Im Zuge der Energiewende soll die Windkraft als heimischer Energieträger stark ausgebaut werden

Wie steht die Landesregierung dazu?

Im Zuge der Energiewende soll die Windkraft als heimischer Energieträger stark ausgebaut werden. Vor diesem Hintergrund werden aktuell auch in Nordrhein-Westfalen viele solcher Anlagen konzipiert und umgesetzt.

Doch mit der Errichtung von Windenergieanlagen könnte eine bisher nicht aufzulösende Ungerechtigkeit einhergehen. Der Grundstücksbesitzer, der sein Gelände zur Verfügung stellt, erhält hierfür entweder eine Pacht oder erzielt Erlöse durch den Betrieb der Anlage. Umliegende Grundstückseigentümer sehen sich demgegenüber nur mit den negativen Folgen des Anlagenbaus konfrontiert. Beispielhaft zu nennen sind in diesem Zusammenhang der massive Eingriff in das Landschaftsbild, der Wertverlust des eigenen Grundstücks, die Lärmbelästigung oder auch der Schattenwurf.

Darauf möchte die im Landkreis Dahme-Spreewald in Brandenburg gelegene Stadt Luckau reagieren und von ihrem Steuerfindungsrecht Gebrauch machen. Sie hat deshalb eine örtliche Aufwand- und Verbrauchsteuer in Form einer Windkraftsteuer konzipiert. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Satzung sind auf Luckauer Gebiet fünf Windkraftanlagen im Betrieb und weitere 20 im Bau.

Die Ressourcenbesteuerung soll dabei für die Nutzung der Windkraft zur Gewinnung von elektrischem Strom gelten. Vor Ort wird berichtet, dass das mit der Steuer verbundene Anliegen auch von Projektentwicklern und Windkraftanlagenbetreibern als legitim bezeichnet wird. Nach den veröffentlichten Grunddaten im Fondsportrait Wind Werk I für das Land Brandenburg kann die Stadt mit einem jährlichen Steueraufkommen von 3.000 bis 3. Euro je Windrad rechnen. Die tatsächliche Höhe ist dabei abhängig von den Leistungswerten der jeweiligen Anlagen. Ausweislich der Beschlussvorlage zum Satzungsentwurf zur Besteuerung von Windkraftanlagen vom 16. März 2010 geht die Stadt Luckau allerdings davon aus, dass in Anbetracht der bestehenden Anlagen eher eine geringere Steuer zu erwarten sei.

Die vom Rat der Stadt einstimmig mit den Stimmen von SPD, CDU, Linken, FDP, Bündnis 90/Die Grünen sowie von zwei kommunalen Wählergemeinschaften verabschiedete Satzung wurde dem brandenburgischen Innenministerium zur Genehmigung vorgelegt. Das Innenministerium hat die Genehmigung der Satzung allerdings verwehrt, wogegen die Stadt Luckau vor dem Verwaltungsgericht in Cottbus Klage eingereicht hat.

Auch in Nordrhein-Westfalen machen die Kommunen intensiv von ihrem Steuerfindungsrecht Gebrauch. Beispiele sind die Bettensteuer oder auch die in der Diskussion stehende Katzensteuer.

Insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Bürgerinnen und Bürger in NRW immer stärker durch zusätzliche neue Steuern und Abgaben beziehungsweise ständig steigende, bereits bestehende Steuern und Abgaben über Gebühr belastet werden, frage ich daher die Landesregierung:

1. Hält die Landesregierung die Einführung einer Windkraftsteuer nach Luckauer Vorbild in Nordrhein-Westfalen für zulässig?

2. Wie beurteilt die Landesregierung den Bescheid des brandenburgischen Innenministeriums, das den Erlass dieser Satzung der Stadt Luckau nicht genehmigt hat?

3. Sieht die Landesregierung Unterschiede zwischen den in Nordrhein-Westfalen auf Basis des kommunalen Steuerfindungsrechts entweder schon umgesetzten oder diskutierten Steuern wie der Katzen- oder Bettensteuer sowie der Windkraftsteuer der Stadt Luckau?

4. Sind der Landesregierung Pläne nordrhein-westfälischer Kommunen bekannt, eine Windkraftsteuer auch auf eigenem Gemeindegebiet und somit in Nordrhein-Westfalen zu erheben?

5. Inwiefern beurteilt die Landesregierung die Einführung einer kommunalen Windkraftsteuer vor dem Hintergrund der seitens der Landesregierung mehrfach artikulierten Auffassung, dass die Windkraft einen Beitrag zur kommunalen Wertschöpfung leisten soll?