Änderung der gesetzlichen Befristung

Gesetz zur Änderung der gesetzlichen Befristung in § 29 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen.

A Problem:

Gemäß § 29 Absatz 1 Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (VSG NRW) treten § 5 Absatz 2 Nr. 2 und Nr. 11 VSG NRW und § 5a VSG NRW am 1. Januar 2012 außer Kraft.

§ 5 Absatz 2 Nr. 2 VSG NRW ermächtigt den Verfassungsschutz, mit technischen Mitteln (hierbei handelt es sich um den Einsatz von GPS) Observationen durchzuführen. § 5a VSG NRW enthält die Befugnisse, Auskünfte bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen (Absatz 1) und bei Telekommunikationsdiensten und Telediensten (Absatz 2) einzuholen. § 5 Absatz 2 Nr. 11 VSG wurde durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.02.2008 für nichtig erklärt.

Die genannten Vorschriften mussten gemäß § 29 Absatz 2 VSG NRW bis zum 1.1.2011 unter Einbeziehung eines wissenschaftlichen Sachverständigen, der im Einvernehmen mit dem Landtag Nordrhein-Westfalen bestellt wird, evaluiert werden.

Die Evaluierung hat gezeigt, dass sich § 5 Absatz 2 Nr. 2 VSG NRW und § 5a Absatz 1 und Absatz 2 VSG NRW bewährt haben und dass die in § 29 Absatz 1 VSG NRW vorgesehene Verfristung nicht empfehlenswert ist. Der Evaluierungsbericht ist dem Landtag als Vorlage 15/914 zugeleitet worden.

B Lösung:

Das Gesetz dient der Umsetzung der Ergebnisse der Evaluierung. Danach sollen die Befugnis nach § 5 Absatz 2 Nr. 2 VSG NRW und die besonderen Auskunftsrechte des § 5a VSG NRW für weitere fünf Jahre beibehalten und vor Ablauf der fünf Jahre erneut evaluiert werden.

C Alternativen:

Das Unterlassen der Verlängerung der Befugnisse nach § 5 Absatz 2 Nr. 2 VSG NRW und § 5a Absatz 1 VSG NRW würde die Aufklärung verfassungsfeindlicher extremistischer / terroristischer Bestrebungen erheblich erschweren und ist nach dem Ergebnis der Evaluation nicht zweckmäßig.

D Kosten Keine E Zuständigkeit Zuständig ist das Ministerium für Inneres und Kommunales. Beteiligt ist das Justizministerium.

F Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände Keine G Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte Keine H Befristung

Die Befugnis nach § 5 Absatz 2 Nr. 2 VSG NRW und die besonderen Auskunftsrechte nach § 5a Absatz1 und Absatz 2 VSG NRW treten nach § 29 Absatz 1 VSG NRW am 01.01. außer Kraft.

Gesetzentwurf der Landesregierung Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen Gesetz zur Änderung der gesetzlichen Befristung in § 29 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Artikel 1

Änderung des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen Gesetz über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW -)

Das Verfassungsschutzgesetz Nordrhein Westfalen vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 28), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 620), wird wie folgt geändert:

1. § 29 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: § 5a des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen tritt am 1. Januar 2017 außer Kraft.

§ 29

In-Kraft-Treten, Evaluation:

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die §§ 5 Absatz 2 Nr. 11 und 5a des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen treten am 1. Januar 2012 außer Kraft.

2. § 29 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

Die Angabe 2012 durch die Angabe 2017 ersetzt.

Der § 5 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein Westfalen ist ab dem 1. Januar 2012 wieder in seiner bis zur Verkündung dieses Gesetzes geltenden - alten - Fassung gültig.

3. § 29 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Die Angabe 2011 wird durch die Angabe 2016 ersetzt.

(2) Die Anwendung der durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen befristeten Vorschriften des Verfassungsschutzgesetzes ist zum 1. Januar 2011 unter Einbeziehung eines wissenschaftlichen Sachverständigen, der im Einvernehmen mit Landtag Nordrhein-Westfalen bestellt wird, zu evaluieren.