehens entfallen ist. Das gleiche gilt in der Höhe, in der die Darlehens- und Zinsschuld nach Maßgabe des § 14 endgültig ausfällt.

(4) Der Ausfallfonds erstattet der Fondsverwaltung nach § 17 Abs. 2 Verwaltungskosten nur für die Verwaltung der an den Ausfallfonds abgetretenen Darlehensforderungen und nur insoweit, als die Kosten nicht von den Darlehensnehmerinnen und -nehmern getragen werden.

(5) Die NRW.Bank ist verpflichtet, an den Ausfallfonds personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit deren Kenntnis zur rechtmäßigen Erfüllung der dem Ausfallfonds nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist.

(6) Für Studienentgeltdarlehen im Sinne des § 12 Abs. 5, die notleidend geworden sind, bei denen die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer von der Verpflichtung zu ihrer Rückzahlung nach § 14 freigestellt worden sind oder bei denen eine Verpflichtung zur Rückzahlung nach § 15 entfallen ist, findet Absatz 1 bis 5 Anwendung.

6. § 8 (neu) wird wie folgt neu gefasst:

§ 8:

Rechtsverordnung

Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Hochschulabgaben, insbesondere zur Höhe des allgemeinen und des besonderen Gasthörer- sowie des Zweithörerbeitrags und zu den einzelnen Tatbeständen und zur Höhe der Beiträge nach § 4 zu bestimmen. Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung für Angebote der Hochschule, die kein grundständiges Studium oder Weiterbildung sind, Abgabentatbestände und Abgabensätze vorsehen.

Das Ministerium kann die Ermächtigung nach den Sätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung jederzeit widerruflich ganz oder teilweise auf die Hochschulen übertragen.

§ 19:

Rechtsverordnung:

(1) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Studienbeiträgen und Hochschulabgaben, insbesondere zur Höhe des allgemeinen und des besonderen Gasthörer- sowie des Zweithörerbeitrags und zu den einzelnen Tatbeständen und zur Höhe der Beiträge nach § 5, zum Anspruch auf ein Studienbeitragsdarlehen, zu den Fällen, in denen eine Forderung notleidend geworden ist und in denen eine Rückzahlung aufgrund einer Begrenzung der Darlehenslasten im Sinne des § 18 Abs. 3 entfällt oder ausfällt, und zu der Verarbeitung personenbezogener Daten zu bestimmen. Das Ministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Bestimmungen über die Erhebung, Stundung, Ermäßigung oder den Erlass der Studienbeiträge und Hochschulabgaben zu erlassen. Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung für Angebote der Hochschule, die kein grundständiges Studium oder Weiterbildung sind, Abgabentatbestände und Abgabensätze vorsehen. Das Ministerium kann die Ermächtigung nach den Sätzen 1 und 3 durch Rechtsverordnung jederzeit widerruflich ganz oder teilweise auf die Hochschulen übertragen.

(2) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Berechnung des Zinssatzes der Studienbeitragsdarlehen, zur Gewährung und Rückzahlung dieser Darlehen und zu den Voraussetzungen, unter denen von der Verpflichtung zur Rückzahlung dieser Darlehen freigestellt werden kann, zu bestimmen. Die Rechtsverordnung bedarf insoweit der Zustimmung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landtags.

(3) Das Ministerium wird ermächtigt, zum Zwecke der Erleichterung des Verfahrens der Nachlagerung das Nähere der Zusammenarbeit und des Finanzflusses zwischen den Hochschulen, dem Ausfallfonds und der

NRW.Bank und das Nähere zur Verwaltung des Vermögens des Ausfallfonds durch Rechtsverordnung zu regeln. 3 entfällt oder ausfällt.

§ 20:

Ministerium, Beachtlichkeit der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften:

(1) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes, des Hochschulgesetzes oder des Satzungs- oder des sonstigen Rechts der Hochschule kann gegen die Beitragssatzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) die Beitragssatzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,

b) das Präsidium oder das Rektorat hat den Senatsbeschluss vorher beanstandet oder

c) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Beitragssatzung ist auf die Rechtsfolgen nach Satz 1 hinzuweisen.