Gründung einer International School in Detmold ­ Aufgrund welcher einzelnen Gründe verweigert das Ministerium für Schule und Weiterbildung die Anerkennung der geplanten Schule?

In den Räumlichkeiten der ehemaligen Südholzschule in Detmold soll eine International School gegründet werden. Laut einem Zeitungsartikel der Lippischen Landes-Zeitung vom 16. September 2011 erweist sich der Start der International School jedoch als problembehaftet. Demnach fehlt die nötige Anerkennung durch das Ministerium für Schule und Weiterbildung. Eine Sprecherin des Ministeriums erklärte laut Zeitungsartikel, dass für die Anerkennung nicht alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt seien. Grundsätzlich bestünden laut Lippischer Landes-Zeitung insbesondere Zweifel bezüglich eines dauerhaften öffentlichen Interesses an dieser Schulform in OWL.

Eine der Initiatorinnen der Schule, Frau Dr. Ursula Mock, zeigte sich von der Entscheidung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung überrascht. Laut ihrer Einschätzung seien alle entsprechenden Nachweise erbracht worden; die Ermessensentscheidung über den Bedarf einer solchen Schule, den das Schulministerium offenbar negativ beurteilt, wird vor Ort offenkundig nicht geteilt. So wird Frau Dr. Mock dahingehend zitiert, dass offenbar die breite Zustimmung zur Gründung dieser Schule aus der Elternschaft, der Politik und der Wirtschaft nicht bis in die Landeshauptstadt Düsseldorf vorgedrungen sei. Die Schule solle dennoch eröffnet werden, daran ändere auch der Gegenwind aus dem fernen Düsseldorf nichts. Die Vorbereitungen zur Gründung würden fortgesetzt.

Die Schule kann laut Lippischer Landes-Zeitung auch ohne Anerkennung starten, allerdings müssten die Schüler hierfür von der allgemeinen Schulpflicht entbunden werden. Ein solcher Schritt wird jedoch von den Betroffenen vor Ort als keine gute Lösung des Problems erachtet. Zwar bleiben bereits bestehende Verträge mit dem Personal sowie Vereinbarungen mit der Stadt Detmold von der fehlenden Anerkennung unberührt; dennoch hoffen die Initiatoren der International School in Detmold, dass durch die Unterstützung der Eltern, die Wirtschaft und der Politik die Signale auch in Düsseldorf gehört werden und somit die gegenwärtige, unvorteilhafte Situation zügig geklärt werden kann.

1. Aufgrund welcher einzelnen Belege bezweifelt die Landesregierung, dass ein dauerhaftes öffentliches Interesse an einer solchen Schule in Detmold besteht (bitte einzeln auflisten)?

Ein dauerhaftes besonderes öffentliches Interesse im Sinne von § 118 Absatz 3 Schulgesetz an einer internationalen Ergänzungsschule in Detmold bestünde, wenn die Ansiedlung von international tätigen Unternehmen oder Organisationen in der Region eine (weitere), ausländischen oder internationalen Standards entsprechende Schule erfordern würde (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Schule und Weiterbildung zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, LT-Drs. 13/6475, Seite 12). Der Schulträger hat in seinem Antrag auf Anerkennung der Schule nicht dargelegt, dass diese Voraussetzung erfüllt ist.

2. Welche weiteren Voraussetzungen sind aus der Sicht der Landesregierung für die Anerkennung der Schule gegenwärtig nicht erfüllt (bitte einzeln auflisten)?

Nach § 118 Absatz 4 Schulgesetz setzt die Anerkennung unter anderem voraus, dass der Unterricht nach seinen Zielen, den Einrichtungen der Schule und der Zuverlässigkeit des Trägers geeignet ist, das von der Schule angestrebte Ausbildungsziel zu erreichen. Ein Schulträger muss nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens die Gewähr dafür bieten, dass er seine Schule ordnungsgemäß betreiben wird.

Die Schule in Detmold gehört zur International School Germany mit bereits eingerichteten Schulen in Heiligenhaus und Bochum. Allgemein zugängliche Quellen (Internet, Presse) berichten über Vorwürfe gegen die Schule in Heiligenhaus. Die Vorwürfe in den genannten Medien finden sich auch in Beschwerden, die das Ministerium erhalten hat. Sie erstrecken sich auf die pädagogische Arbeit der Schule und vor allem den Umgang des Schulträgers mit seinem ausländischen Personal.

Das Ministerium als zuständige Schulaufsichtsbehörde hat den Schulträger wiederholt auf die Beschwerden hingewiesen und die Schule zuletzt im Dezember 2010 besucht, um Abhilfe zu schaffen.

3. Wie bewertet die Landesregierung die Einschätzung, dass die breite Zustimmung zur Schule aus Elternschaft, Politik und Wirtschaft nicht bis Düsseldorf vorgedrungen sei?

Die Landesregierung beobachtet aufmerksam die Entwicklung. Die Bezirksregierung in Detmold unterstützt sie dabei. Ihre Entscheidungen trifft die Landesregierung nach den gesetzlichen Vorgaben in § 118 Schulgesetz.

4. Wann ist eine ­ in positiver oder negativer Hinsicht ­ abschließende Entscheidung der Schulverwaltung über eine Anerkennung der International School in Detmold zu erwarten?

Am 22. August 2011 hat das Ministerium für Schule und Weiterbildung dem Schulträger mitgeteilt, nach Prüfung der bisher eingereichten Unterlagen seien die Voraussetzungen für die Anerkennung der Schule derzeit nicht erfüllt. Das Ministerium stelle ihm anheim, ob es den Antrag jetzt förmlich bescheiden solle, oder ob es die Entscheidung bis auf weiteres zurückstelle, um zunächst die Entwicklung der Schule abzuwarten. Danach werde sich besser beurteilen lassen, ob die in § 118 Absatz 3 und 4 Schulgesetz bestimmten Voraussetzungen erfüllt seien, zumal die Anerkennung einer internationalen Schule eine Ermessensentscheidung sei und das Ermessen sich auch auf den Zeitpunkt erstrecke.

Auf dieses Schreiben hat der Schulträger bisher nicht geantwortet. Eine abschließende Entscheidung ist erst nach dem Eingang der Antwort zu erwarten, sofern der Schulträger diese dann wünscht.

5. Welche rechtlichen Auswirkungen hätte ein langfristiger Schulbetrieb ohne Anerkennung durch die Schulverwaltung für die Betroffenen vor Ort (bitte einzeln für die Schüler, die Eltern, die Lehrer, weiteres Personal sowie den Schulträger darlegen)?

Da der Schulträger die Aufnahme des Schulbetriebs bei der Bezirksregierung gemäß § 116 Absatz 2 Schulgesetz angezeigt hat, kann er die Schule als Ergänzungsschule betreiben.

Für Schülerinnen und Schüler, die die Schule besuchen wollen, sind in jedem Einzelfall Ausnahmegenehmigungen der Schulaufsichtsbehörde von der Pflicht zum Besuch einer deutschen Schule erforderlich (§ 34 Absatz 5 Schulgesetz). Die Schulaufsichtsbehörden entscheiden dabei nach einheitlichen Maßstäben, die im Runderlass des Ministeriums Ausnahmegenehmigungen zum Besuch ausländischer oder internationaler Schulen (BASS 12 51 Nr. 4) geregelt sind.

Die Bezirksregierung Detmold hat den Schulträger am 8. September 2011 aufgefordert, ihr die Liste der in die Schule aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler und die dazu erforderlichen Ausnahmebescheinigungen vorzulegen. Der Schulträger ist der Aufforderung nicht nachgekommen. Die Bezirksregierung sah sich deshalb veranlasst, dem Schulträger förmlich die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern ohne eine solche Bescheinigung zu untersagen.

Der Schulbetrieb als angezeigte Ergänzungsschule ohne Anerkennung nach § 118 Absatz 3 und 4 Schulgesetz wird dem Schulträger die Gelegenheit geben unter Beweis zu stellen, dass ein dauerhaftes besonderes Interesse an der Schule besteht. Er wird ihm erlauben, die Zweifel am Vorliegen auch der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung auszuräumen.